(Translated by https://www.hiragana.jp/)
„Lex Ripuaria“ – Versionsunterschied – Wikipedia
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K →‎Weblinks: Neutrum Plural, kein Femininum Singular
(40 dazwischenliegende Versionen von 25 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1:
[[Datei:Altfränkische Sprache 600-700.png|mini|hochkant=1.45|Näherung des altfränkischen Sprachraums der [[Spätantike]], ohne kleinere Sprachinseln in [[Gallia Belgica]].<ref>Karte in Anlehnung an: P.A. Kerkhof: Language, law and loanwords in early medieval Gaul: language contact and studies in Gallo-Romance phonology, Leiden, 2018, S. 24 und H. Ryckeboer: Het Nederlands in Noord-Frankrijk. Sociolinguïstische, dialectologische en contactlinguïstische aspecten, Gent, 1997, S. 183–184.</ref><br />'''Legende:'''<br />{{Farblegende|#4ae57e|Altfränkische Varietäten (1.)}}{{Farblegende|#ffffd0|Nordsee- (2.) und Elbgermanische (3.) Varietäten}}{{Farblegende|#f7d3aa|Romanische Varietäten}}<br />{{Farblegende|#9e0b0f|Somme-Aisne-Linie, nördlich davon dominieren germanische Ortsnamen.}} {{Farblegende|#ffff00|Grenze der späteren, aus den elbgermanischen Gebieten verbreiteten, althochdeutschen Lautverschiebung im 7.&nbsp;Jahrhundert<ref>Cowan, H.K.J: Tijdschrift voor Nederlandse Taal- en Letterkunde. Jahrgang 71. E.J. Brill, Leiden, 1953, S. 166–186. '''Note''': Die Linie ist nicht gleich an der späteren Benratherlinie, weil diese erst im Hochmittelalter ihre aktuelle Position erreicht hat.</ref>}}]]
[[Datei:Franken Expans1.jpg|mini|Salfranken-Expansion nach Toxandrien – Rheinfranken-Expansion zum Mittelrhein]]
[[Datei:Dagobert Austrien.jpg|mini|ReichEntstehung des Frankenkönigs Dagobert IFrankenreichs. mit Gebiet der Rheinfranken (Ripuarier) – Gesetzesveröffentlichung der Lex Ripuaria zurRipuarien Zeitist Dagobertsrot Ieingezeichnet.]]
[[Datei:Roman Cologne, reconstruction.JPG|mini|Das römische Köln, 3. bis 4. Jahrhundert bevor es von den RheinfrankenFranken erobert wurde (Schaubild im Römisch-Germanischen Museum)]]
[[Datei:Rathausturm Köln - Sigibert von Ripuarien (5907-09).jpg|mini|hochkant|Statue des Sigibert von Ripuarien am [[Kölner Rathaus]]turm – erster Ripuarischer Kleinkönig]]
[[Datei:Gerichtskampf mair.jpg|mini|300px|Darstellung eines Gerichtskampfes, wie in der Lex Ripuaria geregelt (hier ein Beispiel aus dem Jahre 1409)]]
[[Datei:Tiers de sous d'or de Dagobert Ier.jpg|mini|Goldmünze mit dem Bild Dagoberts I., zu dessen Regierungszeit die Lex Ripuaria entstand]]
Die '''Lex Ripuaria''' (auch '''Lex Ribuaria''') ist eine Sammlung von in Latein verfassten Gesetzestexten, die Anfang des 7.&nbsp;Jahrhunderts während der Herrschaft des Austrasischenaustrasischen Königs [[Dagobert I.]] imfür Rheinfränkischendas RaumGebiet des [[Ripuarien|Herzogtum Ripuarien]] erschienen ist. Die Gesetzessammlung orientierte sich am Gesetz der Salischen Franken ([[Lex Salica]]) aus den Jahren 507 bis 511, betonte aber traditionelles Fränkisches Recht. Demgegenüber enthielt die Lex Salica auch noch umfassende gesetzliche Regelungen für die römische bzw. galloromanische Bevölkerung. <ref>F. Beyerle: ''Völksrechtliche Studien I-III, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, germ. Abt. '' LXII 264vv, LXIII ivv; Ewig 450vv;487vv</ref>
 
