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„Belagerungszustand“ – Versionsunterschied – Wikipedia

„Belagerungszustand“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt den militärischen Begriff. Zum Theaterstück siehe [[Der Belagerungszustand]]}}
 
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Der '''Belagerungszustand''' (auch ''Belagerungsstand'') ist ein von der [[Regierung]] eines Staates oder Landesteils verhängter [[Ausnahmezustand]] für einen Ort oder einen räumlich begrenzten Bezirk, währenddessen den Militärbehörden eine erweiterte Machtbefugnis auch in zivilen Belangen eingeräumt wird. Er gehört zu den freiheitsbeschränkenden Ausnahmeregelungen des Kriegsrechts (vgl. [[Ausnahmegericht]]e, [[Standrecht]]) und schließt die Einschränkung der [[Grundrechte]] der betroffenen [[Zivilperson|Zivilbevölkerung]] ein. Die Auswirkungen sind besonders im Bereich der [[Rechtspflege]] spürbar; sie können bis zur vorübergehenden Aussetzung der bürgerlichen Gerichte und Unterstellung aller Einwohner unter [[Militärgericht]]sbarkeit gehen. Der Belagerungszustand tritt während eines [[Krieg]]es in [[Festung]]en bei der Wahrscheinlichkeit eines feindlichen Angriffs ein (klassisches Beispiel einer [[Belagerung]]), kann aber auch in anderen Städten oder Provinzen oder in größeren, von Kriegshandlungen betroffenen Gebieten verhängt werden. Er wird bisweilen auch im Frieden bei [[Aufruhr|Unruhen]] oder beim Ausbruch eines [[Aufstand]]s angeordnet.
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In Deutschland wurde der so gen. ''[[Kleiner Belagerungszustand|Kleine Belagerungszustand]]'' auf der Grundlage des [[Sozialistengesetz]]es vom 21. Oktober 1878 über mehrere Städte verhängt, in denen die [[Obrigkeit]] aufgrund von Agitationen der [[Arbeiterbewegung]] „gemeingefährliche Zustände“ befürchtete.
 
== Literatur ==
* Karam Khella, ''Der Belagerungszustand: Beispiel Irak'', Theorie-und-Praxis-Verl., 1998, ISBN 978-3-921866-78-8
 
== Einzelnachweis ==