Projekt:Bürokratenspiel/9. Runde/Organe/Spielleiter/Regelauslegungen

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Auslegung C6-1/2010-3 vom 6. Dez. 2010 zu § 4 Abs. (d)[bearbeiten]

Es steht gemäß § 4 Absatz (d) Satz 1 Spielregeln fest, dass der Aufsichtsrat kein Veto einlegt, wenn

(a) die Frist von 2 Tagen abgelaufen ist, ohne, dass der Aufsichtsrat ein gültiges Veto eingelegt hat, und/oder
(b) der Aufsichtsrat gemäß § 4 Absatz (c) die Regeländerung vorab genehmigt hat und diese Genehmigung rechtmäßig ergangen und rechtsgültig geworden ist, und/oder
(c) der Aufsichtsrat rechtmäßig und rechtsgültig beschlossen hat, kein Veto einzulegen.

Legt der Aufsichtsrat ein Veto ein und dieses wird angefochten, so steht erst mit der endgültigen Entscheidung über die Anfechtung fest, ob der Aufsichtsrat ein Veto einlegt, selbst wenn die Bearbeitung erst nach Ablauf der Frist abgeschlossen ist. Dies gilt analog für Beschwerden.

Auslegung C6-2/2010-2 vom 11. Dez. 2010 zu § 10 Abs. (d)[bearbeiten]

§ 10 Abs. (d) Spielregeln schreibt vor, dass die Tierschutzkommission, um den Bedingungen dieses Absatzes zu erfüllen, gemäß einer Spielregel existieren muss, nicht nur, dass sie lediglich regelkonform existieren muss. Letzteres ist selbstverständlich und bedürfte keiner erneuten Festlegung in § 10. Dies bedeutet, dass die Existenz dieses Organs in den Regeln festgelegt sein muss, damit es als Tierschutzkommission gemäß § 10 Abs. (d) Spielregeln gilt. Die Einrichtung einer Tierschutzkommission durch ein Organ mittels Geschäftsordnung als Unterorgan seiner selbst ist zwar zulässig, eine solche Tierschutzkommission wäre aber nicht als Tierschutzkommission gemäß § 10 Abs. (d) Spielregeln zu betrachten, sodass dieser Absatz auf sie nicht angewendet werden könnte.