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A. Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe

Cover
Titel
Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700-1914


Autor(en)
Duncker, Arne
Reihe
Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 1
Erschienen
Köln 2004: Böhlau Verlag
Anzahl Seiten
XCVII; 1189 S
Preis
€ 114,00
Rezensiert für H-Soz-Kult von
Caroline Arni, Institut für Soziologie, Universität Bern

Arne Duncker legt mit seiner rechtshistorischen Dissertation eine umfassende Abhandlung über die Rechtsstellung von Frauen und Männern in der Ehe im deutschsprachigen mitteleuropäischen Raum von 1700 bis 1914 vor. Das Buch ist in dieser Breite ebenso gewinnbringend wie es zu grundsätzlichen Diskussionen über die Vorzüge und Grenzen makrohistorischer (und damit umgekehrt auch: mikrohistorischer) Verfahren in der historischen Forschung anregt.

Ist die Leserin – nicht zuletzt aufgrund des Umfangs von 1189 Seiten – auf den ersten Blick geneigt, Arne Dunckers Studie vorwiegend als ein Kompendium zum Eherecht anzusehen (und als solches lässt sie sich mit viel Gewinn nutzen), so reicht der Anspruch des Autors weiter. Zwar geht es Duncker zunächst darum, mit den „persönlichen Rechtswirkungen der Ehe“ einen zentralen Teil des Eherechts im zeitlichen und regionalen Vergleich darzustellen und so den Überblick über eine komplizierte Gemengelage von eherechtlicher Normierung zu gewinnen. Mit den „persönlichen Rechtswirkungen“ sind die Rechte und Pflichten von Ehefrau und Ehemann gemeint, anhand derer die eheliche Lebensgemeinschaft geregelt wird. Diese Rechte und Pflichten konstituieren die jeweilige Rechtsstellung der Ehepartner. Darüber hinaus gehend aber stellt Arne Duncker die Frage, „ob und ggf. wie weit die jeweils als Teil der persönlichen Ehewirkungen untersuchte Norm Ehefrau und Ehemann gleiche oder ungleiche Rechte und Pflichten zuweist, mit welcher Argumentation und aus welchen offenen oder verborgenen Gründen dies geschieht, welche Konsequenzen dies im Eheleben für die Beteiligten hat und wie die jeweilige rechtliche Lösung im Rahmen ihrer Zeit zu bewerten ist“ (S. 22). Es geht also um Gleichheit und Ungleichheit in der Geschichte der Ehe und zwar auf der Grundlage der von Duncker menschenrechtlich begründeten Überlegung, dass Gleichberechtigung der Geschlechterbeziehung „im Prinzip angemessener ist als ungleiches Recht“ (S. 35).

Dieses Frageraster, anhand dessen Duncker das dichte Gewebe eherechtlicher Normsetzung durchkämmt, wird im ersten Teil des Buches entfaltet, der in Gegenstand, Methoden und Zielsetzung einführt. Die Grundlagen der Arbeit werden weitergeführt in Teil 2, wo Duncker Vorfragen klärt (etwa zur Ehedefinition) und die im Rahmen der Untersuchung behandelten Rechte systematisch beschreibt und rechtshistorisch einordnet. Es handelt sich dabei um eine lange Reihe von Rechtssystemen, Normsetzungen und Kodifikationen: Römisches Recht und dessen Rezeption, Kirchenrecht, deutsche Rechtstraditionen, naturrechtliche Lehren, Gemeines Eherecht, Landrecht für das Königreich Preussen von 1721, Project eines Corporis Juris Fridericiani von 1749/1751, Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, Entwurf eines hannoverschen Landrechts 1772, österreichische Gesetze und Entwürfe um 1800 und Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die deutschen Erblande von 1811, Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten 1794, Code Napoleon von 1804 sowie Badisches Landrecht von 1810, kleinere eherechtliche Entwürfe 1817-1845, Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen von 1863, Reichspersonenstandsgesetz von 1875 sowie andere Gesetze zur Zivilehe, Bürgerliches Gesetzbuch für das deutsche Reich von 1896 sowie schliesslich das Schweizerische Zivilgesetzbuch von 1907/12.

