„Kirchengemeinde“ – Versionsunterschied

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Eine '''Kirchengemeinde''' (auch '''Kirchgemeinde''', '''Pfarrgemeinde''', [[Pfarrei]], Pfarre oder schlicht Gemeinde) ist die kleinste organisatorische, [[Körperschaft|mitgliedschaftlich]] organisierte Einheit einer Kirche oder einer anderen [[Christentum|christlichen]] Religionsgemeinschaft.
Eine '''Kirchengemeinde''' (in der Schweiz '''Kirchgemeinde''') ist der staatskirchenrechtliche Begriff für eine kirchliche verfasste Gemeinde.

Vom deutschen Grundgesetz ist den Kirchengemeinden die Körperschaft öffentlichen Rechts zugesagt. Die entsprechenden Artikel wurden aus der Weimarer Reichsverfassung übernommen. (vgl. GG Art. 140)<ref name="lthk" />
Das kirchliche Leben spielt sich zum größten Teil als „Gemeindeleben“ ab, das sich im [[Gottesdienst]]besuch, der Mitarbeit in Gemeindeleitung, Gruppen und Kreisen äußert. In der Regel gehört zur Kirchenmitgliedschaft auch die Mitgliedschaft in einer Gemeinde, insbesondere in evangelischen Landeskirchen ist das oft gesetzlich vorgeschrieben z.&nbsp;B. §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 der Grundordnung der [[Evangelische Landeskirche in Baden|Evangelischen Landeskirche in Baden]].

== Kirchgemeinde und Gemeindegebiet ==
In der [[Volkskirche|volkskirchlichen]] Situation der großen Kirchen im deutschsprachigen Raum sind die meisten Kirchengemeinden [[Parochie|parochial]] strukturiert, was bedeutet, dass das Gebiet einer Kirchengemeinde (Gemeindegebiet; auch [[Sprengel|Pfarrsprengel]] oder [[Kirchspiel]]) sich auf eine (frühere) politische [[Gemeinde]], in größeren Städten auf einen Stadtteil oder [[Stadtbezirk]] erstreckt.

===Zugehörigkeit der Mitglieder===
Die Zugehörigkeit zu einer solchen Kirchengemeinde ergibt sich durch [[Taufe]] und Kirchenzugehörigkeit in der jeweiligen [[Konfession]] und den [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnsitz]] innerhalb der Gemeindegrenzen. In einzelnen Gemeinden bestehen neben der [[Pfarrkirche]] auch eine oder mehrere [[Filialkirche]]n. In [[Diaspora]]gebieten kann sich eine Gemeinde auch auf mehrere politische Gemeinden erstrecken.

[[Freikirche]]n kennen meist kein [[Parochialprinzip]], sondern örtlich unabhängige [[Personalgemeinde]]n. Auch hier ist die Taufe üblicherweise der Beginn der Mitgliedschaft, jedoch ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinde nicht an den Wohnsitz gekoppelt.

Außerdem gibt es Gemeinden für Menschen, die ein gemeinsames Merkmal verbindet (auch als Kategorialgemeinden bezeichnet), z.&nbsp;B. Hochschulgemeinden oder Gemeinden für Menschen anderer Muttersprache.

=== Gemeinschaft von Gemeinden ===
Zunehmend werden bislang eigenständige Pfarreien (auch [[landkreis]]übergreifend) zu einer einzigen Pfarrei zusammengefasst. Es gibt in Deutschland Beispiele, bei denen aus 16 ehemals selbständigen Pfarreien eine neue große Pfarrei gebildet wird. Eine solche [[Großpfarrei]] ist dann eine Gemeinschaft von Gemeinden mit je eigenen Gemeindekirchen und eventuell weiteren Filialkirchen. Die größte Großpfarrei ist St. Urbanus in Gelsenkirchen-Buer mit rund 41.000 Gläubigen. Der Geistliche der Pfarrei ist der [[Pfarrer]]; in den Gemeinden der Pfarrei gibt es [[Pastor]]en, die die Gemeinden der Pfarrei verantwortlich leiten. Darüber hinaus gibt es vielleicht auch noch [[Kaplan|Kapläne]], [[Diakon]]e, [[Gemeindereferent]]innen und anderes pastorales Personal. Bei der Umwandlung zur Großpfarrei werden Personal ([[Küster (Kirche)|Küster]], [[Organist]]en, [[Sekretärin|Pfarrsekretärinnen]]), nicht mehr benötigte [[Kirchengebäude|Kirchen]] (sogenannte „weitere Kirchen“) und [[Gemeindezentrum (Religion)|Pfarrheime]] sowie Gremien wie [[Pfarrverwaltungsrat|Kirchenvorstände]] und [[Pfarrgemeinderat|Pfarrgemeinderäte]] eingespart.