== Entstehung ==
Die '''Lex Ripuaria''' (auch '''Lex Ribuaria''') ist eine Sammlung von in Latein verfassten Gesetzestexten, die Anfang des 7.&nbsp;Jahrhunderts während der Herrschaft des Austrasischen Königs [[Dagobert I.]] im Rheinfränkischen Raum erschienen ist. Die Gesetzessammlung orientierte sich am Gesetz der Salischen Franken ([[Lex Salica]]) aus den Jahren 507 bis 511, betonte aber traditionelles Fränkisches Recht. Demgegenüber enthielt die Lex Salica auch noch umfassende gesetzliche Regelungen für die römische bzw. galloromanische Bevölkerung. <ref>F.Beyerle: ''Völksrechtliche Studien I-III, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, germ. Abt. '' LXII 264vv, LXIII ivv; Ewig 450vv;487vv</ref>
 
Die [[Fredegar]]chronikLex berichtetRipuaria übergeht zurück auf die Regierungszeit [[Dagobert I.|Dagoberts I.]], alsder den623 letztenvon Königseinem ausVater dem[[Chlothar HauseII.|Chlothar]] derals Merowinger,Unterherrscher derim noch(zunächst nichtterritorial imverkleinerten) SchattenTeilreich der[[Austrien]] nacheingesetzt ihmwurde, anzu diedem Macht kommendenauch [[HausmeierRipuarien]] stand.<ref>Patrickals Jzentrale Landschaft gehörte. Geary: ''Die Merowinger''. MünchenGesetzessammlung 2003geht, S.im 154ff.</ref>Unterschied Dagobert wurde 623 von seinem Vaterzur ''[[Chlotharlex Salica]]'', alsdie Unterherrscher inder [[AustrienMerowinger]] eingesetzt. Obwohl der [[Salfranken|salfränkischenChlodwig LinieI.]] derzwischen [[Merowinger]]507 entstammend,und wurde511 erals vonfränkisches denGesetzbuch ripuarischenherausgegeben Frankenhatte, alsauf KönigBesonderheiten anerkanntdieses Teilgebiets ein.<ref name="Sohm"/> Im Jahre 629 wurde erDagobert König des Gesamtreiches mit der Hauptstadt [[Paris]]. Damit hatte er auch [[Burgund]] und [[Aquitanien]] unter seiner Herrschaft und wurde einer der Mächtigsten in der Reihe der [[Liste der fränkischen Herrscher|Merowingischen Herrscher]].<ref>Margarete Weidemann: ''Zur Chronologie der Merowinger im 7. und 8. Jahrhundert''. In: ''Francia'' 25/1, 1999, S. 179ff.</ref> <ref>Erich Zöllner: ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts'', Verlag C.H. Beck, München, S. 105, 123</ref>
== Die Ripuarier ==
Die [[Rheinfranken]], neben den [[Salfranken]] oder [[Salier]]n der bedeutendste Teilstamm des seit dem 3.&nbsp;Jahrhundert bekundeten Bundes der [[Franken (Volk)|Franken]], waren im 4.&nbsp;Jahrhundert vom Niederrhein den Rhein hinaufgezogen, hatten im Herbst 355 die [[Colonia Claudia Ara Agrippinensium]] (Köln) angegriffen und die Römische Kolonie Anfang des 5. Jahrhunderts endgültig erobert. Die Bewohner – [[Römer]], [[Galloromanen]] und weitgehend romanisierte Reste der germanischen [[Ubier]] - gingen, sofern sie nicht geflüchtet waren, in den folgenden Generationen in den [[Rheinfranken]] auf. Um das Jahr 500 regierte der erste bekanntgewordene Kleinkönig [[Sigibert von Köln]] über Köln und Teile des Rheinlandes; etwa ab dem 6. Jahrhundert kam für die Rheinfranken auch die Bezeichnung [[Ripuarier]] auf.<ref>Werner Eck: ''Köln in römischer Zeit. Geschichte einer Stadt im Rahmen des Imperium Romanum.'' Verlag Greven, Köln 2004, ISBN 3-7743-0357-6, S. 586–627.</ref>
 
