Häusliche Quarantäne und Meldepflichten für Einreisende
17.06.2020
Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gelten Quarantäne- und Meldepflichten. Als Risikogebiete gelten Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht. Zur aktuellen Liste der Risikogebiete
Wer über den Luft-, Land- oder Seeweg nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet in Berlin einreist, muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung bzw. Haus oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig aufhalten. Dies gilt auch für Menschen, die zunächst über ein anderes Bundesland in die Bundesrepublik eingereist sind. Während der Quarantäne ist jeder Kontakt mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, strikt zu meiden.
Darüber hinaus besteht für genannte Rückkehrende die Pflicht, sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf die Einreise hinzuweisen. Die Meldung bei anderen Stellen – Hausarzt, kassenärztliche Dienste usw. – ersetzt die verpflichtende Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt nicht. Sofern bei den Rückkehrenden COVID-19-Symptome auftreten, ist dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.
Ausnahmen
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gelten laut Verordnung für Menschen, die keine der vom Robert Koch-Institut definierten COVID-19-Symptome vorweisen und
- die ein ärztliches Zeugnis und einen aktuellen Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache vorweisen können, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus bestehen. Diese Dokumente müssen für mindesten 14 Tage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist.
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig und vom Arbeitgeber bescheinigt ist.
- die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen.
Für genannte Ausnahmen besteht weiterhin eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Menschen, die sich nach ihrer Einreise unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden und deren Meldepflicht durch eine andere Stelle wahrgenommen wird. Weiterhin können in begründeten Fällen Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.