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Kurzarbeitergeld-Rechner: So viel Geld gibt es in der Kurzarbeit - DER SPIEGEL
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Persönlicher Rechner So viel Geld bekommen Sie während der Kurzarbeit

In der Coronakrise schicken viele Unternehmen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit - manche ganz, manche zum Teil. Wie viel Geld gibt es dann jeweils? Finden Sie es heraus mit dem interaktiven Rechner.
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Jens Büttner/ dpa

Die Corona-Pandemie stürzt auch die deutsche Wirtschaft in eine Krise. Viele Unternehmen spüren sie bereits. Um ihren Mitarbeitern nicht kündigen zu müssen, schicken sie diese nun in Kurzarbeit. Arbeitnehmer erhalten dann Geld aus der Arbeitslosenversicherung - grundsätzlich auch in dieser Höhe: 60 Prozent des Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern im Haushalt 67 Prozent.

Allerdings wird nicht jeder Arbeitnehmer vollständig auf Kurzarbeit gesetzt. Es ist möglich (und auch üblich), dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit noch einen Teil der vereinbarten Arbeitszeit leisten. Sie erhalten dann weiterhin einen entsprechenden Anteil des Lohns vom Arbeitgeber. Für den Entgeltausfall erhalten sie dann Kurzarbeitergeld - also 60 oder 67 Prozent der Summe, die ihnen zu ihrem normalen Nettolohn fehlt. Wie viel das konkret ist, ist je nach Fall schwierig zu berechnen.

Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie schnell und unkompliziert ausrechnen, mit wie viel Einnahmen Sie in Ihrem konkreten Fall rechnen können.

Um den Rechner benutzen zu können, müssen Sie zunächst ihr reguläres Brutto-Monatsgehalt eintragen (im Feld "Bruttoarbeitsentgelt Soll"), dann das Brutto-Monatsgehalt, das Sie auch während der Kurzarbeit noch von Ihrem Arbeitgeber erhalten (im Feld "Bruttoarbeitsentgelt Ist"). Gilt für Sie die sogenannte Kurzarbeit Null - arbeiten Sie also überhaupt nicht mehr - wird auch Ihr Ist-Bruttogehalt null Euro betragen. Ist Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, wird auch Ihr Ist-Bruttogehalt um die Hälfte gekürzt sein.

Außerdem müssen Sie noch angeben, ob Kinder in Ihrem Haushalt leben - und in welchem Bundesland Sie leben. Letzteres ist deshalb nötig, weil für Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen gelten. Liegt Ihr Bruttogehalt auch mit Kurzarbeit noch über dieser Grenze, wird kein Kurzarbeitergeld bezahlt.

Anschließend müssen Sie Ihre Lohnsteuerklasse kennen. Hier eine kurze Übersicht, in welche Klasse Sie gehören:

Die Lohnsteuerklasse I gilt für die folgenden Arbeitnehmer:

  • Ledige

  • Verwitwete ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners

  • Geschiedene

  • Verheiratete oder in Partnerschaft lebende, die dauernd getrennt leben

  • Verheiratete oder in Partnerschaft lebende, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in der Bundesrepublik nur beschränkt steuerpflichtig ist (in der Regel, weil er oder sie nicht in Deutschland lebt)

Die Lohnsteuerklasse II gilt für Alleinerziehende, die die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen und die zusätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.

In die Lohnsteuerklasse III fallen folgende Arbeitnehmer:

  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Der ebenfalls berufstätige Ehepartner oder Lebenspartner erhält dann die Steuerklasse V. Wenn der andere Partner nicht berufstätig oder selbstständig ist, gilt für ihn ebenfalls die Lohnsteuerklasse III.

  • Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten/Lebenspartners folgenden Kalenderjahres. Der verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Die Ehegatten oder Lebenspartner dürfen bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

In die Lohnsteuerklasse IV fallen verheiratete oder in Partnerschaft lebende Arbeitnehmer, wenn beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wenn allerdings für einen Partner die Steuerklasse III gilt, fällt der andere nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse V. Ehegatten oder Lebenspartner, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen.

Die Steuerklasse V wird angewendet, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner beantragen, den jeweils anderen Ehegatten oder Lebenspartner in die Steuerklasse III einzureihen (siehe oben).

Die Lohnsteuerklasse VI wird in der Regel eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein Arbeitsverhältnis hat.

fdi

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