Das eigentliche Hauptstück der Studie folgt im 3. Teil: Hier werden die Rechte und Pflichten von Ehefrauen und Ehemännern in den verschiedenen zur Diskussion stehenden Rechtssetzungen unter dem Gesichtspunkt von Gleichheit/Ungleichheit untersucht. En détail handelt es sich hier um folgende Aspekte: Eheherrschaft des Mannes, Verpflichtung zum ehelichen Geschlechtsverkehr, eheliche Treue, Häusliche Gemeinschaft und Wohnortsbestimmung, Ehename und Stand, gegenseitiger Beistand und Hilfe sowie Rücksichtnahme, Rollenverteilung in Haushalt und Beruf, Unterhalt und ehemännliche Schutzpflicht, allfällige Modifizierungen von Ehepflichten. Teil 4 widmet sich den Möglichkeiten zur Durchsetzung von Ehepflichten sowie zur Abweichung von eherechtlichen Normen (durch individuelle Eheverträge oder faktisch abweichendes Verhalten). Teil 5 untersucht die Wechselwirkungen der ehelichen Gemeinschaft mit verwandten Rechtsgebieten (Verlobungsrecht, Scheidungsrecht, elterliche Gewalt u.a.m.). In Teil 6 werden die Schlussfolgerungen dargelegt. Hier werden in einer rechtsvergleichenden Würdigung der behandelten Rechtsquellen und Stellungnahmen die während der Arbeit ausgeworfenen Fäden auf die Fragestellung hin gebündelt und die Ergebnisse der Studie in einer kompakten Synthese verständlich und übersichtlich dargestellt. In einem Anhang schliesslich finden sich ein Register sowie kommentierte Wiedergaben der wichtigsten und z.T. auch schwer zugänglicher Quellen.

Dass Duncker sich mit den „persönlichen Rechtswirkungen“ auf einen Ausschnitt des Eherechts konzentriert – und entsprechend andere eherechtliche Elemente (Güterrecht, Scheidungsrecht u.a.m.) ausschliesst – erweist sich angesichts der Komplexität der eherechtlichen Materie als kluge Wahl. Duncker handhabt diese Wahl souverän, auch und gerade dann, wenn er die grundsätzlich ausgeschlossenen Elemente dort einbezieht, wo sie für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe relevant sind. Ein gleichermassen gewandtes Zusammenspiel von Stand- und Spielbein zeigt sich an den punktuell vertieften Einlassungen auf zentrale Schriften und ausgewählte historische Momente (wie etwa einzelne naturrechtliche Lehren oder die um 1900 weit verbreitete Debatte über die Rechtsstellung der Frau in der Ehe). Solche Einlassungen zeugen von der Fähigkeit Dunckers, inmitten der ausgebreiteten Materialfülle seine Fragestellung im Blick zu behalten und darauf bezogene Akzente zu setzen. Das gelingt ihm nicht zuletzt auch aufgrund seiner sprachlichen Fähigkeit, einzelne Sachfragen synthetisch zu erfassen und prägnant auf den Punkt zu bringen. Bei aller Verästelung, die sich aus der breiten Anlage der Untersuchung ergibt, behält der Autor die Fäden in bewundernswürdiger Weise beisammen, durchdringt den Stoff konsequent und legt weit mehr vor als die Auslegeordnung einer komplizierten Gemengelage eherechtlicher Normsetzung.

Besonders in den Schlussfolgerungen tritt mit Nachdruck die Stärke des komparativen Vorgehens mit breitem zeitlichem und regionalem Horizont zu Tage, das es möglich macht, die einzelnen eherechtlichen Normsetzungen in einem komplexen Gewebe von wechselseitigen Einflüssen sowie Anschlüssen und Absetzungen von Traditionen zu verorten und aus diesen Zusammenhängen heraus zu bewerten. So kann Duncker etwa das preussische und das österreichische Gesetz als im Vergleich „relativ mild“ patriarchal einstufen, während sich der Code Napoleon als eklatant patriarchales Gesetz charakterisieren lässt (S. 1052). Weiter kann Duncker das Fazit ziehen, dass alle bis Anfang des 20. Jahrhunderts entstandenen Gesetzesrechte auf Traditionen des Gemeinen Eherechts aufruhen, das sich seinerseits aus kanonischem Recht speist sowie aus der Aneignung römischer Rechtsquellen, deutscher Rechtstraditionen und naturrechtlicher Lehren. Dabei erweist sich der Einfluss kirchlichen Rechts als ambivalent, wird es doch von Duncker einerseits als für die Begründung von männlicher Eheherrschaft zentral gewertet und zugleich aufgrund der Wechselseitigkeit von Pflichten und der Idee der Konsensehe nachgerade als ein „mächtiges Bollwerk der Frauenrechte“ (S. 1058) bezeichnet. Insgesamt schliesslich ergibt sich ein Phänomen eindrücklich aus dem Durchgang durch die Vielzahl eherechtlicher Normierungen: die Tatsache nämlich, dass die behandelten Rechtssysteme und Gesetzeswerke „in ihrer Anwendung im 18. und 19. Jahrhundert eigentlich alle patriarchal waren“ (S. 1051). Herrsche auf der höchsten Abstraktionsebene des Rechts (Ehedefinition) „fast eindeutig“ Gleichheit, so nähmen auf zunehmend niedrigerer Abstraktionsebene Regelungen zu Ungunsten der Ehefrau zu (S. 1103). Hier, so argumentiert Duncker, liege „ein fast durchgängiges Strukturprinzip des historischen Eherechts“ (S. 1108). Im Einzelnen dürften diese Ergebnisse zu kontroversen Diskussionen Anlass geben, auf jeden Fall aber ist es das Verdienst Dunckers, sich der Herausforderung zur Formulierung übergreifender Zusammenhänge und langfristiger Tendenzen gestellt zu haben.