== Der Begriff in verschiedenen Konfessionen und Denominationen ==
== Der Begriff in verschiedenen Konfessionen und Denominationen ==
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Rechtlicher Status, Aufbau und Bezeichnung unterliegen, soweit der Staat den Religionen ein [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|Selbstbestimmungsrecht]] zugesteht, dem internen [[Kirchenrecht]]. Demnach bestehen zwischen den Ländern und Konfessionen, in Deutschland sogar innerhalb der einzelnen evangelischen Landeskirchen, teils erhebliche Unterschiede.
Rechtlicher Status, Aufbau und Bezeichnung unterliegen, soweit der Staat den Religionen ein [[Kirchliches Selbstbestimmungsrecht|Selbstbestimmungsrecht]] zugesteht, dem internen [[Kirchenrecht]]. Demnach bestehen zwischen den Ländern und Konfessionen, in Deutschland sogar innerhalb der einzelnen evangelischen Landeskirchen, teils erhebliche Unterschiede.

Gemeinsam ist aber allen Kirchengemeinden eine gewisse rechtliche Selbständigkeit, die sich oft in gewählten Leitungsgremien (Kirchengemeinderat, Gemeindekirchenrat, Kirchenvorstand, Presbyterium, Ältestenkreis) ausdrückt.

Die nächsthöhere Organisationsebene, auf der mehrere Kirchengemeinden verwaltungstechnisch zusammengeschlossen sind, wird regional und konfessionell variierend als [[Pfarrverband]], [[Kirchenkreis]], [[Kirchenbezirk]] oder [[Dekanat]] bezeichnet.


=== Römisch-katholische Kirche ===
=== Römisch-katholische Kirche ===
{{Überarbeiten}}
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In der römisch-katholischen Kirche ist das [[Diözese|Bistum]] unter der Leitung des [[Bischof]]s die wesentliche Teilkirche, und die Priester sind Mitarbeiter des Bischofs. Die Diözesen sind in [[Pfarrei]]en unterteilt, die jedoch vor den Reformen von 1983 keine Rechtspersönlichkeit besaßen, also keine Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts waren.
Das römisch-katholische Kirchenrecht kennt den Begriff der Kirchengemeinde nicht. Er stammt aus dem deutschen Staatskirchenrecht und ist so in die Konkordate eingeflossen. Er bezeichnet die kirchlich verfasste Ortseinheit. Damit verbunden ist auch die vom preußischen Staat geforderte Einrichtung der Kirchenvorstände im 19. Jahrhundert, welche von den Mitgliedern der Kirchengemeinde gewählt werden. Den noch heute bestehenden Kirchenvorständen ist das Vermögen der Kirchengemeinde anvertraut.<ref name="lthk">Pree, Helmut: Art. Kirchengemeinde, in: LThK³ Band 5, Freiburg u.a. 1993, Sp. 1513f.</ref>


Das staatliche Recht wollte aber die Mitwirkung der Laien an der Vermögensverwaltung erzwingen und schrieb daher die Pfarrgemeinde oder Kirchgemeinde als [[Körperschaft]] vor.
Daher ist zwischen Pfarrei (kirchliche Einheit) und Kirchgemeinde (staatliche Definition) zu unterscheiden:

