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„Zensur (Informationskontrolle)“ – Versionsunterschied – Wikipedia

„Zensur (Informationskontrolle)“ – Versionsunterschied

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* Verbot von Medien,
* Verzeichnisse verbotener Medien ([[Schwarze Liste]]),
* Verbot des Besitzes von periodisch erscheinenden Medien ([[Indizierung|Indices]]),
* Beförderungs-, Verkaufs- und Erwerbsverbot von Medien,
* [[#Zensur als juristischer Vorgang|Vorzensur]] (Maßnahme zur Prüfung von Schriften vor der Drucklegung),
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Häufig wird – wie etwa im [[Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] – unter Zensur die Kontrolle von Presseerzeugnissen vor ihrer Veröffentlichung verstanden. Zensur in diesem Sinne, die sogenannte '''Vorzensur''', ist ein [[Erlaubnis#Arten|Verbot mit Erlaubnisvorbehalt]], das in {{Art.|5|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 GG festgelegt ist. Davon unterscheidet man die '''Nachzensur''', bei der erst nach der Veröffentlichung in die freie Meinungsäußerung eingegriffen wird:<ref>Melanie Bär: [http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/volltexte/2003/714/pdf/diss_melanie_baer.pdf ''Präventive Aufsichtsmaßnahmen im Bereich des privaten Fernsehens.''] Inaugural-Dissertation. Tübingen 2003 (PDF; 1,4&nbsp;MB), S. 81 f.</ref>
 
Bei der ''Vorzensur'' müssen Medien (Filme, Bücher, Zeitschriften usw.) ''vor'' Veröffentlichung entsprechenden Institutionen zur Prüfung vorgelegt werden, die dann gegebenenfalls Abänderungen fordern oder das Werk indizieren, also in die [[Indizierung|indizierenListe der jugendgefährdenden Medien]] aufnehmen.
 
Die ''Nachzensur'' ist Bestandteil auch jener Rechtssysteme, in denen Vorzensur laut Verfassung verboten ist. Jeder darf seine Meinung zum Ausdruck bringen, kann aber nachträglich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er dabei gegen Gesetze verstößt. Die Konsequenzen können Einziehung und Indizierung des betreffenden Werkes oder Bestrafung der Person sein. Ein Beispiel aus der deutschen Nachkriegsgeschichte ist die Kontroverse um die sog. [[Lex Soraya]].