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Deutscher Bundestag: diese Aufgaben haben die Parlamentsabgeordneten
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Deutscher Bundestag: Aufgaben und Funktionsweise des Parlaments

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Die Mitglieder des Bundestages debattieren in der Plenarsitzung im Deutschen Bundestag über die Verschärfung der Mietpreisbremse
Der Deutsche Bundestag bei einer Sitzung im Plenarsaal des Reichstagsgebäudes © picture alliance/dpa | Bernd von Jutrczenka

Das Parlament: Gesetzgebung, Abgeordnetenwahlen und mehr.

Der Deutsche Bundestag hat seinen Sitz im Reichstagsgebäude in der Landeshauptstadt Berlin.

Berlin – das Parlament ist neben der Bundesregierung und dem Bundesgericht eines der wichtigsten Grundbestandteile der demokratischen Ordnung in Deutschland. Tagungsort des Deutschen Bundestages ist seit 1999 das Reichstagsgebäude am Platz der Republik 1 in 11011 Berlin. Hier kommen die deutschen Bundestagsabgeordneten zweimal im Monat für jeweils drei Tage in Folge zusammen, um über Regierungsangelegenheiten zu debattieren und Entscheidungen zu treffen. Die Sitzungen finden im Plenarsaal, dem größten Versammlungsraum des Reichstagsgebäudes statt und sind für Besucher öffentlich zugänglich. Sie beginnen am Mittwoch mit der Befragung der Bundesregierung und dauern in der Regel bis Freitagnachmittag an.

Zusammensetzung des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag setzt sich aus aktuell aus 709 Abgeordneten zusammen. Diese werden alle vier Jahre bei den Bundestagswahlen gewählt. Der Bundestag ist damit das einzige Verfassungsorgan Deutschlands, welches direkt vom Volk gewählt wird. Bis auf wenige Ausnahmen gehören alle Bundestagsabgeordnete einer Partei an, deren Interessen sie geschlossen vertreten. Eine Gruppe Bundestagsabgeordneter aus einer Partei bezeichnet man als Fraktion. Es gibt aber auch fraktionslose und parteilose Mitglieder.

Aktuell sieht die Verteilung der Parteimitglieder und Fraktionslosen in Deutschland wie folgt aus:

Weitere Informationen zur Zusammensetzung des Deutschen Bundestags gibt es in einem Erklärvideo der Tagesschau:

Dem Deutschen Bundestag ist der Bundestagspräsident vorsitzend. Aktuell wird dieses Amt von Wolfgang Schäuble bekleidet. Als Bundespräsident ist Schäuble zugleich auch Präsident der Bundesversammlung.

Auflösung des Deutschen Bundestags

Der Bundestag hat laut Grundgesetz keine Befugnis zur Selbstauflösung. Auch der Bundespräsident darf das Parlament nur unter ganz bestimmten Bedingungen auflösen.

Laut Artikel 63 des Deutschen Grundgesetzes hat der Bundespräsident die Erlaubnis, den Deutschen Bundestag aufzulösen, wenn die Wahl des Bundeskanzlers scheitert, das heißt, wenn keiner der vom Bundespräsidenten oder Bundestagsabgeordneten vorgeschlagenen Kanzlerkandidaten eine Wahlmehrheit im Parlament erreicht. Wenn das der Fall ist, muss eine Neuwahl erfolgen. Wird hier abermals keine Mehrheit erzielt, so hat der Bundespräsident die Möglichkeit, den Bundeskanzler entweder selbst zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. Dieser Fall ist in der gesamten Geschichte des Deutschen Bundestages jedoch noch nie eingetreten.

Die zweite Bedingung richtet sich nach Artikel 68 des Deutschen Grundgesetzes, der sogenannten Vertrauensfrage. Der amtierende Bundeskanzler kann einen Antrag auf Vertrauenszusicherung an das Parlament stellen. Spricht der Deutsche Bundestag dem Kanzler daraufhin nicht mehrheitlich sein Vertrauen aus, so kann der Bundespräsident diesen auflösen, es sei denn, das Parlament bestimmt innerhalb von 21 Tagen einen neuen Bundeskanzler.

Aufgaben und Position des Deutschen Bundestags im Regierungsgeschehen

Die demokratische Ordnung in Deutschland basiert auf dem Prinzip der Gewaltenteilung. Demnach sind die drei Gewalten Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Vollstreckung) und Judikative (Rechtsprechung) voneinander getrennte Institutionen, welche untereinander Kontrolle ausüben können. Die Trennung der drei Gewalten dient zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung. Ohne sie könnte ein Amtsträger oder ein Regierungsorgan uneingeschränkt Gesetze erlassen, die Verfassung ändern, Gerichtsurteile fällen oder exekutive Macht ausüben. Die Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle kann also im weitesten Sinne als Mittel zur Verhinderung von diktatorischen Machtstrukturen betrachtet werden. Die Bundesregierung repräsentiert die exekutive Gewalt, die Bundes- und Landesgerichte die judikative Gewalt und der Bundestag die legislative Gewalt in Deutschland.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags haben für das Volk zugleich eine repräsentative als auch eine informierende Aufgabe. Einerseits haben sie als direkt gewählte Repräsentanten des Volkes die Aufgabe, dessen Wünsche vor die Bundesregierung zu bringen und gesetzliche Veränderungen in dessen Sinne in Gang zu setzen. Andererseits sind sie auch dafür zuständig, das Volk über politische Entwicklungen zu informieren, sie repräsentieren dadurch also umgekehrt auch die Bundesregierung.

