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Gesetz über die politischen Parteien | bpb
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Gesetz über die politischen Parteien

Gesetz über die politischen Parteien

Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts. Dabei geht es hauptsächlich um die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien, den Begriff der Partei, die Namensgebung und innere Ordnung der Parteien sowie über Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S. 146).

Gesetz über die politischen Parteien

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(§§ 1 bis 5)

Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes...

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Zweiter Abschnitt Innere Ordnung (§§ 6 bis 16)

Die Partei muß eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.

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Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewebern
(§ 17)

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

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Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung
(§§ 18 bis 22)

Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt...

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Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung
(§§ 23 bis 31)

Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

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Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften
(§§ 31a bis 31d)

Soweit im Rechenschaftsbericht Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) zu Unrecht ausgewiesen worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt worden ist...

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Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien (§§ 32 bis 33)

Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von den Landesregierungen bestimmten Behörden im Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen...

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Achter Abschnitt Schlußbestimmungen (§§ 34 bis 41)

Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß...

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