Gerade hier zeigen sich aber auch die Grenzen des gewählten Vorgehens. Zwar ist Arne Duncker darin zuzustimmen – und das belegen zu können ist ein Hauptverdienst dieses Buches –, dass die vielen untersuchten Normierungen „Teil eines bisher kaum erschlossenen überregionalen und langfristigen eherechtlichen Diskurses sind“, der im Wesentlichen von Gemeinem sowie kanonischem und römischem Recht, aber auch einzelnen Lehren beziehungsweise Interpretationen des Naturrechts bestimmt war. Der Umkehrschluss allerdings, dass eherechtliche Normsetzungen entsprechend „nicht so sehr die regionalen politischen Zusammenhänge widerspiegeln“, ist problematisch (S. 1052). Gewinnbringender wäre es, davon auszugehen, dass beides der Fall ist: Dass es nämlich im Untersuchungszeitraum einen eherechtlichen Diskurs gab, der überregional und langfristig anschlussfähig war, dass aber zugleich regional und historisch spezifische politische, kulturelle und soziale Kontexte erklären, wieso die Vorstellungen dieses Diskurses sich den Zeitgenossen immer wieder als sinnhaft darstellten und sich immer wieder gegen anderslautende Ansichten, Argumentationen und entsprechende Forderungen durchzusetzen vermochten. Nicht nur die Entstehung von Neuem, sondern auch Kontinuität – im vorliegenden Fall die einer machtasymmetrischen Ordnung der Ehe – ist Ergebnis sozialen und politischen Handelns und kultureller Deutungen. Die Tatsache etwa, dass sich die Tradition männlicher Eheherrschaft ins Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 oder ins Schweizerische Zivilgesetzbuch von 1907 trotz unüberhörbarer Kritik fortsetzt, lässt sich gerade nicht mit der „Ignoranz“ der Legislatoren (S. 1087) gegenüber sozialem und kulturellem Wandel (und entsprechenden Forderungen nach staatsbürgerlicher und eherechtlicher Gleichheit beziehungsweise nach Einschluss der Frauen ins Gleichheitspostulat der Moderne) erklären. Vielmehr erklärt sich dieses Phänomen unter anderem gerade damit, DASS solche Wandlungstendenzen um 1900 wahrgenommen wurden, und zwar als das Krisensymptom einer von Zersplitterung und Versachlichung bedrohten modernen Gesellschaft. Unter dem Vorzeichen dieser Wahrnehmung einer krisenhaften Gegenwart glaubte man es sich nicht leisten zu können, nach dem männlichen auch das weibliche Individuum aus nicht-vertraglichen Bindungen zu entlassen und damit das der Konkurrenz von gleichermassen berechtigten Individualinteressen preiszugeben, was man als den bitter nötigen Kitt sozialen Zusammenhalts verstand: familiale Gemeinschaftlichkeit und die exklusiv weibliche Zuständigkeit für eben diese. Nur vor dem Hintergrund dieses Krisendiskurses, der dem Begriff der ehelichen „Gemeinschaft“ einen historisch spezifischen Sinn verlieh, lässt sich erklären, wieso sich hier männliche Eheherrschaft, verklärt als eheliche „Gemeinschaft“, noch einmal durchsetzen liess: als ein Bollwerk gegen die Verwerfungen der Moderne, dem weibliche Autonomie und Individualität zu opfern waren.

