„Belagerungszustand“ – Versionsunterschied
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{{Dieser Artikel|behandelt den militärischen Begriff. Zum Theaterstück siehe ''[[Der Belagerungszustand]]''.}}
[[Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 1919 089 0429.jpg|mini|Verhängung des Belagerungszustandes in Sachsen und in Bremen und Vegesack. Verkündet im [[Reichsgesetzblatt]] vom 26. April 1919]]
Der '''Belagerungszustand''' (auch ''Belagerungsstand'') ist ein von der [[Regierung]] eines Staates oder Landesteils verhängter [[Ausnahmezustand]] für einen Ort oder einen räumlich begrenzten Bezirk, währenddessen den Militärbehörden eine erweiterte Machtbefugnis auch in zivilen Belangen eingeräumt wird. Er gehört zu den freiheitsbeschränkenden Ausnahmeregelungen des Kriegsrechts (vgl. [[Ausnahmegericht]]e, [[Standrecht]]) und schließt die Einschränkung der [[Grundrechte]] der betroffenen [[Zivilperson|Zivilbevölkerung]] ein
== Erklärung und Auswirkung des Belagerungszustandes ==
▲Der '''Belagerungszustand''' (auch ''Belagerungsstand'') ist ein von der [[Regierung]] eines Staates oder Landesteils verhängter [[Ausnahmezustand]] für einen Ort oder einen räumlich begrenzten Bezirk, währenddessen den Militärbehörden eine erweiterte Machtbefugnis auch in zivilen Belangen eingeräumt wird. Er gehört zu den freiheitsbeschränkenden Ausnahmeregelungen des Kriegsrechts (vgl. [[Ausnahmegericht]]e, [[Standrecht]]) und schließt die Einschränkung der [[Grundrechte]] der betroffenen [[Zivilperson|Zivilbevölkerung]] ein. Die Auswirkungen sind besonders im Bereich der [[Rechtspflege]] spürbar; sie können bis zur vorübergehenden Aussetzung der bürgerlichen Gerichte und Unterstellung aller Einwohner unter [[Militärgericht]]sbarkeit gehen. Der Belagerungszustand tritt während eines [[Krieg]]es in [[Festung]]en bei der Wahrscheinlichkeit eines feindlichen Angriffs ein (klassisches Beispiel einer [[Belagerung]]), kann aber auch in anderen Städten oder Provinzen oder in größeren, von Kriegshandlungen betroffenen Gebieten verhängt werden. Er wird bisweilen auch im Frieden bei [[Aufruhr|Unruhen]] oder beim Ausbruch eines [[Aufstand]]s angeordnet.
Die Auswirkungen sind besonders im Bereich der [[Rechtspflege]] spürbar; sie können bis zur vorübergehenden Aussetzung der bürgerlichen Gerichte und Unterstellung aller Einwohner unter [[Militärgericht]]sbarkeit gehen. Der Belagerungszustand tritt während eines [[Krieg]]es in [[Festung]]en bei der Wahrscheinlichkeit eines feindlichen Angriffs ein (klassisches Beispiel einer [[Belagerung]]), kann aber auch in anderen Städten oder Provinzen oder in größeren, von Kriegshandlungen betroffenen Gebieten verhängt werden. Er wird bisweilen auch im Frieden bei [[Aufruhr|Unruhen]] oder beim Ausbruch eines [[Aufstand]]s angeordnet.
== Gesetzliche Maßnahmen in verschiedenen Ländern ==
In den meisten europäischen Staaten wurden schon früh Gesetze erlassen, die bestimmten, welche Voraussetzungen, Formen und Wirkungen der Belagerungszustand aufzuweisen hatte. Zuerst geschah dies in [[Frankreich]] zur [[Französische Revolution|Revolutionszeit]] (19. [[Fructidor]] V).
Für [[Preußen]] geschah dies durch das Gesetz vom 4. Juni 1851,<ref>[
In Deutschland wurde der so gen. ''[[Kleiner Belagerungszustand|Kleine Belagerungszustand]]'' auf der Grundlage des [[Sozialistengesetz]]es vom 21. Oktober 1878 über mehrere Städte verhängt, in denen die [[Obrigkeit]] aufgrund von Agitationen der [[Arbeiterbewegung]] „gemeingefährliche Zustände“ befürchtete.
== Literatur ==
* Karam Khella
==
* [[Notstandsgesetz]]
<references/>▼
* [[Schutzhaft (Königreich Preußen)]]
[[Kategorie:Belagerung]]▼
[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]▼
== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
== Einzelnachweise ==
▲<references />
{{Normdaten|TYP=s|GND=4144410-3}}
▲[[Kategorie:Belagerung| Belagerungszustand]]
▲[[Kategorie:Rechtsgeschichte]]
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