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„Belagerungszustand“ – Versionsunterschied – Wikipedia

„Belagerungszustand“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt den militärischen Begriff. Zum Theaterstück siehe ''[[Der Belagerungszustand]]''.}}
[[Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 1919 089 0429.jpg|mini|Verhängung des Belagerungszustandes in Sachsen und in Bremen und Vegesack. Verkündet im [[Reichsgesetzblatt]] vom 26. April 1919]]
Der '''Belagerungszustand''' (auch ''Belagerungsstand'') ist ein von der [[Regierung]] eines Staates oder Landesteils verhängter [[Ausnahmezustand]] für einen Ort oder einen räumlich begrenzten Bezirk, währenddessen den Militärbehörden eine erweiterte Machtbefugnis auch in zivilen Belangen eingeräumt wird. Er gehört zu den freiheitsbeschränkenden Ausnahmeregelungen des Kriegsrechts (vgl. [[Ausnahmegericht]]e, [[Standrecht]]) und schließt die Einschränkung der [[Grundrechte]] der betroffenen [[Zivilperson|Zivilbevölkerung]] ein.
 
== Erklärung und Auswirkung des Belagerungszustandes ==
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Die Auswirkungen sind besonders im Bereich der [[Rechtspflege]] spürbar; sie können bis zur vorübergehenden Aussetzung der bürgerlichen Gerichte und Unterstellung aller Einwohner unter [[Militärgericht]]sbarkeit gehen. Der Belagerungszustand tritt während eines [[Krieg]]es in [[Festung]]en bei der Wahrscheinlichkeit eines feindlichen Angriffs ein (klassisches Beispiel einer [[Belagerung]]), kann aber auch in anderen Städten oder Provinzen oder in größeren, von Kriegshandlungen betroffenen Gebieten verhängt werden. Er wird bisweilen auch im Frieden bei [[Aufruhr|Unruhen]] oder beim Ausbruch eines [[Aufstand]]s angeordnet.
Der '''Belagerungszustand''' (oder Belagerungsstand) ist zunächst der stets vorübergehende Zustand, wenn ein Ort von der Besatzung gegen den Angriff eines äußeren Feindes gehalten werden soll und die militärischen Zwecke und Bedürfnisse alle sonstigen Rücksichten so beherrschen, dass auch für die Zivilbevölkerung die Militärgewalt, die [[Kriegsgesetz]]e ganz oder teilweise an die Stelle der bürgerlichen Gesetze traten.
 
== Gesetzliche Maßnahmen in verschiedenen Ländern ==
Der Belagerungszustand gehört unter den Begriff der freiheitsbeschränkenden Ausnahmeregeln, wie [[Ausnahmegesetz]]e, [[Ausnahmegericht]]e, Verkündigung der [[Aufruhrakt]]e und des [[Standrecht]]s, war jedoch umfassender als diese.
 
Da der Belagerungszustand die geordnete [[Rechtspflege]] nicht umfassend garantieren kann,In den Verkehrmeisten störteuropäischen und lähmt und überdies leicht zu parteilichen Zwecken missbraucht werden kann,Staaten wurden in den meisten Staaten schon früh entsprechende Gesetze erlassen, die bestimmten, welche Voraussetzungen, Formen und Wirkungen der Belagerungszustand aufzuweisen hatte. Zuerst geschah dies in [[Frankreich]] zur [[Französische Revolution|Revolutionszeit]] (19. [[Fructidor]] V).
 
Für [[Preußen]] geschah dies durch das Gesetz vom [[4. Juni]] 1851,<ref>[[https://www.verfassungen.de/preussen/gesetze/pbelagerung51.htm Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851]],</ref> das gemäß der Reichsverfassung Art. 68 außer in [[Königreich Bayern|Bayern]] bis ins beginnende [[20. Jahrhundert]] als Reichsgesetz galt. Nur der [[Königreich Preußen|König]], später der [[Kaiser]], konnte danach für jeden Landesteil den Belagerungszustand verhängen, jedoch nur, wenn die öffentliche Sicherheit bedroht war. Die Militärpersonen standen während des Belagerungszustandes unter dem Kriegsgesetz. Auch wurden Kriegsgerichte eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern bestanden: zwei [[Richter]]n und drei [[Offizier]]en. Vor das Kriegsgericht gehörten die Verbrechen des [[Hochverrat|Hoch-]]- und des [[Landesverrat]]s, des [[Mord]]es, des [[Aufruhr]]s, der tätlichen Widersetzung, der Zerstörung von [[Eisenbahn]]en und [[Telegrafie|Telegraphen]], der [[Gefangenenbefreiung]], der [[Meuterei]], des [[Raub (Deutschland)|Raubes]]es, der [[Plünderung]], der [[Erpressung]], der Verleitung der Soldaten zur Untreue. Das summarische Verfahren vor diesen Gerichten war mündlich und öffentlich. [[Rechtsmittel]] gegen die Urteile gab es nicht. [[TodesurteilTodesstrafe|Todesurteile]]e unterlagen der Bestätigung durch den Platz[[Platzkommandantkommandant]]en, in Friedenszeiten durch den Kommandierenden [[General]]. Die Strafe wurde 24 Stunden nach [[Urteilsverkündung]] oder nach Bekanntmachung der Bestätigung des Todesurteils an den Angeschuldeten vollzogen. War dies zur Zeit der Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht geschehen, so wurde die Strafe durch das ordentliche Gericht in die gewöhnliche Strafe umgewandelt.
 
In Deutschland wurde der so gen. ''[[Kleiner Belagerungszustand|Kleine Belagerungszustand]]'' auf der Grundlage des [[Sozialistengesetz]]es vom 21. Oktober 1878 über mehrere Städte verhängt, in denen die [[Obrigkeit]] aufgrund von Agitationen der [[Arbeiterbewegung]] „gemeingefährliche Zustände“ befürchtete.
[[es:Estado de sitio]]
 
== Literatur ==
[[Kategorie:Militärgeschichte]]
* Karam Khella: ''Der Belagerungszustand: Beispiel Irak''. Theorie-und-Praxis-Verlag, 1998, ISBN 3-921866-78-2.
 
== Siehe auch ==
* [[Notstandsgesetz]]
* [[Schutzhaft (Königreich Preußen)]]
 
== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
{{Normdaten|TYP=s|GND=4144410-3}}
 
[[Kategorie:Belagerung| Belagerungszustand]]
[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]