Gesetzgebung: Zusammenspiel von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

Als Teil der Legislative liegt der zentrale Aufgabenbereich des Deutschen Bundestags in der Gesetzgebung. Das Parlament ist also mitverantwortlich für die Inhalte des Deutschen Bundes- und Grundgesetzes und kann damit auch an der Verfassung Änderungen vornehmen. Solche Entscheidungen werden jedoch nicht vom Parlament allein getroffen, da bis auf wenige Ausnahmen jeder Gesetzesentwurf vor dem Inkrafttreten zuerst vom Bundesrat sowie der Bundesregierung abgesegnet werden muss. Der Bundesrat ist eine weitere selbstständige Instanz im Regierungssystem Deutschlands. Sie verfügt ebenso wie der Bundestag über legislative Befugnisse, die denen einer Zweiten Parlamentskammer ähneln. 

Um Änderungen auf gesetzlicher Ebene vorzunehmen, muss zunächst ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet und zur Abstimmung innerhalb des Deutschen Bundestags freigegeben werden. Das Recht, Gesetzesvorschläge zu machen, nennt sich Initiativrecht. Erhält das vorgeschlagene Gesetz im Parlament eine Mehrheit, so gelangt es weiter zum Bundesrat und zur Bundesregierung. Zur Verwirklichung des Entwurfes benötigt das Gesetz auch im Bundesrat eine Mehrheit. Eine Ausnahme bilden sogenannte Einspruchsgesetze. Diese können auch ohne die Zustimmung des Rates vom Bundestag verabschiedet werden. 

Gesetzgebung: Kontrolle des Parlaments über die Staatsfinanzen

Das Parlament ist außerdem für die Verabschiedung des Bundeshaushaltes zuständig. Der Deutsche Bundestag kann also darüber entscheiden, wie das Staatsbudget aufgeteilt und wofür es verwendet wird. Gemäß Artikel 110 des Deutschen Grundgesetzes wird die Übertragung des Rechts auf die Kontrolle über die Staatsfinanzen wie ein Gesetz gehandhabt. Eine Zustimmung des Bundesrates ist hier jedoch nicht notwendig.

Parlament, Exekutive und Judikative: Wahl der Amtsträger

Neben der Gesetzgebung hat der Deutsche Bundestag auch die Funktion, Mitglieder der Exekutive und Judikative zu wählen. Im Vordergrund steht hier besonders die Wahl des Bundeskanzlers. Dabei spielt auch der Bundespräsident eine Rolle, dieser schlägt dem Parlament vor der Wahl einen Kandidaten vor. Der Deutsche Bundestag hat anschließend die Möglichkeit, diesen per demokratischer Abstimmung zum Bundeskanzler zu wählen, wobei die einfache Mehrheit zählt. Theoretisch können die Parlamentsmitglieder auch einen Kandidaten wählen, der nicht vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wurde. Dies würde einen rechtlichen Sonderfall darstellen, welcher aber bis jetzt noch nie eingetreten ist. 

Das Parlament ist auch an der Wahl des Bundespräsidenten sowie der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts beteiligt. Die Hauptverantwortung für die Wahl des Bundespräsidenten kommt jedoch der Bundesversammlung zugute. Auch die Amtsträger des Bundesverfassungsgerichts werden nur zur Hälfte durch den Deutschen Bundestag bestimmt. Dennoch kann hier von einem parlamentarischen Einfluss sowohl auf die Exekutive als auch die Judikative gesprochen werden.

Parlament und Exekutive: Kontrolle über die Amtsträger

Um beurteilen zu können, ob die gewählten Mitglieder der Exekutive ihrem Amt in rechtmäßiger Weise nachkommen hat der Deutsche Bundestag bestimmte Kontrollbefugnisse. Dazu zählt unter anderem das Zitierungsrecht. Dieses befähigt die Bundestagsabgeordneten, Mitglieder der Bundesregierung jederzeit zur Verhandlung herbeizurufen. Dass Mitglieder der Bundesregierung ebenso wie die Bundestagsabgeordneten über ein Rederecht im Bundestag verfügen, ist zwar gang und gäbe – wird ein Bundestagsabgeordneter jedoch zur Verhandlung herbeigerufen, so ist er zur Anwesenheit verpflichtet. Diese Befugnis ermöglicht dem Parlament, Mitglieder der Regierung zu gegebenen Anlässen zur Rede zu stellen und Erklärungen oder Lösungen zu verlangen. Die Kontrolle des Parlaments über die Exekutive sorgt dafür, dass Regierung und Bundestag immer im Austausch bleiben.

Wenn sich herausstellt, dass der Bundeskanzler seinen Amtsverpflichtungen in nicht ausreichender oder rechtmäßiger Weise nachkommt, so kann der Bundestag einen Misstrauensantrag gegen ihn stellen. Auch kann der Bundeskanzler einen Antrag auf Vertrauensausspruch an das Parlament stellen, welcher abgelehnt werden kann. In beiden Fällen hat der Bundestag die Befugnis, den amtierenden Bundeskanzler abzusetzen, indem er einen neuen Kanzler bestimmt. Das Vertrauen des Parlaments kann dem Bundeskanzler bei gegebenem Anlass also jederzeit entzogen werden.

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