„Kreditlinie“ – Versionsunterschied

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Als '''Kreditlinie''' (oder ''Kreditrahmen'', ''Kreditfazilität'') wird im [[Bankwesen]] die betragsmäßige Obergrenze bezeichnet, bis zu der ein [[Kreditnehmer]] eine bestimmte [[Kreditvertrag#Vertragsbestandteile|Kreditart]] in Anspruch nehmen darf.
Als '''Kreditlinie''' oder '''Kreditrahmen''' wird der finanzielle Rahmen bezeichnet, bis zu dem eine Bank dem Kreditnehmer zugesagt hat, ihm [[Kredit]] zu gewähren. Bei einer Kreditlinie handelt es sich um einen sogenannten revolvierenden Kredit, er kann also nach zwischenzeitlicher Rückführung bis zum Laufzeitende oder bis zur Kündigung immer wieder neu in Anspruch genommen werden. Die Kreditlinie kann, muss aber nicht bis zur gewährten Höhe in Anspruch genommen werden. Bei der Einräumung einer Kreditlinie an Privatkunden wird meist von [[Dispositionskredit]]en gesprochen. Kreditlinien für Geschäftskunden können für unterschiedliche Kredit- und Ausnutzungsarten (z. B. [[Avalkredit]], [[Kontokorrentkredit]] oder auch Mischformen) eingeräumt werden.


== Allgemeines ==
Anders als bei Privatkunden verlangen Banken bei Geschäftskunden für die Zurverfügungstellung einer Kreditlinie, insbesondere mit einer Laufzeit über einem Jahr, häufig ein Entgelt für den nicht in Anspruch genommenen Teil (sog. [[Bereitstellungszinsen]]). Dies hat seinen Grund in den Grundsätzen über die Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten gem. {{§|10|KWG|dejure}}, {{§|10a|KWG|dejure}} [[Kreditwesengesetz|KWG]]. Gemäß § 8 Nr. 2 d) [[Grundsatz I]]<ref>[[Grundsatz I]] wurde zwischenzeitlich durch die [[Solvabilitätsverordnung]] im Rahmen von [[Basel II]] ersetzt. Nach den danach zulässigen Ansätzen zur Risikogewichtung - entweder nach Kreditrisiko-Standardansatz ([[Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken|KSA]]) oder Internal Rating Based-Ansatz ([[Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken|IRBA]]) bzw. fortgeschrittenem IRBA - gilt im Hinblick auf die freie Kündbarkeit aber letztlich, wenn auch deutlich komplizierter formuliert, vergleichbares.</ref> sind außerbilanzielle Geschäfte mit "''noch nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können''" mit 50 v. H. ihrer Bemessungsgrundlage anzurechnen, also mit Eigenkapital zu unterlegen, was dazu führt, dass bereits die Kreditzusage Eigenkapitalkosten bei der Bank auslöst. Ist die Kreditlinie aber nur bis auf weiteres eingeräumt oder hat eine Laufzeit unter einem Jahr, braucht der nicht in Anspruch genommene Teilbetrag nicht mit Eigenkapital unterlegt zu werden. Aus den vorgenannten Erwägungen werden Kreditlinien häufig nur bis auf weiteres gewährt, um der Bank die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit zu erhalten. Insbesondere bei Kreditnehmern, die von einer [[Rating]]agentur bewertet werden, besteht allerdings – wegen der eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten der Banken – ein starkes Interesse an einer befristeten Zusage, weil dies zu einer stärkeren Sicherung der [[Liquidität]] führt, was das Ratingergebnis verbessern kann.
Kreditlinie ist ein banktechnischer Ausdruck, der für Kreditarten verwendet wird, die [[Revolvierender Kredit|revolvierend]] in Anspruch genommen werden können. Hierzu gehören die auf einem [[Girokonto]] eingeräumten [[Kontokorrentkredit]]e, [[Dispositionskredit]]e, [[Avalkredit]]e, [[Revolvierender Kredit|revolvierende Kredite]], [[Stand-by-Kredit]]e oder auch [[Lombardkredit]]e. Gegensatz zur Kreditlinie ist das [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]], das meist auf einem gesonderten Konto verbucht wird und einer regelmäßigen [[Tilgung (Geldverkehr)|Tilgung]] unterliegt. Kreditlinien dürfen im Regelfall revolvierend in Anspruch genommen werden, so dass hierbei zwischenzeitlich vorgenommene Tilgungen lediglich vorläufigen Charakter besitzen und durch eine jederzeit statthafte Revalutierung wieder rückgängig gemacht werden können. Die Kreditlinie kann, muss aber nicht bis zur gewährten Höhe in Anspruch genommen werden. Als Kreditnehmer kommen sowohl [[Unternehmen]] als auch [[natürliche Person]]en in Frage.