Bis heute gibt es in der römisch-katholischen Kirche einen Dualismus zwischen Pfarrei (kirchliche Einheit) und Kirchgemeinde (staatliche Definition), wobei im deutschen Sprachraum aufgrund von staatlichen Regelungen die Kirchgemeinde für die Vermögensverwaltung zuständig ist:
* Die Pfarrei besitzt gemäß Can. 515 §&nbsp;3 [[Codex Iuris Canonici|CIC]] ''„von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit“'' und gilt von daher innerkirchlich als öffentliche juristische Person des [[Kanonisches Recht|kanonischen Rechts]].
* Die Pfarrei besitzt gemäß Can. 515 §&nbsp;3 [[Codex Iuris Canonici|CIC]] ''„von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit“'' und gilt von daher innerkirchlich als öffentliche juristische Person des [[Kanonisches Recht|kanonischen Rechts]].


* Der [[staatskirchenrecht]]liche Status der römisch-katholischen Kirche als einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] (Deutschland) resp. öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche (Schweiz), wodurch die Kirchengemeinde einen staatlich geregelten Status hat.
* Davon zu unterscheiden ist der [[staatskirchenrecht]]liche Status der römisch-katholischen Kirche als einer [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] (Deutschland) resp. öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche (Schweiz), wodurch die Pfarrgemeinde oder Kirchgemeinde einen staatlich geregelten Status hat.


Die Verfassung der [[Pfarrei]] wird nach den Vorgaben des kanonischen Rechts vom [[Bischof]] geregelt und kann von Diözese zu Diözese verschieden sein.
Die Verfassung der Pfarrei wird nach den Vorgaben des kanonischen Rechts vom [[Bischof]] geregelt und kann von Diözese zu Diözese verschieden sein.


Andererseits kann auch der Staat Regelungen bezüglich der Kirchgemeinde treffen: So war im [[Kanton Zürich]] beispielsweise die Volkswahl des Pfarrers durch die Kirchgemeinde eine Bedingung für die öffentlich-rechtliche Anerkennung der römisch-katholischen Kirche im Jahr 1963.
Andererseits kann auch der Staat Regelungen bezüglich der Kirchgemeinde treffen: So war im [[Kanton Zürich]] beispielsweise die Volkswahl des Pfarrers durch die Kirchgemeinde eine Bedingung für die öffentlich-rechtliche Anerkennung der römisch-katholischen Kirche im Jahr 1963.

Das katholische Kirchenrecht unterscheidet zwischen den [[Kleriker]]n ([[Bischof|Bischöfe]], [[Priester (Christentum)|Priester]] und [[Diakon]]e) und den [[Laie (Religion)|Laien]], die gemeinsam das ''Volk Gottes'' bilden. Die Mitwirkung der Laien am kirchlichen Leben (das so genannte ''[[Laienapostolat]]'') ist als Ausdruck der im [[Zweites Vatikanisches Konzil|Zweiten Vatikanischen Konzil]] für die katholische Kirche neu herausgestellten Lehre vom [[Allgemeines Priestertum|allgemeinen Priestertum]] der Gläubigen prinzipiell ausdrücklich erwünscht, wenn auch bestimmte Funktionen dem Leitungsamt vorbehalten bleiben. Deshalb wird der in der Gemeinde investierte Priester, der die Pfarrei leitet, bei seiner Tätigkeit in den deutschsprachigen Diözesen von den aus dem Kreis der Gläubigen einer Gemeinde gewählten oder berufenen Mitgliedern des [[Pfarrgemeinderat]]es in pastoralen und liturgischen Fragen beraten und bei der Organisation und Leitung des Gemeindelebens unterstützt. Für Fragen der Vermögensverwaltung ist der [[Pfarrverwaltungsrat]] oder ''Kirchenvorstand'' zuständig, der die Gemeinde teilweise auch [[Stellvertretung|vertritt]].

