Verfahrensaussetzung bei doppelte Rechtshängigkeit nach der EuGVVO – und der Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union steht der Anwendung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a)) des Austrittsabkommens nicht entgegen.

Verfahrensaussetzung bei doppelte Rechtshängigkeit nach der EuGVVO – und der Brexit

Die Gerichte des Vereinigten Königreichs sind zwar keine Gerichte eines Mitgliedstaats mehr. Das Vereinigte Königreich ist infolge seines Austritts aus der Europäischen Union und Ablauf des in Art. 126 Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31.12.2020 kein Mitgliedstaat mehr, sondern ein Drittstaat.

Nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) Austrittsabkommen gelten im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß Art. 29, 30 und 31 EuGVVO die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO indes weiter.

Diese Voraussetzungen sind im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erfüllt: Das Verfahren weist einen Bezug zum Vereinigten Königreich auf, weil im Streit steht, ob die Gerichte des Vereinigten Königreichs aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO für die Entscheidung zuständig sind. Das Verfahren und das Verfahren vor dem High Court wurden auch vor Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet.

Die Auffassung, die Verweisung gelte nur für Zuständigkeitsbestimmungen im engeren Sinne, nicht aber für die in Abschnitt 9 enthaltenen Vorschriften der Art. 29 ff. EuGVVO, ist weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 67 Austrittsabkommen und den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO in Einklang zu bringen.

Der Wortlaut der Regelung spricht für eine Verweisung auf das gesamte Kapitel – II der EuGVVO, das die amtliche Überschrift „Zuständigkeit“ trägt. Die Vorschriften der Art. 29 bis 34 EuGVVO regeln die Kompetenz der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Entscheidung über die Zuständigkeit für die Entscheidung in einem Rechtsstreit und sind damit ebenfalls Zuständigkeitsbestimmungen.

Art. 67 Austrittsabkommen dient der geordneten Abwicklung anhängiger Gerichtsverfahren. Es würde diesem Regelungsziel widersprechen, die Fortgeltung der Zuständigkeitsvorschriften anzuordnen, nicht aber der Bestimmungen zur Koordinierung von schon anhängigen Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten eines Mitgliedsstaats und des Vereinigten Königreichs.

Die im Austrittsabkommen positivierten Übergangsregelungen lassen sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht mit der allgemeinen Überlegung überspielen, dass der den Aussetzungspflichten der EuGVVO zu Grunde liegende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der von der Gleichwertigkeit und Austauschbarkeit der Gerichtverfahren in den Mitgliedstaaten ausgeht1, nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Kreis der Mitgliedsstaaten nicht mehr gelte. Der Fortgeltung der Zuständigkeitsregelungen steht ebenso wenig entgegen, dass der Europäische Gerichtshof nach Ablauf des Übergangszeitraums für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs nicht mehr zuständig ist (vgl. Art. 86 Abs. 2 Austrittsabkommen). Zu Unrecht beruft sich die Gegenansicht auf die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission2, in denen die Kommission noch davon ausgegangen ist, dass Art. 29 EuGVVO mit Wirksamwerden des Austritts nicht mehr anzuwenden sei. Die geraume Zeit vor Abschluss des Austrittsabkommens verfassten Dokumente sind durch die Kommissionsmitteilung vom 27.08.2020 überholt, in der die Aussagen, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, nicht mehr enthalten sind (Mitteilung der Europäischen Kommission Generaldirektion Justiz und Verbraucher vom 27.08.2020, Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EUVorschriften im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts).

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist für den Bundesgerichtshof nicht geboten. Die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) Austrittsabkommen und Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Bundesgerichtshof überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Unionsgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde („acte clair“).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2021 – II ZB 35/20

  1. zu Art. 21 EuGVÜ: EuGH, Urteil vom 09.12.2003 – C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 Rn. 48 = RIW 2004, 289 Rn. 48 Gasser[]
  2. Mitteilung der Europäischen Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher: „Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EUVorschriften im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts“ vom 18.01.2019; und  „Fragen und Antworten zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts der Europäischen Kommission“ vom 11.04.2019[]