(Translated by https://www.hiragana.jp/)
Lex Ripuaria – Wikipedia

Lex Ripuaria

Historische Rechtssammlung
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. November 2017 um 10:08 Uhr durch LegaLex (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Lex Ripuaria (auch Lex Ribuaria) ist eine Sammlung von in Latein verfassten Gesetzestexten, die Anfang des 7. Jahrhunderts während der Herrschaft des austrasischen Königs Dagobert I. im Rheinfränkischen Raum erschienen ist. Die Gesetzessammlung orientierte sich am Gesetz der Salischen Franken (Lex Salica) aus den Jahren 507 bis 511, betonte aber traditionelles Fränkisches Recht. Demgegenüber enthielt die Lex Salica auch noch umfassende gesetzliche Regelungen für die römische bzw. galloromanische Bevölkerung.[1]

Salfranken-Expansion nach Toxandrien – Rheinfranken-Expansion zum Mittelrhein
Reich des Frankenkönigs Dagobert I. mit Gebiet der Rheinfranken (Ripuarier) – Gesetzesveröffentlichung der Lex Ripuaria zur Zeit Dagoberts I.
Das römische Köln, 3. bis 4. Jahrhundert bevor es von den Rheinfranken erobert wurde (Schaubild im Römisch-Germanischen Museum)
Statue des Sigibert von Ripuarien am Kölner Rathausturm – erster Ripuarischer Kleinkönig
Darstellung eines Gerichtskampfes, wie in der Lex Ripuaria geregelt (hier ein Beispiel aus dem Jahre 1409)
Goldmünze mit dem Bild Dagoberts I., zu dessen Regierungszeit die Lex Ripuaria entstand

Die Ripuarier

Die Rheinfranken, neben den Salfranken oder Saliern der bedeutendste Teilstamm des seit dem 3. Jahrhundert bekundeten Bundes der Franken, waren im 4. Jahrhundert vom Niederrhein den Rhein hinaufgezogen, hatten im Herbst 355 die Colonia Claudia Ara Agrippinensium (Köln) angegriffen und die Römische Kolonie Anfang des 5. Jahrhunderts endgültig erobert. Die Bewohner – Römer, Galloromanen und weitgehend romanisierte Reste der germanischen Ubier - gingen, sofern sie nicht geflüchtet waren, in den folgenden Generationen in den Rheinfranken auf. Um das Jahr 500 regierte der erste bekanntgewordene Kleinkönig Sigibert von Köln über Köln und Teile des Rheinlandes; etwa ab dem 6. Jahrhundert kam für die Rheinfranken auch die Bezeichnung Ripuarier auf.[2]

Dagobert I.

Die Fredegar­chronik berichtet über Dagobert I. als den letzten König aus dem Hause der Merowinger, der noch nicht im Schatten der nach ihm an die Macht kommenden Hausmeier stand.[3] Dagobert wurde 623 von seinem Vater Chlothar als Unterherrscher in Austrien eingesetzt. Obwohl der salfränkischen Linie der Merowinger entstammend, wurde er von den ripuarischen Franken als König anerkannt. Im Jahre 629 wurde er König des Gesamtreiches mit der Hauptstadt Paris. Damit hatte er auch Burgund und Aquitanien unter seiner Herrschaft und wurde einer der Mächtigsten in der Reihe der Merowingischen Herrscher.[4][5]

Rechtsinhalt

Die Lex Ripuaria fasste mündlich überliefertes Recht der Rheinfranken zusammen. Die 89 Kapitel, insbesondere die des zweiten Teiles (von drei Teilen), waren stark beeinflusst von der Lex Salica, die der Merowinger Chlodwig I. zwischen 507 und 511 als Gesetzbuch der Salischen Franken herausgegeben hatte.[6] Die Lex Salica umfasste neben dem Recht der Franken auch Regelungen zur Stellung der Kirche, der römischen (galloromanischen) Bevölkerung und des Zusammenlebens zwischen Franken und anderen Volksgruppen.[7] Das Ripuarische Recht betonte eher die traditionellen Fränkischen Rechtsauffassungen – viele Rheinfranken waren noch in vorchristlichen Glaubensvorstellungen verhaftet und traten später zum Christentum über als die überwiegende Mehrheit der Salier. Regelungen des Bestattungswesens, der Grabbeigaben und der Ausrüstung von Kriegern (Brünne = bruina; Helm = helmo; Beinschiene = bagnbergae) sind durch die Lex Ripuaria überliefert.[8] Auch Fragen des Alltags und der Natur wurden in der Lex Ripuaria geregelt. So war z. B. der Haselzauber verboten. Die Früchte der Hasel galten als Liebeselixier und dienten der Förderung der Fruchtbarkeit. Dem Haselstrauch wurden Kräfte gegen Blitzschlag und Erdstrahlen zugeschrieben, Haselruten wurden als Wünschelruten verwendet und Haselzweige sollten Hexen und bösen Zauber abwehren. Trotz des Verbotes hielten sich die Haselbräuche noch bis ins hohe Mittelalter. [9] Eine Besonderheit der Lex Ripuaria war die Anerkennung und Regelung des sogenannten Gerichtskampfes (duellum) zwischen Kontrahenten, in der Regel vor Publikum. In der Lex Salica kamen diese Duelle nicht vor.