== Dagobert I. ==
Die [[Fredegar]]chronik berichtet über [[Dagobert I.]] als den letzten König aus dem Hause der Merowinger, der noch nicht im Schatten der nach ihm an die Macht kommenden [[Hausmeier]] stand.<ref>Patrick J. Geary: ''Die Merowinger''. München 2003, S. 154ff.</ref> Dagobert wurde 623 von seinem Vater [[Chlothar]] als Unterherrscher in [[Austrien]] eingesetzt. Obwohl der [[Salfranken|salfränkischen Linie]] der [[Merowinger]] entstammend, wurde er von den ripuarischen Franken als König anerkannt. Im Jahre 629 wurde er König des Gesamtreiches mit der Hauptstadt [[Paris]]. Damit hatte er auch [[Burgund]] und [[Aquitanien]] unter seiner Herrschaft und wurde einer der Mächtigsten in der Reihe der [[Liste der fränkischen Herrscher|Merowingischen Herrscher]].<ref>Margarete Weidemann: ''Zur Chronologie der Merowinger im 7. und 8. Jahrhundert''. In: ''Francia'' 25/1, 1999, S. 179ff.</ref> <ref>Erich Zöllner: ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts'', Verlag C.H. Beck, München, S. 105, 123</ref>
 
== Rechtsinhalt ==
Die Lex''lex Ripuaria'' fasste mündlich überliefertes Recht der Rheinfranken zusammen. Die 89 Kapitel, insbesondere die des zweiten Teiles (von drei Teilen), waren stark beeinflusst von der ''[[Lexlex Salica]],''.<ref name="Sohm">Rudolf Sohm: ''Über die Entstehung der [[Merowinger]]Lex [[ChlodwigRibuaria''. IVerlag Hermann Böhlau, Weimar 1866.]] zwischenS. 5071 undbis 51182.</ref> alsDie Gesetzbuch''lex Salica'' umfasste neben dem Recht der Franken auch Regelungen zur Stellung der Kirche, der römischen ([[SalfrankenGalloromanen|Salischen Frankengalloromanischen]]) herausgegebenBevölkerung hatteund des Zusammenlebens zwischen Franken und anderen Volksgruppen.<ref>RudolfF. SohmBeyerle: ''ÜberVölksrechtliche dieStudien EntstehungI-III, Zeitschrift der LexSavigny-Stiftung, Ribuariagerm. Abt.''. LXII Verlag Hermann Böhlau -264vv, WeimarLXIII 1866ivv; ,Ewig S450vv;487vv. 1 bis 82</ref>
 
Die Lex Salica umfasste neben dem Recht der Franken auch Regelungen zur Stellung der Kirche, der römischen ([[Galloromanen|galloromanischen]]) Bevölkerung und des Zusammenlebens zwischen Franken und anderen Volksgruppen.<ref>F.Beyerle: ''Völksrechtliche Studien I-III, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, germ. Abt. '' LXII 264vv, LXIII ivv; Ewig 450vv;487vv</ref> Das Ripuarische Recht betonte eher die traditionellen Fränkischen Rechtsauffassungen, denn viele Rheinfranken waren noch in vorchristlichen Glaubensvorstellungen verhaftet und traten später zum Christentum über als die überwiegende Mehrheit der Salier. Regelungen des Bestattungswesens, der [[Grabbeigaben]] und der Ausrüstung von Kriegern (Brünne = bruina; Helm = helmo; Beinschiene = bagnbergae) sind durch die Lex''lex Ripuaria'' überliefert.<ref>Erich Zöllner: ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts'', Verlag C.H. Beck, München,. S. 161 ff.</ref> Auch Fragen des Alltags und der Natur wurden in der Lex''lex Ripuaria'' geregelt. So war z.&nbsp;B. der ''Haselzauber'' verboten. Die Früchte der [[Gemeine Hasel|Hasel]] galten als Liebeselixier und dienten der Förderung der Fruchtbarkeit. Dem Haselstrauch wurden Kräfte gegen Blitzschlag und Erdstrahlen zugeschrieben, Haselruten wurden als [[Wünschelrute]]n verwendet und Haselzweige sollten [[HexenHexe]]n und bösen [[Magie|Zauber]] abwehren. Trotz des Verbotes hielten sich die Haselbräuche noch bis ins hohe Mittelalter. <ref>Johannes Hoops: ''Reallexikon der germanischen Altertumskunde, Band 14'', S. 35 ff.</ref> Eine Besonderheit der ''lex Ripuaria'' war die Anerkennung und Regelung des sogenannten [[Gerichtskampf]]es (duellum) zwischen Kontrahenten, in der Regel vor Publikum. In der ''lex Salica'' kamen diese Duelle nicht vor.
Eine Besonderheit der Lex Ripuaria war die Anerkennung und Regelung des sogenannten [[Gerichtskampf]]es (duellum) zwischen Kontrahenten, in der Regel vor Publikum. In der Lex Salica kamen diese Duelle nicht vor.
 