== Bedingungen ==
In der [[Warenkreditversicherung]] bzw. bei [[Lieferantenkredit|Lieferantenkrediten]] wird die Versicherungssumme als Kreditlimit (oder kurz: Limit) bezeichnet. Darunter ist der vom (Waren-)Kreditversicherer zur Verfügung gestellte Deckungsschutz im Falle eines Forderungsausfalls zu verstehen. Kreditlimite werden für jeden Kunden des versicherten Unternehmens auf Basis umfangreicher Bonitätsanalysen festgelegt.
Kreditlinien werden dem Kreditnehmer meist unter folgenden [[Kreditbedingungen]] zur Verfügung gestellt:


== Quellen ==
=== Verwendungszweck ===
Kreditlinien dienen der Liquiditätssicherung des Kreditnehmers (Ausnahme: Avalkreditlinien und Lombardkredite) und können durch [[Zahlungsinstrument]]e des [[Bargeldloser Zahlungsverkehr|bargeldlosen Zahlungsverkehrs]] wie [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]], [[Scheck]], [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]], [[Bankkarte]] oder [[Kreditkarte]], aber auch durch [[Barauszahlung]] in Anspruch genommen werden. Vorläufige Tilgungen erfolgen durch [[Gutschrift]]en aus dem unbaren Zahlungsverkehr. Damit dienen Kreditlinien der Abwicklung des [[Zahlungsverkehr]]s.

=== Art ===
Man unterscheidet ''offene Kreditlinien'', die dem Kreditnehmer im Rahmen eines [[Kreditvertrag]]s mitgeteilt werden, und ''bankinterne Kreditlinien'', die dem Kreditnehmer unbekannt bleiben. Einen Auszahlungsanspruch aus {{§|488|bgb|juris}} Abs. 1 BGB hat der Kreditnehmer gegen die Bank nur im Falle offener Kreditlinien bis zur Höhe der Kreditlinie, sofern sie ungekündigt sind. Offene Kreditlinien (''Stand-by-'' oder ''backup-Fazilitäten'') werden von [[Ratingagentur]]en bei [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] etwa von [[Commercial Paper]]s für ein gutes [[Rating]] vorausgesetzt, damit diese Emittenten ihre Papiere zu Lasten dieser Kreditlinien zurückkaufen können. Generell bildet der vereinbarte Kredithöchstbetrag die maximale Obergrenze für die Inanspruchnahme,<ref>{{Literatur |Online={{Google Buch |BuchID=lwliFXjLge0C |Seite=65 }} |Autor=Michael Bitz, Gunnar Stark |Titel=Finanzdienstleistungen. Darstellung, Analyse, Kritik |Verlag= |Ort= |Datum=2008 |Seiten=65}}</ref> Überschreitungen werden als [[Überziehung]] bezeichnet.

=== Besicherung ===
Kreditlinien können – je nach [[Bonität]] des Kreditnehmers – unbesichert (siehe [[Blankodarlehen]]) oder gegen Stellung banküblicher [[Kreditsicherheit]]en eingeräumt werden. Oft dienen die Sicherheiten selbst zur (vorläufigen) Tilgung der Kreditlinien ([[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]] von [[Forderung]]en, [[Sicherungsübereignung]] von [[Umlaufvermögen]]). Die Kreditlinien stehen dem Kreditnehmer meist erst bei Erfüllung der [[Auszahlungsvoraussetzung]]en zur Verfügung.