Sowohl Lex Ripuaria als auch Lex Salica kannten das Wergeld (Manngeld), ein Sühnegeld, das geschaffen worden war, um die Blutrache und daraus resultierende Dauerfehden zwischen den Sippen einzudämmen. Dabei galten für Angehörige des Fränkischen Volkes andere Sätze als für „Nichtfranken“ (Römer und Galloromanen). Für die Tötung eines Franken war das Doppelte des Wergeldes fällig wie für einen in vergleichbarer Stellung lebenden Römer.[10]

Das Wergeld betrug z. B.:[11]

  • 100 solidi für einen Freien Römer (romanus possessor)
  • 100 solidi für einen Halbfreien Franken (lidi)
  • 200 solidi für einen Freien Franken (franci)
  • 300 solidi für Gefolgsleute aus der gallorömischen Bevölkerung (Convivae)
  • 600 solidi für die berittenen fränkischen Gefolgsleute des Königs (Antrustionen)
  • 600 solidi für einen Priester
  • 900 solidi für einen Bischof

Im Wergeld für einen (getöteten) Franken fiel neben dem Anteil, der an die Familie des Betreffenden zu zahlen war, ein „Abgabenanteil“ von 1/3 für den Fiskus an. 2/3 gingen an die Sippe, davon die Hälfte an die direkten Angehörigen, die andere Hälfte als Magsühne an die Verwandten. Da die römische Bevölkerung den Begriff der Sippe so nicht kannte, entfiel für diese Gruppe dieser Anteil, was das Wergeldverhältnis etwas relativiert.[12]

An der Spitze des Volkes stand

  • Der König (Rex Francorum)
seine Herrschaftssymbole waren der Speer, Stirnreif und Siegelring
durch den sogenannten „Untertaneneid“ huldigte das Volk seinem König
  • Der Adel bestand aus den Herzögen (dux) und Grafen (comes)
  • Das militärische Dienstgefolge bestand aus den „Leudes“.

Erbberechtigt war nur der Mannesstamm, nach den Söhnen die Brüder, mit Vorrang falls die Söhne als „nicht regierungsfähig“ galten.

Die Bevölkerung war in Stände eingeteilt[13] u. a.:

  • Freie (ingenui, Franci) (der einzelne fränkische Mann, Wehrpflichtiger)
  • Halbfreie (liti, lidi)
  • Freigelassene (liberti)
  • Knechte, Unfreie (servi)
  • Römer (Freier Römer = Romanus Possessor, Angehöriger des Mittelstandes)
  • Römische Knechte (colone)

Aus dem Begriff „Franci“ für den (einzelnen) Freien (Franken), entstand im Laufe der Jahre im romanischsprachigen Raum das adjektiv „franc“ für „frei“ – aus dem etwa im 15. Jahrhundert die deutsche Entsprechung entlehnt wurde.

Anders als z. B. im Verhältnis der (arianisch-christlichen) Goten zu ihren römischen (katholisch-christlichen) Mitbewohnern gab es bei den Franken kein gesetzlich vorgeschriebenes Heiratsverbot zwischen Franken und anderen Ethnien.[14]

Gliederung

Rudolph Sohm hat die Lex Ripuaria in seiner Veröffentlichung „Über die Entstehung der Lex Ribuaria“ eingehend untersucht und auch mit der Lex Salica verglichen.[15]

Die ältesten Hinweise auf eine Lex Ripuaria fand Sohm im Prolog zur Lex Bajuvariorum. Darin wird berichtet über das Recht der austrasischen Franken wie das der Alemannen und Bajuwaren. Die ersten Niederschriften der Lex Ripuaria datieren aus der Zeit von Theuderich I., Ergänzungen erfolgten unter Childebert I. und Chlothar I. sowie eine Revision unter Dagobert I., der als Herausgeber der Gesamtfassung gilt.