Sowohl Lexdie ''lex Ripuaria'' als auch Lexdie ''lex Salica'' kannten das [[Wergeld]] (Manngeld), ein Sühnegeld, das geschaffen worden war, um die [[Blutrache]] und daraus resultierende Dauerfehden zwischen den Sippen einzudämmen. Dabei galten für Angehörige des Fränkischen Volkes andere Sätze als für „Nichtfranken“ (Römer und Galloromanen). Für die Tötung eines Franken war das doppelteDoppelte des Wergeldes fällig wie für einen in vergleichbarer Stellung lebenden Römer.<ref>Rudolf name="Sohm:" ''Über die Entstehung der Lex Ribuaria''. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82</ref>
 
Das Wergeld betrug z.&nbsp;B.: <ref>Erich Zöllner: ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts.'' C. H. Beck, München 1970, S.&nbsp;115–119.</ref>
*200 100 solidi für einen Freien FrankenRömer (franci''romanus possessor'')
* 100 solidi für einen Halbfreien Franken (''lidi'')
*100 200 solidi für einen Freien RömerFranken (romanus possessor''franci'')
* 300 solidi für Gefolgsleute aus der gallorömischen Bevölkerung (Convivae''convivae'')
* 600 solidi für die berittenen fränkischen Gefolgsleute des Königs (Antrustionen)
*300 solidi für Gefolgsleute aus der gallorömischen Bevölkerung (Convivae)
* 600 solidi für einen Priester
* 900 solidi für einen Bischof
 
Im Wergeld für einen (getöteten) Franken fiel neben dem Anteil, der an die Familie des Betreffenden zu zahlen war, ein „Abgabenanteil“Abgabenanteil von 1/3einem Drittel für den Fiskus an. 2/3Zwei Drittel gingen an die Sippe, davon die Hälfte an die direkten Angehörigen, die andere Hälfte als ''Magsühne'' an die Verwandten. Da die römische Bevölkerung den Begriff der ''Sippe'' so nicht kannte, entfiel für diese Gruppe dieser Anteil, was das Wergeldverhältnis etwas relativiert.<ref name="Zöllner">Erich Zöllner: ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts ''. C.H. Beck, München 1970,. S. 117, 162, 146 - 207146–207.</ref>
 
An der Spitze des Volkes stand
* Der König (''Rex Francorum'')
:seine Herrschaftssymbole waren der Speer, Stirnreif und Siegelring
:durch den sogenannten „Untertaneneid“ huldigte das Volk seinem König
* Der Adel bestand aus den Herzögen (''dux'') und Grafen (''comes'')
* Das militärische Dienstgefolge bestand aus den „Leudes“''[[leudes]]''.
 
Erbberechtigt war nur der Mannesstamm, nach den Söhnen die Brüder, mit Vorrang falls die Söhne als „nicht regierungsfähig“ galten.
 
Die Bevölkerung war in Stände eingeteilt<ref>Rudolf name="Sohm:" ''Über die Entstehung der Lex Ribuaria''. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82</ref> u. &nbsp;a.:
* Freie (''ingenui'', ''Franci'') (der einzelne fränkische Mann, Wehrpflichtiger)
* Halbfreie (''liti'', ''lidi'')
* Freigelassene (''liberti'')
* Knechte, Unfreie (''servi'')
* Römer (Freier Römer = ''Romanus Possessorpossessor'', Angehöriger des Mittelstandes)
* Römische Knechte (''colone'')
 
Aus dem Begriff „Franci“ für den (einzelnen) Freien (Franken), entstand im Laufe der Jahre im romanischsprachigen Raum das adjektiv „franc“ für „frei“ – aus dem etwa im 15. Jahrhundert die deutsche Entsprechung entlehnt wurde.
 
