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MBWSV NRW - Wohngeld
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Wohngeld

Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Wohngeldberechtigt sind:

  • Mieter oder Untermieter von Wohnraum
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
  • Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum sind:

Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts - bei Miteigentümern jeder für den von ihm genutzten Wohnraum. Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums (einschließlich Betriebskosten wie Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung), allerdings ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser, die Kosten der Haushaltsenergie und die Vergütungen für Garagen/Carports/Stellplätze.

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz), so liegt z.B. der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete bei einem Ein-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe (s. unten „Mietenstufen“) zwischen 312 und 522 €, bei einem Vier-Personen-Haushalt zwischen 525 € und 879 € monatlich.

Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze ab 1. Januar 2016 für einen Alleinstehenden 1.010 €, für einen Vier-Personen-Haushalt 2.166 € monatlich). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind. Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld aber auch Unterhalt) anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z.B. ein pauschaler Abzug von 10 % bis 30 % (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z.B. für Kinder unter 25 Jahre mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag bis zu 1.200 € und für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 1.500 € jährlich) in Betracht.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen). Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sollte sich innerhalb des 12-monatigen Bewilligungszeitraumes das Gesamteinkommen oder die Miete um mehr als 15 % erhöhen oder verringern oder sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder verändern, wird das Wohngeld neu berechnet. Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen.

Wohngeld wird u.a. versagt,

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungs-begleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen;
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z.B. für Hotel oder Schlafplätze);
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen.

Darüber hinaus sind die Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
  • Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Nähere Informationen finden Sie hier

Für die Landesregierung ist das Wohngeld auch weiterhin ein wesentliches Element der sozialen Wohnraumversorgung. Zusammen mit den Mitteln des Bundes sind 2015 rd. 105.000 Haushalten in Nordrhein-Westfalen knapp 175 Mio. Euro Wohngeld zur Verfügung gestellt worden.

 

Wohngeldrechner NRW

Mit dem Wohngeldproberechner können Sie sich Ihren Wohngeldanspruch in jeder nordrhein-westfälischen Kommune (anonymisiert) ausrechnen lassen.

Wichtiger Hinweis:
Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag bei der Wohngeldbehörde im Onlineverfahren oder mit den am PC ausfüllbaren Antragsformularen stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.

Weiterführende Informationen:

Wohngeldrechner

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