Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Berlin

27.06.2020

Ziel ist es, den Ordnungsbehörden einen Orientierungsrahmen bei der Bemessung des Bußgelds für Verstöße im Einzelfall an die Hand zu geben. Dabei sind die Bußgelder in Form von Rahmen angegeben.

Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Berlin

Auf Grund § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bestimmt der Senat von Berlin:

1. Anwendungsbereich

Der als Anlage dieser Verwaltungsvorschrift beigefügte Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung anzuwenden. Dort sind Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen.

2. Höhe der Geldbuße

(1) Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.

(2) Die Festlegung der konkreten Höhe der Geldbuße innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

a) das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
b) ob der Täter oder die Täterin fahrlässig gehandelt hat, sich uneinsichtig zeigt oder ein Wiederholungsfall vorliegt und
c) ob und wenn ja in welcher Höhe der Täter oder die Täterin einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat gezogen hat.

(3) In den Fällen von Verstößen gegen § 5 Absatz 4, 6 und 7 und § 7 Absatz 1 bis 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

(4) Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist die Geldbuße angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Höchstsätze nicht erreicht werden darf.

(5) Die Möglichkeit neben der Geldbuße gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (namentlich eine juristische Person oder eine Personenvereinigung) mit einer Geldbuße zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter oder die Täterin aus der Ordnungswidrigkeit

3. Zuständigkeit

Die im Bußgeldkatalog aufgezählten Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Verstöße gegen § 7 Absatz 6 und § 8 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung betreffen die Ordnung im öffentlichen Raum, so dass für ihre Verfolgung und Ahndung die Ordnungsämter der Bezirke zuständig sind (vgl. Ziffer I Nummer 7 der Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 BezVG).

4. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese allgemeine Anweisung tritt am 27.Juni 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Änderung der Allgemeinen Anweisung vom 9. Juni 2020, die auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters-Senatskanzlei unter https://www.berlin.de/corona/maßnahmen/verordnung veröffentlicht worden ist, außer Kraft.

§ 1 Grundsätzliche Pflichten

Verstoß: Nichteinhaltung des Mindestabstands zu anderen als in § 1 Abs. 3 genannten Personen und keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 8

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 1 Abs. 2 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • jede/r Beteiligte

Bußgeldrahmen in Euro

50 – 500

§ 2 Schutz- und Hygienekonzept

Verstoß: Nichtvorlage eines Hygienekonzepts und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 4

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 2 Abs. 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • Veranstalter/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
  • für die Durchführung verantwortliche Person

Bußgeldrahmen in Euro

250 – 5.000

Verstoß gegen die Pflicht, Aushänge zu den Schutz- und Hygienekonzepten gut sichtbar auszuhängen, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 2 Abs. 2 Satz 3

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • Veranstalter/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
  • für die Durchführung verantwortliche Person

Bußgeldrahmen in Euro

50 – 5.000

§ 3 Anwesenheitsdokumentation

Verstoß gegen die Pflicht, eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht oder gegen die Herausgabepflicht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 3

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • Veranstalter/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
  • für die Durchführung verantwortliche Person

Bußgeldrahmen in Euro

50 – 500

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

Verstoß: Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, soweit keine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 4 Abs. 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • jeder Fahrgast oder jede/r Mitarbeiter/in, die oder der nicht fahrzeugführend ist
  • jede Kundin oder jeder Kunde in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr
  • jede/r Mitarbeiter/in, die oder der körpernahe Dienstleistungen vornimmt
  • jede/r Mitarbeiter/in mit Gästekontakt in Gaststätten, jeder Gast
  • jede/r Besucher/in in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen
  • jede/r Patient/in sowie deren Begleitpersonen in Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen
  • von Besucherinnen und Besuchern und Bewohnerinnen und Bewohnern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • jede Person in gedeckten Sportanlagen
  • jede Person in der beruflichen Bildung

Bußgeldrahmen in Euro

50 – 500

§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

Verstoß: Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Jede/r Beteiligte

Bußgeldrahmen in Euro

25 – 500

Verstoß gegen die Pflicht, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde vorzulegen; Nichtgewährleistung der Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 2

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Versammlung leitende Person

Bußgeldrahmen in Euro

250 – 5.000

Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenzahl

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

100-2.500

Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenzahl

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 4 Satz 3 und 4

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

100 – 2.500

Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der Hygiene- und Abstandregeln

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 6

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

100 – 2.500

Verstoß: Ausübung von nicht kontaktfreiem Sport und Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen als in § 1 Abs. 3 genannten Personen, soweit keine Ausnahme nach § 5 Abs. 8 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 7 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Jede/r Beteiligte