Während der Begriff „Pfarrei“ stärker den juristischen Aspekt betont, hebt der Ausdruck „Gemeinde“ eher auf die theologische Wirklichkeit des Gottesvolkes ab. Christliche Gemeinde verwirklicht sich in den Grundvollzügen der Kirche: Glaubensfeier ([[Liturgie|Liturgia]]), Glaubensleben ([[Diakonia]]) und Glaubenszeugnis ([[Martyria]]). Der Begriff „Pfarrgemeinde“ führt beide Aspekte zusammen. Dabei kann sich die Zugehörigkeit des einzelnen Katholiken zu einer Pfarrgemeinde nach territorialen oder auch personalen Gesichtspunkten bestimmen. ''(vgl. [[Personalpfarrei]])''


=== Evangelische Landeskirchen der EKD ===
=== Evangelische Landeskirchen der EKD ===

Version vom 21. Januar 2014, 23:43 Uhr

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Eine Kirchengemeinde (auch Kirchgemeinde, Pfarrgemeinde, Pfarrei, Pfarre oder schlicht Gemeinde) ist die kleinste organisatorische, mitgliedschaftlich organisierte Einheit einer Kirche oder einer anderen christlichen Religionsgemeinschaft.

Das kirchliche Leben spielt sich zum größten Teil als „Gemeindeleben“ ab, das sich im Gottesdienstbesuch, der Mitarbeit in Gemeindeleitung, Gruppen und Kreisen äußert. In der Regel gehört zur Kirchenmitgliedschaft auch die Mitgliedschaft in einer Gemeinde, insbesondere in evangelischen Landeskirchen ist das oft gesetzlich vorgeschrieben z. B. § 5 Abs. 1 S. 1 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden.

Kirchgemeinde und Gemeindegebiet

In der volkskirchlichen Situation der großen Kirchen im deutschsprachigen Raum sind die meisten Kirchengemeinden parochial strukturiert, was bedeutet, dass das Gebiet einer Kirchengemeinde (Gemeindegebiet; auch Pfarrsprengel oder Kirchspiel) sich auf eine (frühere) politische Gemeinde, in größeren Städten auf einen Stadtteil oder Stadtbezirk erstreckt.

Zugehörigkeit der Mitglieder

Die Zugehörigkeit zu einer solchen Kirchengemeinde ergibt sich durch Taufe und Kirchenzugehörigkeit in der jeweiligen Konfession und den Wohnsitz innerhalb der Gemeindegrenzen. In einzelnen Gemeinden bestehen neben der Pfarrkirche auch eine oder mehrere Filialkirchen. In Diasporagebieten kann sich eine Gemeinde auch auf mehrere politische Gemeinden erstrecken.

Freikirchen kennen meist kein Parochialprinzip, sondern örtlich unabhängige Personalgemeinden. Auch hier ist die Taufe üblicherweise der Beginn der Mitgliedschaft, jedoch ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinde nicht an den Wohnsitz gekoppelt.

Außerdem gibt es Gemeinden für Menschen, die ein gemeinsames Merkmal verbindet (auch als Kategorialgemeinden bezeichnet), z. B. Hochschulgemeinden oder Gemeinden für Menschen anderer Muttersprache.

Gemeinschaft von Gemeinden

Zunehmend werden bislang eigenständige Pfarreien (auch landkreisübergreifend) zu einer einzigen Pfarrei zusammengefasst. Es gibt in Deutschland Beispiele, bei denen aus 16 ehemals selbständigen Pfarreien eine neue große Pfarrei gebildet wird. Eine solche Großpfarrei ist dann eine Gemeinschaft von Gemeinden mit je eigenen Gemeindekirchen und eventuell weiteren Filialkirchen. Die größte Großpfarrei ist St. Urbanus in Gelsenkirchen-Buer mit rund 41.000 Gläubigen. Der Geistliche der Pfarrei ist der Pfarrer; in den Gemeinden der Pfarrei gibt es Pastoren, die die Gemeinden der Pfarrei verantwortlich leiten. Darüber hinaus gibt es vielleicht auch noch Kapläne, Diakone, Gemeindereferentinnen und anderes pastorales Personal. Bei der Umwandlung zur Großpfarrei werden Personal (Küster, Organisten, Pfarrsekretärinnen), nicht mehr benötigte Kirchen (sogenannte „weitere Kirchen“) und Pfarrheime sowie Gremien wie Kirchenvorstände und Pfarrgemeinderäte eingespart.

