(Translated by https://www.hiragana.jp/)
„Glaubensgemeinschaft“ – Versionsunterschied – Wikipedia

„Glaubensgemeinschaft“ – Versionsunterschied

[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K form
Zeile 18:
 
== Hinduismus ==
 
 
[[Hinduismus]], Der '''Hinduismus''', auch ''Sanatana Dharma'' (Sanskrit: सनातन धर्म ''sanātana dharma'', für ''das ewige Gesetz'') genannt, ist mit rund einer Milliarde Anhängern und einem Anteil von etwa 15 % der Weltbevölkerung nach dem [[Christentum]] (rund 31 %) und dem [[Islam]] (rund 23 %) die drittgrößte [[Religion|Religionsgruppe]], oder ein vielgestaltiger Religionskomplex, der Erde.
 
Zeile 30 ⟶ 28:
 
== Finanzierung ==
{{Hauptartikel|Kirchenfinanzierung}}

Glaubensgemeinschaften können sich auf unterschiedliche Weise finanzieren. Neben freiwilligen [[Spende]]n oder [[Steuer]]n der Mitglieder gibt in manchen Ländern das Modell der [[Kirchensteuer]] (in [[Deutschland]] und [[Österreich]]) oder das der [[Mandatssteuer]] (z. B. in [[Spanien]]). {{Hauptartikel|Kirchenfinanzierung}}
 
== Spannungsverhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ==
[[Axel Freiherr von Campenhausen]] schrieb in einem 2008 veröffentlichten Aufsatz:
{{Zitat|Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist zu allen Zeiten und in allen Ländern immer auch ein Rechtsproblem. Der Staat ist Herr der weltlichen Rechtsordnung und versteht sich als Hüter des Friedens. Er nimmt seine Einwohner als Bürger in Anspruch. An dieselben Menschen richten sich religiöse Botschaften, die auch das Handeln der Menschen in der Welt betreffen. Staat und Religionsgemeinschaften stehen deshalb immer in einem Verhältnis der Auseinandersetzung, Abgrenzung und Spannung. Das Verhältnis von Staat und Kirche (oder Religionsgemeinschaften) im Sinne eines geordneten Gegenübers von weltlichem Gemeinwesen und rechtlich selbständigen Religionsverbänden ist eine Besonderheit der christlich-abendländischen Welt, denn gerade das Christentum hat diese Unterscheidung hervorgebracht.|ref=<ref>Aufsatz in [[Humboldt Forum Recht]] (2008): [http://www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=188 Staat und Religion nach dem Grundgesetz (PDF,; 5&nbsp;Seiten)]</ref>}}
 
Dieses Spannungsfeld ist im [[Staatskirchenrecht]] (oder: Religionsverfassungsrecht) geregelt. Es ist der Teil des staatlichen [[Verfassungsrecht]]s, der die Beziehungen des Staates zu den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften regelt. {{Hauptartikel|Staat und Kirche|Trennung von Kirche und Staat}}
Zeile 45:
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Religionsgemeinschaft}}
* [http://www.cloeser.org/ext/Staatskirchenrechtliche_Studie_BEFG.pdf Der rechtliche Status von Religionsgemeinschaften am Beispiel des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland] (PDF-Datei; 231&nbsp;kB).
* [https://www.gesetze-im-internet.de/wrv/index.html#BJNR013830919BJNE000200314 Die kirchenrechtlichen Artikel der Weimarer Verfassung, die laut Grundgesetz weiter gelten]
 
== Einzelnachweise ==