Wann zahlt die Kaskoversicherung ?

Ein Vater und Fahrzeughalter handelt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, wenn er sein Fahrzeug den Freunden seines Sohnes – die eine Fahrerlaubnis besitzen – überlässt. Er muss nicht mit einem eigenmächtigen Handeln seines Sohnes rechnen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall die Kaskoversicherung dazu verpflichtet, den Unfallschaden zu zahlen. Für einen Abend hatte ein Vater aus der Wesermarsch sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden überlassen. Da der Sohn keinen Führerschein besaß, sollte einer der Freunde fahren. Die jungen Männer fuhren zunächst nach Bremerhaven zum Essen und danach nach Rodenkirchen. In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Seitenrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Die herbeigerufene Polizei fand den Wagen verlassen vor. Verschiedene Verdachtsmomente sprachen dafür, dass entgegen der Absprache doch der Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte.

Im Regelfall zahlt die Kaskoversicherung nach einem Unfall den eigenen Schaden. Voraussetzung ist dafür allerdings die Einhaltung der Versicherungsbedingungen. Darin ist u.a. geregelt, dass die Versicherung nicht eintritt, wenn man das Fahrzeug von jemandem fahren lässt, der keine Fahrerlaubnis besitzt.

Aufgrund der Verdachtsmomente verweigerte die Versicherung die Zahlung. Sie war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Dies gelte umso mehr, als die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte.

Diese Argumentation überzeugte das Oberlandesgericht Oldenburg nicht. In seiner Urteilsbegründung hat es betont, dass der Vater nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes hätte rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied, die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher. Darüber hinaus war ausgemacht, dass der Freund das Fahrzeug lenken solle. Aus diesen Gründen liegt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters vor.

Folglich hat die Versicherung den Schaden in Höhe von ca. 9.000,00 Euro zu tragen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 22. März 2017 – 5 U 174/16