Die Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt

Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig.

Die Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt

Die in § 21a Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (nachfolgend: BO) enthaltene Regelung, wonach Partnerschaften im Sinne des PartGG nur unter Tierärzten zulässig sind, woraus ein generelles Verbot von interprofessionellen Zusammenschlüssen mit Tierärzten folgt, steht der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft nicht entgegen.

Da es sich bei der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg nicht um ein förmliches Landesgesetz handelt, ist insoweit keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen[1]. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit von § 21a Abs. 1 Satz 2 BO selbst zu entscheiden[2].

§ 21a Abs. 1 Satz 2 BO verstößt gegen den Vorrang des Gesetzes, weil gemäß § 30a Abs. 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (nachfolgend: HBKG BW), eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes vom 04.02.2021, Art. 1 Nr. 18[3], Tierärzte als Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBKG BW eine Praxis gemeinsam mit Personen führen können, die einem in § 1 Abs. 2 PartGG in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. § 21a Abs. 1 Satz 2 BO verbietet eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Tierärzten in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz dagegen generell.

Die durch § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW ausdrücklich erlaubten interprofessionellen Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern können durch das Satzungsrecht der Kammern nicht eingeengt werden[4]. Auch § 31 Abs. 3 Nr. 11 HBKG BW idF vom 17.12.2015 (jetzt § 31 Abs. 4 Nr. 11 HBKG BW idF vom 04.02.2021), wonach die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe, enthalten kann, lässt sich nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber eine § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW einschränkende Regelung durch den Verordnungsgeber gestatten wollte. Soweit der Landesgesetzgeber in § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW die interprofessionelle Zusammenarbeit von Kammermitgliedern mit anderen, dort genannten Berufe in Praxen ausdrücklich gestattet, fehlt § 21a Abs. 1 Satz 2 BO als untergesetzlicher Norm des Berufsrechts die Kraft für eine dahinter zurückbleibende Regelung.

Auch § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW steht bei einer Auslegung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG einer interprofessionellen Zusammenarbeit einer Tierärztin und eines Betriebswirts in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nicht entgegen. Es liegen keine Gemeinwohlbelange vor, die eine restriktive, eine solche interprofessionelle Zusammenarbeit ausschließende Auslegung des § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW rechtfertigen können.

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben[5]. Auch die Partnerschaftsgesellschaft, zu der sich die Tierärztin und der Betriebswirt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, kann sich gemäß Art.19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts und diesen gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts anwendbar ist[6].

Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen[7]. bb)) § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW ist im Lichte der grundrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit nicht abschließend zu verstehen, so dass eine interprofessionelle Zusammenarbeit einer Tierärztin und eines Betriebswirts in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zulässig ist.

Der Wortlaut des § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW („können“) schließt interprofessionelle Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBKG BW mit anderen als dort genannten Berufen in Praxen nicht aus, wenn auch rechtssystematisch § 30a Abs. 3 HBKG BW, wonach die Kammern in besonderen Einzelfällen oder zur Erprobung neuer Versorgungsangebote Ausnahmen von Absatz 1 zulassen können, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden, als Anhaltspunkt für einen abschließenden Charakter der Norm angesehen werden könnte.

Gegen einen abschließenden Charakter der in § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW aufgeführten interprofessionellen Partnerschaften spricht, dass § 31 Abs. 3 Nr. 11 HBKG BW in der bis zum 15.02.2021 geltenden Fassung, wonach die Berufsordnung weitere Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe enthalten kann, in § 31 Abs. 4 Nr. 11 HBKG BW idF vom 04.02.2021 erhalten geblieben ist. Wenn § 30a HBKG BW die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe abschließend regeln würde, hätte die Vorschrift praktisch keinen Anwendungsbereich mehr. Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch, dass sie vorhandene Regelungen in Berufsordnungen aufgreift, die offenkundig nicht abschließend gemeint sind. So können nach § 23b Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 21.09.2016[8], zuletzt geändert durch Satzung vom 22.04.2020[9], Ärztinnen und Ärzte sich auch mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sozialpädagogischer Berufe zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen. Dieser § 30a Abs. 1 HBKG BW ähnlichen Regelung folgt mit § 23c der Berufsordnung, wonach es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben, eine Vorschrift, die ausdrücklich die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufen wie Rechtsanwälten oder Architekten erlaubt[10]. Auch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 10.09.2010[11], zuletzt geändert durch Satzung vom 24.07.2021[12], trifft wie § 23b Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg eine § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW ähnelnde Regelung, wonach Zahnärzte sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie naturwissenschaftlichen oder sozialpädagogischen Berufen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen können, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gilt gleiches für den Zusammenschluss mit anderen freien Berufen, die ebenfalls einer berufsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Ebenso wie Ärzten nach § 23c der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg ist es einem Zahnarzt nach § 17 Abs. 2 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG oder in anderen Gesellschaftsformen mit Angehörigen anderer Berufe als den in Abs. 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in dieser Partnerschaft oder Gesellschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt. Aus der Gesetzesbegründung ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung in § 30a Abs. 1 HBKG BW diese verfassungsrechtlich gebotenen berufsrechtlichen Regelungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammer und Landeszahnärztekammer in Baden-Württemberg untersagen wollte[13]. Naheliegender ist vielmehr, dass mit § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW nur ein Mindeststandard für die berufliche Zusammenarbeit eingeführt und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufen über § 31 Abs. 4 Nr. 11 HBKG BW weiterhin den Berufsordnungen überlassen werden sollte.