Was Duncker abschliessend unter der Rubrik „Wurzeln der Ungleichheit“ im Eherecht aufführt (S. 1088ff.), vermag als Erklärung des beobachteten Phänomens der Kontinuität männlicher Eheherrschaft nicht vollends zu befriedigen: Fichtes Ehelehre, einzelne naturrechtliche Lehren, das Kirchenrecht, das Schutzargument, der Rekurs auf Tradition/Gewohnheit, die Selbstreproduktion von Macht sind wohl wirkungsvolle Ressourcen zur Legitimation männlicher Eheherrschaft. Dunckers Ausführungen hierzu sind in sich stimmig und aufschlussreich. Ob damit aber die anvisierten „Wurzeln“ von Geschlechterungleichheit erfasst sind, ist fraglich, gerät doch hier das zu Erklärende zirkulär zum Erklärenden. Auch die wiederholten Hinweise auf die Tatsache, dass es sich bei den Gesetzgebern und schreibenden Juristen mehrheitlich um ältere unverheiratete Männer gehandelt habe (z. B. S. 209), hilft hier wenig weiter, ist mangels Erläuterung des stillschweigend suggerierten Wirkungszusammenhanges allzu alltagstheoretisch und auf jeden Fall unzureichend begründet (im individuellen Lebenszusammenhang motivierte Vorlieben für ehemännliche Herrschaft liessen sich mit Sicherheit auch bei verheirateten Männern finden). Was keineswegs heisst, dass die Lebenszusammenhänge der historischen Akteure zur Erklärung historischer Prozesse unerheblich sind. Allerdings wäre dann im hier zur Diskussion stehenden Fall zum Beispiel interessant, inwiefern bei den Akteurgruppen Generationenlagerungen ins Gewicht fallen, die Konservatismus befördern. Das aber verlangt wiederum nach Kontextualisierung.

Grundsätzlich – wenn auch eher abstrakt – greift das weiter, was Duncker als die „letzte Wurzel“ von Ungleichheit in der Ehe bezeichnet: nämlich der „Prozess der Bildung kollektiver Geschlechtscharaktere nebst deren Rückbeziehung auf das Individuum“. Gemeint ist damit die Tatsache, dass geschlechtsspezifische Ehepflichten als „Teil der zwangsweisen Zuordnung von Geschlechtscharakter-Eigenschaften an individuelle Menschen zu verstehen“ seien (S. 1111). Mit anderen Worten: Männliche Eheherrschaft als „doing gender“. Hier ergeben sich Anschlüsse an Geschlechterforschung und feministische Geschichtswissenschaft, die seit längerem die Ehe als eine zentrale Institution zur Herstellung und Ordnung von Geschlechterverhältnissen und Geschlechteridentitäten thematisieren und untersuchen. Vor diesem Hintergrund ist rätselhaft, wieso gerade die Verweise auf Literatur aus dem Feld der feministischen Forschung und der Geschlechtergeschichte häufig eher zufällig und gelegentlich auch etwas rar sind. Angesichts der Fülle der einbezogenen Literatur ist dieses Versäumnis alles andere als dramatisch. Es wird hier nur deshalb kritisch angemerkt, weil Duncker gelegentlich für Fragen und Gegenstände Forschungsdefizite anmahnt, zu denen tatsächlich Forschung betrieben wird, und weil er sich Möglichkeiten zur Kontextualisierung im oben erläuterten Sinn vergibt. Ein Exkurs zur sozialen Herstellung von Zweigeschlechtlichkeit sowie die oben angesprochene Schlussfolgerung zur „Konstruktion des Herrschaftsrechts“ als „Konstruktion von Zweigeschlechtlichkeit“ kommen sozusagen ohne Verweise auf die einschlägige Literatur aus, die sinnvolle Anschlussmöglichkeiten geboten hätte. Weiter gibt es durchaus geschichtswissenschaftliche Arbeiten, die Rechtsfälle als „Zugang zur Lebenswirklichkeit“ (S. 28) auswerten und zum gelebten Alltag der Ehe vordringen. Zur Neubegründung von Ungleichheit unter den Bedingungen des aufklärerischen und naturrechtlichen Gleichheitsdiskurses schliesslich gibt es eine Fülle von Literatur, die es Duncker erlaubt hätte, seine Befunde im oben erläuterten Sinn zu kontextualisieren.

Die hier angebrachte Kritik schmälert das Verdienst des Buches von Arne Duncker keineswegs, sondern möchte als Beitrag zu einer weiterführenden Diskussion verstanden werden. HistorikerInnen, die sich mit der Geschichte der Ehe beschäftigen, hat der Autor eine ebenso gehalt- wie wertvolle Studie an die Hand gegeben. Und es ist ein wesentlicher Gewinn des Buches, zu Überlegungen über ein Paradox anzuregen, das sich vielleicht nicht lösen, sondern nur aushalten lässt: Das sich nämlich gerade langfristige Kontinuitäten wie die der asymmetrischen Ordnung des Geschlechterverhältnisses nur im mikrohistorischen Blick vollständig erschliessen und dass umgekehrt lokale und historische Ausprägungen solcher Kontinuität nur im makrohistorischen Blick bewertet werden können.

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