Wahlwerbungsunterlassungsgesetz (WUG): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 2. Dezember 2004, 02:35 Uhr

Jedem Kamel ist es nach § 1 WUG Abs.1 Ziff. 1 untersagt, Wahlwerbung zu betreiben. Dies gilt insbesondere auch für angehende Kameltreiber, die versuchen, mit Wahlsprüchen wie:"Wählt mich" andere Kamele von sich zu überzeugen.

Beschwerden hierüber bitte ich an der Kameltreiberzulassungsstelle ab zu geben.

Dies gilt nicht für Walwerbung, denn wie es so schön in § 711 des GWZwDTf ('Gesetz über den Werbezwang für Dosentunfisch) heißt, gelten diese Vorschriften (...) auch für Wale und nicht eingetragene Seeschiffe, so weit nichts anderes bestimmt ist. Die ÄGP wendet diese Vorschrift analog auch für Gewürztraminer und Osterhasen an.