Auch Sinn und Zweck des § 30a HBKG BW stehen einer interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen einer Tierärztin und einem Betriebswirt in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nicht entgegen. Der aus der Gesetzesbegründung erkennbare Wille des Gesetzgebers, die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung der Kammermitglieder in interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zu schützen, wird auch gewahrt, wenn weitere, nicht im Gesetz genannte interprofessionelle Partnerschaften zulässig sind, und spricht deshalb gegen einen abschließenden, die vorgenannte interprofessionelle Zusammenarbeit ausschließenden Charakter des § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll durch die Einfügung des § 30a HBKG BW der Grundsatz der eigenverantwortlichen und unabhängigen Berufsausübung der dort genannten Heilberufe geschützt und eine gewerbliche heilberufliche Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die Definition der erlaubten Formen der Berufsausübung solle sicherstellen, dass die Einhaltung der Berufspflichten bei heilberuflichen Tätigkeiten in allen rechtlichen Gestaltungsformen durchgesetzt werden könne. Die Kammern der genannten approbierten Heilberufe erhielten so den Spielraum, ihre Kammermitglieder bei einer heilberuflichen Tätigkeit in der Rechtsform des Privatrechts vor einer unerwünschten Beeinflussung durch wirtschaftliche Interessen zu schützen[13]. Der Gesetzgeber wollte damit eine gewerbliche heilberufliche Tätigkeit grundsätzlich ausschließen. Gewerblich tätig sind Personenhandelsgesellschaften und juristische Personen, nicht aber die Angehörigen Freier Berufe gemäß § 1 Abs. 2 PartGG, zu denen ein Betriebswirt – zählt. Nur für die heilberufliche Tätigkeit in juristischen Personen hat der Gesetzgeber in § 30a Abs. 2 HBKG BW deshalb detaillierte Voraussetzungen aufgestellt, um eine gewerbliche heilberufliche Tätigkeit auszuschließen. Für Partnerschaftsgesellschaften verbleibt es damit beim weiteren gesetzgeberischen Willen, durch die Vorschrift den Grundsatz der eigenverantwortlichen und unabhängigen Berufsausübung der genannten Heilberufe zu schützen[13]. (b) Es liegen keine Gemeinwohlbelange vor, die den Ausschluss einer interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen einer Tierärztin und einem Betriebswirt rechtfertigen können. Die wesentlichen tierärztlichen Grundpflichten und die eigenverantwortliche und unabhängige tierärztliche Berufsausübung werden durch eine interprofessionelle Zusammenarbeit mit einem Betriebswirt in einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz nicht beeinträchtigt.

Die tierärztliche Verschwiegenheitspflicht steht der interprofessionellen Zusammenarbeit mit einem Betriebswirt nicht entgegen.

Nach § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW können Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 – hier die Tierärztin – als Kammermitglied der Landestierärztekammer, § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBKG BW eine Praxis gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 PartGG genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Damit wird durch § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW für die Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 HBKG BW, zu deren Grundpflichten wie hier bei der Tierärztin gemäß § 3 B. Abs. 1 BO u.a. die gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrte Verpflichtung zur Verschwiegenheit gehört, eine interprofessionelle Zusammenarbeit in einer Praxis in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit Personen gestattet, die keiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen bzw. bei denen ein Verstoß gegen eine berufliche Verschwiegenheitspflicht nicht strafbewehrt ist. Bei den meisten Personen der von § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW genannten naturwissenschaftlichen Berufen wird es ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung bereits an einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht fehlen. Die einen naturwissenschaftlichen Beruf ausübenden Personen unterliegen nur als Angehörige der in § 203 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 StGB genannten Personengruppen der Strafandrohung des § 203 StGB, fremde, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren[14]. Von den Personen der in § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW weiter genannten sozialpädagogischen Berufe werden Sozialarbeiter und Sozialpädagogen nur bei staatlicher Anerkennung, die ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium voraussetzt; vom Täterkreis des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst. Keine tauglichen Täter iSv § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB sind hingegen staatlich anerkannte Erzieher, wenn sie nicht andere Merkmale des Abs. 1 erfüllen[15]. Die fehlende berufliche und nicht gemäß § 203 StGB strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht eines Betriebswirts vermag deshalb nicht den Ausschluss seiner interprofessionellen Zusammenarbeit mit einem Kammermitglied nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBKG BW in § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW zu begründen, da die tierärztliche Verschwiegenheitspflicht durch eine solche Zusammenarbeit nicht stärker gefährdet wird als bei einer Zusammenarbeit mit den durch § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW für eine interprofessionelle Zusammenarbeit ausdrücklich zugelassenen Berufen. Ohnehin ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Verbot der interprofessionellen Zusammenarbeit allein darauf gestützt wird, dass ein nicht der Verschwiegenheit unterliegender Partner im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Partners Kenntnisse erlangt, für ihn aber keine eigene berufliche Verschwiegenheitspflicht besteht[16].