Der Begriff in verschiedenen Konfessionen und Denominationen

Wie Kirchengemeinde in den einzelnen Konfessionen und Denominationen verstanden wird, hängt vom Kirchenverständnis der betreffenden Gruppe ab.

Rechtlicher Status, Aufbau und Bezeichnung unterliegen, soweit der Staat den Religionen ein Selbstbestimmungsrecht zugesteht, dem internen Kirchenrecht. Demnach bestehen zwischen den Ländern und Konfessionen, in Deutschland sogar innerhalb der einzelnen evangelischen Landeskirchen, teils erhebliche Unterschiede.

Gemeinsam ist aber allen Kirchengemeinden eine gewisse rechtliche Selbständigkeit, die sich oft in gewählten Leitungsgremien (Kirchengemeinderat, Gemeindekirchenrat, Kirchenvorstand, Presbyterium, Ältestenkreis) ausdrückt.

Die nächsthöhere Organisationsebene, auf der mehrere Kirchengemeinden verwaltungstechnisch zusammengeschlossen sind, wird regional und konfessionell variierend als Pfarrverband, Kirchenkreis, Kirchenbezirk oder Dekanat bezeichnet.

Römisch-katholische Kirche

In der römisch-katholischen Kirche ist das Bistum unter der Leitung des Bischofs die wesentliche Teilkirche, und die Priester sind Mitarbeiter des Bischofs. Die Diözesen sind in Pfarreien unterteilt, die jedoch vor den Reformen von 1983 keine Rechtspersönlichkeit besaßen, also keine Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts waren.

Das staatliche Recht wollte aber die Mitwirkung der Laien an der Vermögensverwaltung erzwingen und schrieb daher die Pfarrgemeinde oder Kirchgemeinde als Körperschaft vor.

Bis heute gibt es in der römisch-katholischen Kirche einen Dualismus zwischen Pfarrei (kirchliche Einheit) und Kirchgemeinde (staatliche Definition), wobei im deutschen Sprachraum aufgrund von staatlichen Regelungen die Kirchgemeinde für die Vermögensverwaltung zuständig ist:

  • Die Pfarrei besitzt gemäß Can. 515 § 3 CIC „von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit“ und gilt von daher innerkirchlich als öffentliche juristische Person des kanonischen Rechts.

Die Verfassung der Pfarrei wird nach den Vorgaben des kanonischen Rechts vom Bischof geregelt und kann von Diözese zu Diözese verschieden sein.

Andererseits kann auch der Staat Regelungen bezüglich der Kirchgemeinde treffen: So war im Kanton Zürich beispielsweise die Volkswahl des Pfarrers durch die Kirchgemeinde eine Bedingung für die öffentlich-rechtliche Anerkennung der römisch-katholischen Kirche im Jahr 1963.

Das katholische Kirchenrecht unterscheidet zwischen den Klerikern (Bischöfe, Priester und Diakone) und den Laien, die gemeinsam das Volk Gottes bilden. Die Mitwirkung der Laien am kirchlichen Leben (das so genannte Laienapostolat) ist als Ausdruck der im Zweiten Vatikanischen Konzil für die katholische Kirche neu herausgestellten Lehre vom allgemeinen Priestertum der Gläubigen prinzipiell ausdrücklich erwünscht, wenn auch bestimmte Funktionen dem Leitungsamt vorbehalten bleiben. Deshalb wird der in der Gemeinde investierte Priester, der die Pfarrei leitet, bei seiner Tätigkeit in den deutschsprachigen Diözesen von den aus dem Kreis der Gläubigen einer Gemeinde gewählten oder berufenen Mitgliedern des Pfarrgemeinderates in pastoralen und liturgischen Fragen beraten und bei der Organisation und Leitung des Gemeindelebens unterstützt. Für Fragen der Vermögensverwaltung ist der Pfarrverwaltungsrat oder Kirchenvorstand zuständig, der die Gemeinde teilweise auch vertritt.

