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„Promotion (Doktor)“ – Versionsunterschied – Wikipedia

„Promotion (Doktor)“ – Versionsunterschied

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Eine Aberkennung der Promotion kann in Deutschland grundsätzlich nur durch die Hochschule bzw. Fakultät erfolgen, die den Grad verliehen hat. Gründe für eine Aberkennung können nachgewiesene Täuschung über die Zulassungsvoraussetzungen oder die Promotionsleistungen sein. Mehrere deutsche Promotionsordnungen sehen überdies die Möglichkeit vor, auch einen auf korrekte Weise erlangten Doktorgrad abzuerkennen, wenn dem Kandidaten ''nach'' der Promotion schweres wissenschaftliches Fehlverhalten (insbesondere Fälschungen oder Plagiate) nachgewiesen wird. Weitere Regelungen können die Universitäten in ihren Promotionsordnungen festlegen. So legt etwa die Juristische Fakultät der Universität Bonn die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr als möglichen Grund zur Aberkennung der Promotion fest.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.jura.uni-bonn.de/graduiertenschule/dokumente/promotionsordnung/ |titel=Promotionsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zur Erlangung des Grades eines Doktors des Rechts vom 12. März 2012 |hrsg=[[Universität Bonn]], Fachbereich Rechtswissenschaft |datum=2012-03-12 |abruf=2020-10-19 |kommentar=siehe §27 Abs. 4}}</ref>
 
Instruktiv ist hier der Fall [[Jan Hendrik Schön]]: Im Juni 2004 entzog die [[Universität Konstanz]] Schön den Doktorgrad wegen „unwürdigen Verhaltens“.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.aktuelles.uni-konstanz.de/presseinformationen/2004/85/ |titel=Universität Konstanz entzieht Jan Hendrik Schön den Doktortitel |hrsg=[[Universität Konstanz]] |datum=2004-06-11 |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20141008092451/http://www.aktuelles.uni-konstanz.de/presseinformationen/2004/85/ |archiv-datum=2014-08-10 |abruf=2013-10-14 |kommentar=Presseinformation Nr. 85}}</ref> An diesem Schritt war ungewöhnlich, dass die Redlichkeit der Promotion selbst nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr ein bis dahin selten beachteter Passus im baden-württembergischen Universitätsgesetz herangezogen wurde, nach demnachdem der Doktorgrad auch entzogen werden kann, „wenn sich der Inhaber durch sein ''späteres'' Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat“.
Als Begründung führte die Universität Schöns erwiesenes Fehlverhalten als Forscher in den USA an, als der Physiker in großem Umfang Forschungsergebnisse gefälscht hatte. Schön ging zwar gerichtlich gegen diese Entscheidung vor, unterlag jedoch letztlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Klage am 31.&nbsp;Juli 2013 endgültig abwies und den Entzug des Doktorgrades durch die Universität für zulässig erklärte.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.aktuelles.uni-konstanz.de/presseinformationen/2013/98/ |titel=Entzug des Doktorgrades in letzter Instanz bestätigt |hrsg=[[Universität Konstanz]] |datum=2013-07-31 |offline=1 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20140709174353/http://www.aktuelles.uni-konstanz.de/presseinformationen/2013/98/ |archiv-datum=2014-07-09 |abruf=2013-10-14 |kommentar=Presseinformation Nr. 98}}</ref> Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde von Jan Hendrik Schön nicht zur Entscheidung an.<ref>https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-085.html</ref>