Bußgeldrahmen in Euro

25 – 500

Verstoß: Durchführung eines Wettkampfbetriebes in kontaktfreien Sportarten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 7 Satz 3

Adressat des Bußgeldbescheids

  • für die Durchführung verantwortliche Person

Bußgeldrahmen in Euro

250 – 5.000

Verstoß: Ausübung von nicht kontaktfreiem Sport und Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen als in § 1 Abs. 3 genannten Personen ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 8

Adressat des Bußgeldbescheids

  • jede/r Beteiligte

Bußgeldrahmen in Euro

25 – 500

Verstoß: Öffnen eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 5 Abs. 9

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 6 Abs. 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Veranstalter/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
  • für die Durchführung verantwortliche Person

Bußgeldrahmen in Euro

100 – 2.500

Verstoß: Nichtgewährleistung der Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl, soweit keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 6 Abs. 2

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Veranstalter/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
  • für die Durchführung verantwortliche Person

Bußgeldrahmen in Euro

100 – 2.500

§ 7 Verbote

Verstoß: Öffnen einer Tanzlustbarkeit oder eines ähnlichen Unternehmens in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

Verstoß: Betrieb einer Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 2 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

Verstoß: Durchführung einer Tanzveranstaltung in geschlossenen Räumen einer Gaststätte

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 2 Satz 3

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.
  • für die Durchführung verantwortliche Person

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

Verstoß: Öffnen von Saunen, Dampfbädern oder ähnlichen Einrichtungen

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 3

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

Verstoß: Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 4

Adressat des Bußgeldbescheids

  • in Anspruch nehmende Person

Bußgeldrahmen in Euro

250 – 5.000

Verstoß: Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 4 Satz 2

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

Verstoß: Öffnung von Einrichtungen einer staatlichen, privaten oder konfessionellen Hochschule für den Publikumsverkehr vor dem 20. Juli 2020, soweit keine Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 2 bis 5 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 5 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Leiter/in einer Hochschule

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

Verstoß: Vollumfängliche Öffnung einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 31. Juli 2020 und Nichtgewährleistung der Einhaltung der nach § 7 Abs. 6 Satz 3 zulässigen Teilnehmendenzahl

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 6 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

Verstoß: Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen in überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- oder Opernhäusern vor dem 31. Juli 2020

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 7 Abs. 7

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Betriebsinhaber/in
  • bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.

Bußgeldrahmen in Euro

1.000 – 10.000

§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

Verstoß: Nichteinhaltung der Pflicht, sich unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere Unterkunft zu begeben, soweit keine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 bis 4 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 8 Abs. 1 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Ein- und Rückreisende/r

Bußgeldrahmen in Euro

150 – 3.000

Verstoß: Nichteinhaltung der häuslichen Absonderung, soweit keine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 bis 4 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 8 Abs. 1 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Ein- und Rückreisende/r

Bußgeldrahmen in Euro

500 – 2.500

Verstoß: Nichteinhaltung des Besuchsverbots

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 8 Abs. 1 Satz 2

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Ein- und Rückreisende/r
  • Besuchende Person

Bußgeldrahmen in Euro

300 – 1.000

Verstoß gegen die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit der Behörde nach der Einreise und gegen die Pflicht, auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung hinzuweisen, soweit keine Ausnahme nach § 9 Abs. 6 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 8 Abs. 2 Satz 1

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Ein- und Rückreisende/r

Bußgeldrahmen in Euro

150 – 2.000

Verstoß gegen die Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt bei Auftreten von Krankheitssymptomen, soweit keine Ausnahme nach § 9 Abs. 6 vorliegt

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 8 Abs. 2 Satz 2

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Ein- und Rückreisende/r

Bußgeldrahmen in Euro

300 – 3.000

§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

Verstoß gegen die Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt bei Auftreten von Krankheitssymptomen

SARS-CoV-2-InfektionsschutzV

§ 9 Abs. 5 Satz 2

Adressat des Bußgeldbescheids

  • Ein- und Rückreisende/r

Bußgeldrahmen in Euro

300 – 3.000

Bußgeldkatalog im Wortlaut

Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Berlin

PDF-Dokument (153.0 kB) - Stand: 27.06.2020

Verordnung

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Der Senat hat eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) beschlossen. Darin werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Weitere Informationen

Maßnahmen

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Übersicht über die Bereiche, in denen das Land Berlin Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus ergriffen hat. Weitere Informationen