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„Synthetisches Urteil a priori“ – Versionsunterschied – Wikipedia

„Synthetisches Urteil a priori“ – Versionsunterschied

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== Urteile a priori und a posteriori ==
{{Hauptartikel|a priori}}
Für Kant findet wahrheitsfähige Erkenntnis in Urteilen statt. Als Urteile bezeichnet Kant die gedankliche Verbindung von Begriffen oder anderen Urteilen, die problematisch, wahr („assertorisch“) oder sogar notwendig sein können. Im einfachsten Fall des [[kategorisches Urteil|kategorischen Urteils]] wird einem [[Subjekt (Philosophie)|Subjekt]] (im Sinne von ''{{ELSalt|‚hypokeimenon‘}}'') ein [[Prädikat (Logik)|Prädikat]] zugesprochen, z. B. „Der Schimmel ist drei Jahre alt“. Urteile, die nur nach einer Erfahrung aufgestellt werden können, nennt Kant „Urteile [[a posteriori]]“ (''{{LaS|''a posteriori}}''}} ‚im Nachhinein‘). Urteile, die sich nicht auf eine Erfahrung stützen, nennt Kant „Urteile a priori“ (''{{LaS|''a priori}}''}} ‚von vornherein‘). Sie entstammen dem Gemüt des Erkennenden selbst.
 
Urteile a priori erkennt man