Bearbeiten von „Vertragsrecht“
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− | Das | + | Das Vertragsrecht ist eins der 111 Grundrechte aller Kamele. |
Die Paragraphen 1-5 sind hier aufgeführt. | Die Paragraphen 1-5 sind hier aufgeführt. | ||
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§2 - Vertragen oder sogar Anfreunden mit Dromedaren wird je nach schwere des Tatbestandes mit Notschlachtung bestraft | §2 - Vertragen oder sogar Anfreunden mit Dromedaren wird je nach schwere des Tatbestandes mit Notschlachtung bestraft | ||
− | §3 - Ein Kamel ist grundsätzlich nicht haftbar für | + | §3 - Ein Kamel ist grundsätzlich nicht haftbar für vertragende Güter, unabhängig davon, ob die falschen Güter an den richtigen Ort, oder die richtigen Güter an den richtigen Ort geliefert werden. |
§4 - Kameltreiber sind für die sachgemäße Befestigung von Waren und Gütern an einem Kamel verantwortlich. Kommt es in Folge falsch angebrachter Ware zu einer Rückenverletzung (Vertragszerrung, Vertragsprellung, Vertragsstauchung oder Vertragsbruch) hat das geschädigte Kamel Anspruch auf Lohnfortzahlung und Rente | §4 - Kameltreiber sind für die sachgemäße Befestigung von Waren und Gütern an einem Kamel verantwortlich. Kommt es in Folge falsch angebrachter Ware zu einer Rückenverletzung (Vertragszerrung, Vertragsprellung, Vertragsstauchung oder Vertragsbruch) hat das geschädigte Kamel Anspruch auf Lohnfortzahlung und Rente | ||
(die weiteren Paragraphen folgen in kürze) | (die weiteren Paragraphen folgen in kürze) | ||
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