Die Lex Ripuaria gliederte sich in drei Teile (mit einem Anhang als Teil vier):

  • Teil 1 (Kapitel 1 bis 31; mit wenigen Bezügen auf die Lex Salica):
Abfassung unter Theuderich I. - 511 bis 533 König im Osten des Frankenreiches.
In diesem Teil werden u. a. Wergeldsätze und die Bußen für Körperverletzung und Tötung von Freien und Unfreien festgelegt. Auch die Bestrafung des „schweren Diebstahles“ mit dem Tode findet sich im ersten Teil.
  • Teil 2 (Kapitel 32 bis 56; enthält nahezu ungeänderte Teile der Lex Salica):
Die Entstehung liegt in der Zeit von Childebert I. (etwa 558), Chlothar I. (558–561) und Childebert II. (575–596).
In diesem Teil werden u. a. Verfahrens- und Prozessregularien behandelt, von Klagtatsachen über Beweisurteile bis zur Execution. Auch Regeln darüber, was geschehen soll falls ein Beklagter nicht vor dem Gericht erscheint oder sich durch Flucht dem Gericht entzieht. Wer sein Wergeld nicht zahlt, verfällt dem Tode. Auch solche Eigentümlichkeiten sind geregelt, wann z. B. der Herr für die Taten seines Sklaven aufzukommen hat. Obwohl nahezu vollständige Teile der Lex Salica übernommen wurden, sind einige Passagen ganz ausgelassen (die in Teil 1 bereits behandelt waren).
  • Teil 3 (Kapitel 57 bis 89; weitgehende, nicht vollständige Verwendung der Lex Salica):
Zur Zeit des Dagobert I. entstanden (623 König in Austrien, 629–638 Gesamtkönig).
Dieser Teil enthält wichtige Bestimmungen über das öffentliche Recht, die positiven wie negativen Pflichten der Untertanen. So wird das Bannrecht des Königs behandelt (Königsbann, Heerbann, Ruf zu den Waffen), dem die Freien und die Freigelassenen unterliegen – sowie die Strafen bei Nichtbefolgung. Mit Todesstrafe geahndet werden Beleidigungen und Angriffe gegen den König und seine Familie, Anstiftung zum Landesaufruhr und Abfall vom Fränkischen Reich.

Der Vierte Teil (Anhang der Lex Ripuaria) enthält eine Auflistung zusätzlicher Bußen und neuerer Bezeichnungen für Straftaten und Täter (zum Beispiel taucht der Begriff des Geächteten auf). Dieser Teil wird als Produkt der Karolingerzeit angesehen, möglicherweise herausgegeben durch Karl Martell. Noch zur Zeit Karls des Großen kam es zu weiteren Karolingischen Rezensionen.

Insgesamt kann die Lex Ripuaria als eine Fortschreibung der Lex Salica betrachtet werden, mit Anpassungen an das Recht der Ripuarier, wo es als erforderlich angesehen wurde.

Ihr Vorbild, die Lex Salica, erlangte Bedeutung über die Periode der Merowinger hinaus bis in die Zeit Karls des Großen. Eine Reihe von Gesetzen, wie die Regelung der Thronfolge (auf die männlichen Nachfolger), hatten für die europäischen Herrscherhäuser bis ins hohe Mittelalter Bestand und galten für einige Monarchien noch bis in die Neuzeit.[16]

Literatur

Einzelnachweise

  1. F.Beyerle: Völksrechtliche Studien I-III, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, germ. Abt. LXII 264vv, LXIII ivv; Ewig 450vv;487vv
  2. Werner Eck: Köln in römischer Zeit. Geschichte einer Stadt im Rahmen des Imperium Romanum. Verlag Greven, Köln 2004, ISBN 3-7743-0357-6, S. 586–627.
  3. Patrick J. Geary: Die Merowinger. München 2003, S. 154ff.
  4. Margarete Weidemann: Zur Chronologie der Merowinger im 7. und 8. Jahrhundert. In: Francia 25/1, 1999, S. 179ff.
  5. Erich Zöllner: Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts, Verlag C.H. Beck, München, S. 105, 123
  6. Rudolf Sohm: Über die Entstehung der Lex Ribuaria. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82
  7. F.Beyerle: Völksrechtliche Studien I-III, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, germ. Abt. LXII 264vv, LXIII ivv; Ewig 450vv;487vv
  8. Erich Zöllner: Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts, Verlag C.H. Beck, München, S. 161 ff.
  9. Johannes Hoops: Reallexikon der germanischen Altertumskunde, Band 14, S. 35 ff
  10. Rudolf Sohm: Über die Entstehung der Lex Ribuaria. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82
  11. Erich Zöllner: Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts. C. H. Beck, München 1970, S. 115–119.
  12. Erich Zöllner: Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts . C.H. Beck – München 1970, S. 117,162, 146 - 207
  13. Rudolf Sohm: Über die Entstehung der Lex Ribuaria. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82
  14. Erich Zöllner: Geschichte der Franken bis zur Mitte des sechsten Jahrhunderts . C.H. Beck – München 1970, S. 117,162, 146 - 207
  15. Rudolf Sohm: Über die Entstehung der Lex Ribuaria. Verlag Hermann Böhlau - Weimar 1866 , S. 1 bis 82
  16. Karl August Eckhardt: Die Gesetze des Karolingerreiches 714–911 / I. Salische und ribuarische Franken. Verlag Böhlau, Weimar 1934, (Germanenrechte. Texte und Übersetzungen, Bearbeitung 1953, 2, 1)