Anders als z.&nbsp;B. im Verhältnis der ([[Arianismus|arianisch-christlichenarianischen]]) [[Goten]] zu ihren römischen ([[Katholizismus|katholisch-christlichenkatholischen]]) Mitbewohnern gab es bei den Franken kein gesetzlich vorgeschriebenes Heiratsverbot zwischen Franken und anderen Ethnien.<ref>Erich name="Zöllner:" ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts ''. C.H. Beck – München 1970, S. 117,162, 146 - 207</ref>
 
== Gliederung ==
[[Rudolph Sohm]] hat die ''Lexlex Ripuaria'' in seiner Veröffentlichung „Über die Entstehung der Lex Ribuaria“ eingehend untersucht und auch mit der ''Lexlex Salica'' verglichen.<ref>Rudolf name="Sohm:" ''Über die Entstehung der Lex Ribuaria''. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82</ref>
 
Die ältesten Hinweise auf eine ''Lexlex Ripuaria'' fand Sohm im Prolog zur ''Lex[[lex BajuvariorumBaiuvariorum]]''. Darin wird berichtet über das Recht der ''austrasischen'' ''[[Franken (Volk)|Franken]]'' wie das der ''[[Alemannen]]'' und ''[[Bajuwaren]]''. Die ersten Niederschriften der Lex''lex Ripuaria'' datieren aus der Zeit von [[Theuderich I.]], Ergänzungen erfolgten unter [[Childebert I.]] und [[Chlothar I.]] sowie eine Revision unter [[Dagobert I.]], der als Herausgeber der Gesamtfassung gilt.
 
Die ''Lexlex Ripuaria'' gliederte sich in drei Teile (mit einem Anhang als Teil vier):
* '''Teil 1 (Kapitel 1 bis 31; mit wenigen Bezügen auf die ''Lexlex Salica''):'''
: Abfassung unter [[Theuderich I.]] - 511 bis 533 König im [[Austrasien|Osten des Frankenreiches]].
: In diesem Teil werden u. &nbsp;a. Wergeldsätze und die Bußen für Körperverletzung und Tötung von Freien und Unfreien festgelegt. Auch die Bestrafung des „schweren Diebstahles“ mit dem Tode findet sich im ersten Teil.
 
* '''Teil 2 (Kapitel 32 bis 56; enthält nahezu ungeänderte Teile der ''Lexlex Salica''):'''
:dieDie Entstehung liegt in der Zeit von [[Childebert I.]] (etwa 558), [[Chlothar I.]] (558–561) und [[Childebert II.]] (575–596).
:In diesem Teil werden u. &nbsp;a. Verfahrens- und Prozessregularien behandelt, von Klagtatsachen über Beweisurteile bis zur ExecutionExekution. Auch Regeln darüber, was geschehen soll falls ein Beklagter nicht vor dem Gericht erscheint oder sich durch Flucht dem Gericht entzieht. Wer sein Wergeld nicht zahlt, verfällt dem Tode. Auch solche Eigentümlichkeiten sind geregelt, wann z. B.beispielsweise der Herr für die Taten seines Sklaven aufzukommen hat. Obwohl nahezu vollständige Teile der Lex''lex Salica'' übernommen wurden, sind einige Passagen ganz ausgelassen (die in Teil 1 bereits behandelt waren).
 
* '''Teil 3 (Kapitel 57 bis 89; weitgehende, nicht vollständige Verwendung der ''Lexlex Salica''):'''
:zurZur Zeit des [[Dagobert I.]] entstanden (623 König in Austrien, 629–638 Gesamtkönig).
:Dieser Teil enthält wichtige Bestimmungen über das öffentliche Recht, die positiven wie negativen Pflichten der Untertanen. So wird das [[Bannrecht]] des Königs behandelt (Königsbann, Heerbann, Ruf zu den Waffen), dem die Freien und die Freigelassenen unterliegen – sowie die Strafen bei Nichtbefolgung. Mit Todesstrafe geahndet werden Beleidigungen und Angriffe gegen den [[König]] und seine Familie, Anstiftung zum Landesaufruhr und Abfall vom [[Fränkisches Reich|Fränkischen Reich]].
 