Während der Begriff „Pfarrei“ stärker den juristischen Aspekt betont, hebt der Ausdruck „Gemeinde“ eher auf die theologische Wirklichkeit des Gottesvolkes ab. Christliche Gemeinde verwirklicht sich in den Grundvollzügen der Kirche: Glaubensfeier (Liturgia), Glaubensleben (Diakonia) und Glaubenszeugnis (Martyria). Der Begriff „Pfarrgemeinde“ führt beide Aspekte zusammen. Dabei kann sich die Zugehörigkeit des einzelnen Katholiken zu einer Pfarrgemeinde nach territorialen oder auch personalen Gesichtspunkten bestimmen. (vgl. Personalpfarrei)

Evangelische Landeskirchen der EKD

Die in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zusammengefassten Landeskirchen sind teils lutherische, teils reformierte oder unierte Kirchen.

Gemeinsam ist ihnen, dass es nach ihrem Selbstverständnis eine qualitative Unterscheidung der Gläubigen in Priester und Laien nicht gibt. Gemäß Luthers Idee des „allgemeinen Priestertums aller Getauften“ ist demnach jedes Mitglied gleichermaßen zur Mitwirkung an der Gemeindeleitung berufen. Die Verantwortung der gewählten Leitungsorgane umfasst daher auch die Kernbereiche Gottesdienst und Seelsorge (siehe z. B. § 20 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden: „[…] trägt die Verantwortung dafür, dass Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, die Sakramente in ihr recht verwaltet werden und der Dienst der Liebe getan wird“) und insbesondere die Wahl des Gemeindepfarrers.

Regionale Besonderheiten:

  • Die Kirchengemeinde heißt Kirchgemeinde in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
  • Das Leitungsgremium der Gemeinde (die Kirchengemeindeleitung) heißt in der Regel Kirchenvorstand. Daneben gibt es die Bezeichnungen Gemeindekirchenrat (Evangelische Landeskirche Anhalts, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, Pommersche Evangelische Kirche, Evangelische Kirche in Mitteldeutschland), Kirchengemeinderat (Evangelische Landeskirche in Württemberg), Kirchgemeinderat (Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs) und Presbyterium bzw. Presbyter (Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Evangelisch-reformierte Kirche).
  • Einen Sonderfall stellt die Evangelische Landeskirche in Baden dar. Sie baut nicht auf der Kirchengemeinde, sondern der Pfarrgemeinde auf. Deren Leitungsorgan ist der Ältestenkreis. Ist die Pfarrgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, heißt sie Kirchengemeinde. Ihr Ältestenkreis ist dann gleichzeitig Kirchengemeinderat. Es können aber auch mehrere unselbständige Pfarrgemeinden zu einer Kirchengemeinde zusammengefasst sein. In diesem Fall entsenden die Ältestenkreise Mitglieder in den gemeinsamen Kirchengemeinderat.

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten

Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist untergliedert in einen Norddeutschen und einen Süddeutschen Verband sowie jeweils in regionale Vereinigungen (etwa vergleichbar mit Landeskirchenämtern oder Diözesen).

Die Ortsgemeinden heißen grundsätzlich Adventgemeinde.

Wie bei allen Protestanten gilt das „allgemeine Priestertum“, also keine Hierarchie zwischen Pastoren und Gemeindegliedern.

Die Leitung heißt in der Regel „Gemeindeausschuss“ oder „Gemeinderat“. Dieses Gremium wird alle zwei Jahre neu gewählt. An der Spitze steht der „Gemeindeleiter“ oder „Gemeindeälteste“ (= (ein-)gesegneter Gemeindeleiter).

