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„Lex Ripuaria“ – Versionsunterschied – Wikipedia
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Wergeld Referenz angefügt
Zeile 21:
Sowohl Lex Ripuaria als auch Lex Salica kannten das [[Wergeld]] (Manngeld), ein Sühnegeld, das geschaffen worden war, um die [[Blutrache]] und daraus resultierende Dauerfehden zwischen den Sippen einzudämmen. Dabei galten für Angehörige des Fränkischen Volkes andere Sätze als für „Nichtfranken“ (Römer und Galloromanen). Für die Tötung eines Franken war das doppelte des Wergeldes fällig wie für einen in vergleichbarer Stellung lebenden Römer.<ref>Rudolf Sohm: ''Über die Entstehung der Lex Ribuaria''. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82</ref>
 
Das Wergeld betrug z.B.: <ref>Erich Zöllner: ''Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts.'' C. H. Beck, München 1970, S.&nbsp;115–119.</ref>
Das Wergeld betrug z.B.
*200 solidi für einen Freien Franken (franci)
*100 solidi für einen Halbfreien Franken (lidi)