Der Vierte Teil (Anhang der Lex''lex Ripuaria'') enthält eine Auflistung zusätzlicher Bußen und neuerer Bezeichnungen für Straftaten und Täter (zum Beispiel taucht der Begriff des ''[[Friedlosigkeit|Geächteten]]'' auf). Dieser Teil wird als Produkt der [[Karolinger]]zeit angesehen, möglicherweise herausgegeben durch [[Karl Martell]]. Noch zur Zeit [[Karl der Große|Karls des Großen]] kam es zu weiteren ''Karolingischen RecensionenRezensionen''.
 
Insgesamt kann die Lex''lex Ripuaria'' als eine Fortschreibung der Lex Salica betrachtet werden, mit Anpassungen an das Recht der Ripuarier, wo es als erforderlich angesehen wurde.
 
Ihr Vorbild, die Lex''lex Salica'', erlangte Bedeutung über die Periode der Merowinger hinaus bis in die Zeit [[Karl der Große|Karls des Großen]]. Eine Reihe von Gesetzen, wie die Regelung der [[Thronfolge]] (auf die männlichen Nachfolger), hatten für die europäischen Herrscherhäuser bis ins hohe [[Mittelalter]] Bestand und galten für einige Monarchien noch bis in die [[Neuzeit]].<ref>Karl August Eckhardt: ''Die Gesetze des Karolingerreiches 714–911 / I. Salische und ribuarische Franken''. Verlag Böhlau, Weimar 1934, (Germanenrechte. Texte und Übersetzungen, Bearbeitung 1953, 2, 1)</ref>
 
== Literatur ==
* {{RGA|18|320|322|Lex Ribuaria|[[Ruth Schmidt-Wiegand]]}}
* Rudolf Sohm: ''Über die Entstehung der Lex Ribuaria''. Verlag Hermann Böhlau, Weimar 1866 ([https://books.google.de/books?id=mNcPAAAAYAAJ&pg=1 Digitalisat]).
* Erich Zöllner: ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts .''. C. H. Beck, München 1970.
* Werner Böcking: ''Die Römer am Niederrhein''. Klartext, Essen 2005, ISBN 3-89861-427-1
* [[BrunoWerner Bleckmann]]Böcking: ''Die Germanen''.Römer C.am HNiederrhein.'' BeckKlartext, MünchenEssen 20092005, ISBN 978-3-40689861-58476427-31.
* [[Bruno Bleckmann]]: ''Die Germanen.'' C. H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58476-3.
* [[Renate Pirling]]: ''Die Römisch-Fränkischen Gräberfelder von Krefeld-Gellep.''. Museum Burg Linn, Krefeld 2011.
* Tilmann Bechert, Willem J. H. Willems: ''Die römische Reichsgrenze von der Mosel bis zur Nordseeküste.'' Stuttgart 1995, ISBN 3-8062-1189-2.
 
== Weblinks ==
* [https://www.dmgh.de/mgh_ll_nat_germ_3_2/index.htm#page/(3)/mode/1up MGH LL nat. Germ. 3,2 (Lex Ribvaria)] in den [[Monumenta Germaniae Historica]].
* [http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_03237.html Lex Ribuaria] im Repertorium „Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters“.
* [http://www.leges.uni-koeln.de/lex/lex-ribuaria/ Die ''lex Ribuaria'' in der ''{{lang|la|Bibliotheca legum regni Francorum manuscripta}}''], Handschriftendatenbank zum weltlichen Recht im Frankenreich ([[Karl Ubl]], [[Universität zu Köln]]).
*[https://legit.germ-ling.uni-bamberg.de/leges_realms/4 Lex Ribuaria] im LegIT-Projekt (''Digitale Erfassung und Erschließung des volkssprachigen Wortschatzes der kontinentalwestgermanischen Leges barbarorum in einer Datenbank'').
 
== Einzelnachweise ==
Zeile 95:
[[Kategorie:Recht (Mittelalter)]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (Fränkisches Reich)]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (7. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Politische Ideengeschichte (Mittelalter)]]
[[Kategorie:Rheinfranken]]
[[Kategorie:Austrasien]]