Evangelisch-methodistische Kirche

Die Evangelisch-methodistische Kirche hat im Kirchenrecht keine Ortsgemeinden, da die Kirche historisch als Erneuerungsbewegung innerhalb der anglikanischen Kirchenstruktur entstand. Die unterste Einheit ist der Bezirk, geleitet von der Bezirkskonferenz, die Geistliche und Laienvertreter eines Bezirks umfasst. In der Regel umfasst ein Bezirk eine Gemeinde, er kann aber auch aus mehreren Gemeinden bestehen.

Kongregationalistische Konfessionen

In Konfessionen mit kongregationalistischem Kirchenverständnis, beispielsweise bei den Baptisten, Mennoniten oder bei den Gemeinden der Pfingstbewegung ist die lokale Gemeinde die eigentliche Kirche, die rechtlich und theologisch weitgehend oder völlig autonom ist – übergeordnete Strukturen dienen nur der Koordination oder Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben der örtlichen Kirchen. So ist zum Beispiel der Baptistische Weltbund erst 1905 gegründet worden – also 300 Jahre nach der Entstehung der ersten baptistischen Ortsgemeinden. Die Mennonitische Weltkonferenz entstand erst 1925 - 400 Jahre nach Entstehung der ersten Täufergemeinden.

Der rechtliche Status dieser prinzipiell autonomen Ortsgemeinden ist – selbst innerhalb derselben kongregationalistischen Gemeindebünde – recht verschieden.

  • Die meisten örtlichen Gemeinden sind eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Vereine. Hier sind in der Regel alle Mitglieder der Gemeinde gleichzeitig Vereinsmitglieder. Die Gemeindeleitung ist zugleich Vereinsvorstand.
  • In anderen Fällen (zum Beispiel häufig bei Brüdergemeinden) existieren sogenannte Trägervereine, denen die Vermögens- und Immobilienverwaltung obliegt. Gemeindemitgliedschaft und Vereinsmitgliedschaft sind hier nicht identisch.
  • Ältere Gemeinden, deren Entstehung vor der Gründung des jeweiligen Gemeindebundes datiert, sind hier und dort als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. In ganz seltenen Fällen erhalten sie auch heute noch auf Antrag eigene Körperschaftsrechte. Beispiel dafür ist die zum Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden gehörige Baptistengemeinde Hesel-Firrel, die erst 2005 ihre Körperschaftsrechte erhielt.
  • Manche Ortsgemeinden haben keinen eigenen Rechtsstatus, sondern partizipieren an den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechten, die ihrem regionalen oder nationalen Verband seitens des Staates erteilt worden sind.
  • An den Körperschaftsrechten der überörtlichen Gemeindebünde partizipieren übrigens alle zugehörigen Ortsgemeinden, was in der Praxis manchmal zu juristischen Schwierigkeiten führt.

Schweiz

Eidgenössisches Wappen
Eidgenössisches Wappen
Gemeindearten in der Schweiz

In der Schweiz, wo man von Kirchgemeinden (ohne -en in der Wortfuge) spricht, sind je nach kantonalem Recht die einzelnen Gemeinden der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und teilweise auch der christkatholischen Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert. In der Regel werden die Steuern bei den Mitgliedern der Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen durch die politische Gemeinde eingezogen und an die jeweilige Kirchgemeinde weitergeleitet. In einigen Kantonen erfolgt die Weiterleitung an die Kantonalkirche, welche die Verteilung an die Kirchgemeinden resp. Pfarreien vornimmt.[1]

Die Kirchgemeinde resp. die Kirchgemeindeverwaltung (je nach Kanton Kirchenpflege oder Kirchenrat genannt) ist die Behörde, die das Personal inkl. der Pfarrer anstellt. Die Beauftragung für ihre Arbeit in den katholischen Pfarreien erhält das Personal hingegen vom zuständigen Bischof.

Quellen für „Kirchengemeinde“ in Bibliotheken, Archiven, Handschriftensammlungen und Museen

Wiktionary: Kirchengemeinde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kirchensteuern Kanton Basel-Stadt, Steuerverwaltung – abgerufen am 25. März 2012