Berufsunfähigkeitsversicherung – und das Anerkenntnis der Versicherung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben.

Die Regelung über die Befristung des Anerkenntnisses für bis zu zwölf Monate in Ziff. 2.5.3 BUV – „Grundsätzlich sprechen wir kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten in Textform aussprechen.„- ist wirksam. Die Klausel schränkt keine wesentlichen Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise ein (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB); dies gilt auch unter Berücksichtigung von Ziff. 1.02.1 BUV, nach der Berufsunfähigkeit bei einem voraussichtlichen oder bereits eingetretenen Außerstandesein zur Berufsausübung für sechs Monate vorliegt.

Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor einem dauerhaften krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielten Einkommens1. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht2. In der Berufsunfähigkeitsversicherung scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solange das primäre Leistungsversprechen nicht angetastet wird3. Das ist hier nicht der Fall; der Versicherer nimmt sein Leistungsversprechen nicht in gewichtigem Umfang zurück4.

Die Möglichkeit, das Anerkenntnis für bis zu zwölf Monate zu befristen, gefährdet den Vertragszweck auch dann nicht, wenn nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit bereits nach einem kürzeren Prognose- oder Erkrankungszeitraum vorliegen kann. Ein Aufschub der Entscheidung über eine dauerhafte Leistungspflicht des Versicherers ändert auch bei dieser Bedingungslage nichts an den Voraussetzungen und dem Inhalt des Versicherungsanspruchs. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird dabei im Einzelfall dadurch geschützt, dass eine Befristung nur aus einem sachlichen Grund zulässig ist5, wie es hier Ziff. 2.5.3 BUV auch vorsieht. Dieses Erfordernis steht einem befristeten Anerkenntnis in den Fällen entgegen, in denen der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen hätte, und vermeidet so die damit verbundenen Nachteile für den Versicherungsnehmer, insbesondere die Notwendigkeit, nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung zu beweisen, während es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind6.

Zu Unrecht hat das in der Vorinstanz tätige Oberlandesgericht Brandenburg aber die von der Versicherungsgesellschaft ausgesprochene Befristung ihres Anerkenntnisses für einen zurückliegenden Zeitraum für wirksam gehalten7:

3 BUV erlaubt der Versicherungsgesellschaft, in begründeten Einzelfällen einmalig ein zeitlich befristetes Anerkenntnis auszusprechen. Ob ein Anerkenntnis auch rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit befristet werden kann, ist umstritten. Eine Auffassung geht davon aus, dass ein befristetes Anerkenntnis auch rückwirkend ausgesprochen werden kann8. Nach anderer Ansicht ist dies unzulässig9.

Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Der Versicherer kann ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann der Befristungsklausel in Ziff. 2.5.3 BUV nicht entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abwiche.

Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG darf das Anerkenntnis einmal zeitlich begrenzt werden, ohne dass sich dem Wortlaut dieser Regelung unmittelbar entnehmen lässt, ob diese Begrenzung auch einen bereits zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum der Berufsunfähigkeit umfassen kann. Ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis entspräche aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine Ausnahme von der in § 173 Abs. 1 VVG grundsätzlich vorgesehenen Erklärung des Versicherers über seine unbefristete Leistungspflicht enthält. Der Versicherungsnehmer hat bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf ein Anerkenntnis10. Aus der Lohnersatzfunktion der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung folgt ein schützenswertes Interesse des Versicherungsnehmers, dass sich der Versicherer möglichst bald und für längere Zeit bindend erklärt, ob er seine Leistungspflicht anerkennt11.

Die Möglichkeit zur Befristung des Anerkenntnisses nach § 173 Abs. 2 VVG rechtfertigt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur daraus, dass aus der Sicht beider Vertragsparteien ein Bedürfnis besteht, in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen12. Die gesetzgeberische Entscheidung trifft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers, indem einerseits in zweifelhaften Fällen eine vorläufige Zusage und damit ein rascher Leistungsbeginn ermöglicht wird, andererseits sich der Versicherer nicht durch mehrere aufeinander folgende, jeweils zeitlich befristete Zusagen einem endgültigen Anerkenntnis entziehen kann13. Die § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG zugrunde liegende Situation der Unsicherheit, die eine vorläufige Regelung erforderlich macht, liegt aber nur für einen in die Zukunft reichenden Anerkenntniszeitraum vor. Dieser Zweck einer vorläufigen Regelung in einer Situation der Unsicherheit erlaubt daher nur eine (auch) in die Zukunft gerichtete Befristung. Der Versicherer hat aus der maßgeblichen Perspektive ex ante darüber zu entscheiden, ob und für welchen Zeitraum er ein befristetes Anerkenntnis abgibt14.

