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Datum: 6. Juli 1964 Franz-Josef Strauss - DER SPIEGEL
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Hausmitteilung Datum: 6. Juli 1964 Franz-Josef Strauss

aus DER SPIEGEL 28/1964

Datum: 6. Juli 1964

Betr.: Franz-Josef Strauss

Am 26. Juni wurde im Deutschen Bundestag Punkt 63 der Tagesordnung aufgerufen: Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Dr. h. c. Strauss.« Das Wort erhielt Ritzel (SPD) als Berichterstatter des Ausschusses für Immunität.

Abg. RITZEL: »Rechtsanwälte in Hamburg haben im Auftrag des SPIEGEL-Verlags ... eine Privatklage eingereicht ... Es wird gesagt, der Abgeordnete Strauss habe in einem Interview in Israel ... erklärt, der SPIEGEL sei die Gestapo von heute ... Der Ausschuss kam einmütig zu dem Ergebnis, dass es sich ... vermutlich um eine üble Nachrede handelt, dass also der Tatbestand der Beleidigung an sich erfüllt ist.«

Gleichwohl sei der Immunitätsausschuss »einmütig zu der Auffassung (gekommen), dem Hohen Hause empfehlen zu sollen, die Immunität des Bundestagsabgeordneten Franz-Josef Strauss nicht aufzuheben«. Protokoll der Abstimmung im Plenum: »Bei einigen Enthaltungen ist der Antrag des Ausschusses angenommen.«

Dem SPIEGEL bleibt mithin verwehrt, gegen Strauss vorzugehen, der in Israel auf Fragen zu seinem eigenen Verhalten in der SPIEGEL-Affäre gesagt hat: »Sie sind die Gestapo im Deutschland unserer Tage. Sie führen Tausende persönliche Akten. Wenn ich an die Nazi-Vergangenheit von Deutschland denke - fast jeder hat irgend etwas zu vertuschen, und das ermöglicht Erpressung ... Ich war gezwungen, gegen sie zu handeln.« Nach Auffassung des Immunitätsausschusses liegt darin

- zwar eine üble Nachrede (Behauptung einer herabwürdigenden und nicht erweislich wahren Tatsache) nach § 186 StGB,

- jedoch keine Verleumdung (Behauptung einer herabwürdigenden Tatsache wider besseres Wissen) nach § 187 StGB.

Nun ist, laut Ritzel, Grundsatz des Immunitätsausschusses, die Immunität dann nicht aufzuheben, wenn das Beleidigungsdelikt eines Abgeordneten »politischen Charakters ist und keine Verleumdung darstellt«. Mit anderen Worten: Abgeordnete werden nur zur Verantwortung gezogen, wenn beweisbar ist, dass sie beleidigende Unwahrheiten wider besseres Wissen ausgesprochen, also bewusst gelogen haben.

Während mithin Strauss nach Herzenslust politische üble Nachrede gegenüber dem SPIEGEL begehen kann,

droht er seinerseits dem SPIEGEL mit verschärften Bestimmungen des Strafgesetzbuches für »Politisch üble Nachrede« (§ 187a), denen unterworfen ist, wer ohne Schutz der Immunität eine »im politischen Leben des Volkes stehende Person« beleidigt. Mindeststrafe: drei Monate Gefängnis.

In bevorstehenden Prozessen will Strauss u.a. durch Berufung auf diese Bestimmung geklärt sehen, ob der

SPIEGEL dieses oder jenes über ihn sagen durfte. Er selbst hingegen scheut sich nicht, aus der sicheren Deckung der eigenen Immunität die Rechte anderer zu verletzen.

Aus dem Israel-Interview bleibt das späte Eingeständnis, dass in der SPIEGEL-Affäre« doch Strauss es war, der gegen den SPIEGEL handelte«. Man erinnert sich der ursprünglichen Version: »Ich habe mit der Sache nichts zu tun. Im wahrsten Sinne des Wortes nichts zu tun!«

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