Schließlich besitzt ein Tierarzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HBKG BW) anders als die weiter von § 30a Abs. 1 Satz 2 erfassten Kammermitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und teilweise nach Nr. 5 HBKG BW kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Im Gegensatz zu den weiteren Kammermitgliedern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und teilweise nach Nr. 5 HBKG BW besteht bei einem Tierarzt kein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Auftraggeber, welches die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsbelange umfasst und verlangt[17].

Ebenso wird die tierärztliche Unabhängigkeit einer Tierärztin durch die interprofessionelle Zusammenarbeit mit einem Betriebswirt in der Organisationsform der Partnerschaftsgesellschaft nicht stärker gefährdet als bei einer Zusammenarbeit mit den in § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW für eine interprofessionelle Zusammenarbeit zugelassenen Berufen. Der Umstand, dass der Betriebswirt als Berufsfremder aus einem völlig anderen Tätigkeitsfeld in der interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft zu einem Entscheidungsträger der Praxis wird und damit die rechtliche und tatsächliche Handlungsfreiheit des tierärztlichen Partners einschränken könnte, vermag den Ausschluss von Betriebswirten aus dem Kreis der für eine interprofessionelle Zusammenarbeit nach § 30a Abs. 1 Satz 2 HBKG BW in Betracht kommenden Berufe nicht zu rechtfertigen. Das folgt aus den besonderen Vorschriften für die Partnerschaftsgesellschaft. Die Berufsausübung in einer solchen Gesellschaft kann den jeweiligen Berufsträger nach § 6 Abs. 1 PartGG nicht von seinen berufsrechtlichen Pflichten befreien[18], so dass der tierärztliche Partner weiterhin seiner beruflichen Unabhängigkeit verpflichtet bleibt. Diese berufsrechtlichen Bindungen des Tierarztes können seine Partner nicht übergehen. Denn der Grundsatz der Selbstorganschaft ist, ungeachtet der Möglichkeiten, die aufgrund der Vertragsfreiheit insbesondere für die Gestaltung des Innenverhältnisses ansonsten eröffnet sind, bei der Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der zwingenden Regelung in § 6 Abs. 2 PartGG entscheidend gestärkt[18]. Danach kann die Geschäftsführungsbefugnis des einzelnen Partners insoweit nicht beschränkt werden, als seine Berufsausübung betroffen ist. Sichergestellt ist damit zumindest, dass berufsfremde Partner die tierärztliche Berufstätigkeit nicht im Rahmen der Geschäftsführung beeinflussen können[19].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2022 – II ZB 6/21

  1. BVerfGE 114, 303, 310 f. mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2014 – I ZR 137/12, NJW-RR 2014, 1188 Rn. 17[]
  3. GBl. S. 77[]
  4. vgl. BVerfGE 101, 312, 324, 329 zu § 13 BORA[]
  5. BVerfGE 141, 82 Rn. 44[]
  6. BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 253; 102, 197, 212 f.[]
  7. BVerfGE 141, 82 Rn. 47 mwN; BGH, Urteil vom 15.05.2014 – I ZR 137/12, NJW-RR 2014, 1188 Rn. 21 mwN[]
  8. ÄBW 2016, S. 506[]
  9. ÄBW 2020, S. 259[]
  10. vgl. Spickhoff/Scholz, Medizinrecht, 3. Aufl., § 23c MBOÄ 1997 Rn. 1[]
  11. Zahnärzteblatt Baden-Württemberg, Heft 10/2010, S. 56[]
  12. Zahnärzteblatt Baden-Württemberg, Heft 10/2021, S. 55[]
  13. Gesetzentwurf der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 24.11.2020, LT-Drs. 16/9344, S. 23[][][]
  14. vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 203 Rn. 89; Münch-KommStGB/Cierniak/Niehaus, 4. Aufl., § 203 StGB Rn. 107[]
  15. MünchKomm-StGB/Cierniak/Niehaus, StGB, 4. Aufl., § 203 Rn. 42; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 203 Rn. 62[]
  16. vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 67 ff. zu § 59a BRAO[]
  17. vgl. BVerfGE 38, 312, 323 f.[]
  18. vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drs. 12/6152, S. 15[][]
  19. vgl. BVerfGE 141, 82 Rn. 87 zu § 59a BRAO[]

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