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§ 223 StGB - Einzelnorm
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.