Auch der Zusammenhang mit § 173 Abs. 2 Satz 2 VVG zeigt, dass das befristete Anerkenntnis in die Zukunft gerichtet ist und keine bereits zurückliegenden, abgeschlossenen Zeiten der Berufsunfähigkeit erfasst. Nach § 173 Abs. 2 Satz 2 VVG ist das Anerkenntnis bis zum Ablauf der Frist bindend. Dies ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Regulativ, das eine Regelung der Laufzeit der zeitlich beschränkten Zusage überflüssig machen soll, da so auch der Versicherer ein Interesse daran hat, die Gültigkeit der Zusage nicht unangemessen lange auszudehnen12. Auch hier geht das Gesetz von einem in die Zukunft gerichteten Anerkenntnis aus, das dem Versicherungsnehmer für diesen Zeitraum eine gesicherte Rechtsposition verschaffen soll. Der Versicherer kann sich nicht vorzeitig von seiner Zusage lösen, auch wenn sich später der fehlende Nachweis eines Versicherungsfalles herausstellen oder die zunächst gegebenen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit wegfallen sollten. Diese Bindung schließt es aus, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abgabe des gebotenen Anerkenntnisses rückwirkend auf den tatsächlichen Zeitraum der inzwischen beendeten Berufsunfähigkeit zu beschränken15.

Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist der Versicherer selbst dann, wenn er kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die eine Leistungseinstellung regelnden Versicherungsbedingungen gebunden16. Diese Regeln kann er nicht umgehen, indem er nach Wegfall der Berufsunfähigkeit ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis abgibt. Es trifft daher nicht zu, dass der Versicherungsnehmer nicht schützenswert sei und das Nachprüfungsverfahren nicht unterlaufen werden könne, wenn der Versicherer vor Wegfall der Berufsunfähigkeit noch kein Anerkenntnis abgegeben habe17. Der Versicherungsnehmer bedarf auch in derartigen Fällen des Schutzes, den ihm die in einem Nachprüfungsverfahren zu liefernde nachvollziehbare Begründung des Versicherers für das Entfallen seiner Leistungspflicht bietet18. Den Interessen des Versicherers wird dagegen insoweit Rechnung getragen, als (unbefristetes) Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden können, wenn die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wieder entfallen ist19. Der Versicherer muss daher nicht ein unrichtiges Anerkenntnis abgeben20.

Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte21, kann hier offenbleiben22. Die Versicherungsnehmerin hat ihren Leistungsantrag am 6.07.2015 gestellt, als die vom Oberlandesgericht Brandenburg festgestellte Berufungsunfähigkeit bestand.

Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Versicherungsgesellschaft nicht auf die Befristung berufen kann23. Das Anerkenntnis der Versicherungsgesellschaft gilt daher als unbefristet abgegeben. Die Beendigung der Leistungspflicht richtet sich damit nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens.

Nach Ziff. 4.1.5 BUV hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung darüber zu machen, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll24. Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt25. Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden26. Zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit kann es auch genügen, dass der Versicherer dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, und – soweit noch erforderlich – in seiner Mitteilung ergänzend aufzeigt, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat27. Wenn der Sachverhalt, der Gegenstand der Nachprüfung des Versicherers ist, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits der Vergangenheit angehört, können Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden19.

Gemessen daran hat die Versicherungsgesellschaft in einem Schreiben eine entsprechende Mitteilung gemacht. Die unwirksame Befristung des Anerkenntnisses in diesem Schreiben kann in eine Änderungsmitteilung der Versicherungsgesellschaft umgedeutet werden. Sinn und Zweck des § 140 BGB ist es, die Absicht der handelnden Person, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, auch dann zu verwirklichen, wenn das von ihr gewählte rechtliche Mittel unzulässig ist, ein anderes zulässiges Mittel jedoch, das ihrem hypothetischen Willen entspricht, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen vermag28. Der Bundesgerichtshof kann auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Brandenburg getroffenen Feststellungen selbst beurteilen, ob die Befristung in dieser Weise umzudeuten ist; weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Erkennbares Ziel der Versicherungsgesellschaft mit diesem Schreiben ist es, nach dem Wegfall der Berufsunfähigkeit die Leistungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen. Wenn dies nicht, wie primär beabsichtigt, durch eine rückwirkende Beschränkung der Leistungspflicht auf den Zeitraum der Berufsunfähigkeit möglich ist, so ist es naheliegend, dass die Versicherungsgesellschaft jedenfalls eine Beendigung ihrer Leistungspflicht durch die Verbindung des Anerkenntnisses mit einer Änderungsmitteilung erstrebte.

Das Schreiben genügte auch inhaltlich den Anforderungen an eine Änderungsmitteilung. Die Versicherungsgesellschaft hat darin angegeben, von welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit sie ausgeht, und eine darüberhinausgehende Leistungspflicht abgelehnt. Durch die Bezugnahme auf das beigefügte Gutachten wurde hinreichend verdeutlicht, warum die Versicherungsgesellschaft ab dem 1.03.2016 von einem Ende der Berufsunfähigkeit ausging. Wie das Oberlandesgericht Brandenburg festgestellt hat, hat der Sachverständige darin die Erkrankung der Versicherungsnehmerin und den Grad ihrer Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung ihres Berufes als medizinische Fachangestellte ebenso wie die schließlich fehlende Leistungseinschränkung dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Versicherungsnehmerin unstreitig zum 1.03.2016 ihre vollschichtige Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf wiederaufgenommen hatte, reicht dies zu ihrer Information aus.

Nach Ziff. 4.1.5 BUV endete die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Änderungsmitteilung bei der Versicherungsnehmerin. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20

  1. BGH, Beschluss vom 06.07.2011 – IV ZR 217/09, VersR 2012, 48 Rn. 23[]
  2. BGH, Beschluss vom 06.07.2011 aaO Rn. 24[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.07.2011 aaO[]
  4. entgegen OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.04.2015 – 5 U 67/14 122; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 173 Rn. 8[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 14[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 aaO[]
  7. OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2020 – 11 U 106/19[]
  8. vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2021 1 U 493/20, BeckRS 2021, 17997 Rn. 11; OLG Hamm VersR 2016, 1361 unter 1 22 i.V.m. Rn. 5]; OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 8 U 250/17, BeckRS 2018, 5569 Rn. 50 – obiter dictum; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 43 ff.; ders. in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VVG 4. Aufl. § 173 Rn. 27; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 173 Rn.19, 27; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 173 Rn. 9; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 173 Rn. 13[]
  9. vgl. OLG Saarbrücken ZfSch 2017, 459 unter 1 c 50]; LG Dortmund ZfSch 2015, 343 unter A – I 2 42]; LG Berlin VersR 2014, 1196 unter – I 2 33]; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 173 Rn. 9; Hoenicke in Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung § 8 BUV Rn. 45; MAH VersR/Höra, 4. Aufl. § 26 Rn. 283[]
  10. BGH, Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 14 m.w.N.[]
  11. vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 105 f.[]
  12. vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 106[][]
  13. BGH, Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 13[]
  14. BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 25[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 25[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn.19 m.w.N.[]
  17. entgegen Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 43[]
  18. BGH, Beschluss vom 13.03.2019 aaO für das fingierte Anerkenntnis[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97, VersR 1998, 173 unter 3 18][][]
  20. entgegen Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 12 Rn. 45[]
  21. so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 unter 1 a 35][]
  22. vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn.20[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 – IV ZR 235/18, VersR 2020, 25 Rn. 23 für die fehlende Begründung einer Befristung[]
  24. vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1999 – IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter – II 2 a 27][]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2010 – IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10[]
  26. vgl. BGH, Urteile vom 28.04.1999 – IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter – II 1 a 9]; vom 12.06.1996 – IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b 12][]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1993 – IV ZR 155/92, NJW-RR 1993, 1238 unter 1 a 10][]
  28. BGH, Beschluss vom 03.11.2014 – IV ZR 230/14, r+s 2015, 458 Rn. 11 m.w.N.[]