=== Laufzeit ===
Die [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]] von Kreditlinien wird im Normalfall mit der Klausel „bis auf weiteres“ oder „täglich fällig“ versehen. Das bedeutet, dass sowohl der Kreditnehmer als auch die Bank ein [[Kreditkündigung|Kündigungsrecht]] mit einer [[Kündigungsfrist]] von einem Tag besitzen. Seltener gibt es befristete Kreditlinien mit einer Laufzeit von bis unter einem Jahr, da der nicht in Anspruch genommene Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von unter einem Jahr zu 20 % und von mehr als einem Jahr Laufzeit zu 50 % mit [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmitteln]] zu unterlegt werden muss. Eine Kreditlinie ist als unmittelbar kündbar anzusehen, wenn das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine [[Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse|Bonitätsverschlechterung]] des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt. Bei derartigen Kreditlimiten löst die Kreditzusage allein keine Eigenkapitalkosten bei der Bank aus; erst bei Inanspruchnahme der Linie löst der Inanspruch genommene Teil Eigenkapitalkosten aus.<ref>Artikel 166, Absatz 8, Buchstabe a der {{EU-Verordnung|2013|575|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012}}</ref>

=== Kreditzinsen ===
Die Unterlegung mit Eigenmitteln ist bei ''offenen Kreditlinien'' ([[Kreditzusage]]n) mit einer Laufzeit über einem Jahr der Grund dafür, dass Banken so genannte [[Bereitstellungszinsen]] verlangen. Diese können vom gesamten Kreditlimit oder für den nicht in Anspruch genommenen Teil berechnet werden. Handelt es sich um Kreditlinien, die für Zahlungsverkehrszwecke bereitgestellt werden, wird für die Inanspruchnahme zusätzlich ein [[Sollzins]] vereinbart.

== Besondere bankinterne Kreditlinien ==
Kreditinstitute schließen untereinander und mit [[Nichtbank]]en [[Kassageschäft|Kassa-]], [[Termingeschäft|Termin-]], [[Swap (Wirtschaft)|Swap-]] oder [[Derivat (Wirtschaft)|Derivatgeschäfte]] ab. Gemäß Artikel 286 Abs. 2a [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] haben die Kreditinstitute die [[Kreditwürdigkeit]] ihrer Geschäftspartner (in der Verordnung [[Gegenpartei]]en genannt) einer [[Kreditwürdigkeitsprüfung]] zu unterziehen. Dabei müssen [[Kreditentscheidung]]en zur Einräumung bankinterner Kreditlinien für Gegenparteien führen, um das [[Geschäftsvolumen]] für jede einzelne Gegenpartei zu limitieren. Bei Kassageschäften heißen diese bankinternen Kreditlinien Erfüllungslimit ({{enS|settlement limit}}), alle übrigen [[Finanzinstrument]]e werden im Limit für das Wiedereindeckungsrisiko ({{enS|pre-settlement limit}}) verbucht. Das besondere Risiko liegt für Banken in der Laufzeit der übrigen Finanzinstrumente, weil sich während dieser Laufzeit der [[Marktwert]] dieser Geschäfte verändern kann. Eine Ausfallgefährdung der Gegenpartei liegt vor, wenn diese Geschäfte einen positiven [[Wiederbeschaffungswert]] aufweisen und aus Sicht der Bank durch die [[Marktentwicklung]] eine [[Forderung]] gegen die Gegenpartei entsteht.<ref>Burkhard Vamholt: ''Kreditrisiko-Management'', 1997, S. 141.</ref>

== Sonstiges ==
In der [[Warenkreditversicherung]] bzw. bei [[Lieferantenkredit]]en wird die Versicherungssumme als Kreditlimit (oder kurz: Limit) bezeichnet. Darunter ist der vom (Waren-)Kreditversicherer zur Verfügung gestellte Deckungsschutz im Falle eines Forderungsausfalls zu verstehen. Kreditlimite werden für jeden Kunden des versicherten Unternehmens auf Basis umfangreicher Bonitätsanalysen festgelegt.

Ferner gibt es noch den Begriff der internen Kreditobergrenze. Dies ist im Bankwesen der höchstmögliche Kreditbetrag, den eine Bank einem einzelnen Kunden aufgrund dessen Kreditwürdigkeit (Rating) einzuräumen bereit ist. Bei den meisten Banken sind bestimmte Ratingstufen mit einer Kreditobergrenze verbunden, die sich durch eine Ratingverschlechterung automatisch reduzieren.

Im Außenhandel wird meist von [[Swing (Wirtschaft)|Swing]] gesprochen, wenn bilaterale Kreditfazilitäten zwischen Staaten eingeräumt werden.

== Weblinks ==
{{Wiktionary}}
{{Wiktionary|Kreditrahmen}}

== Einzelnachweise ==
<references />
<references />


[[Kategorie:Kreditgeschäft]]
[[Kategorie:Kreditgeschäft]]
[[Kategorie:Risikomanagement (Bank)]]
[[Kategorie:Risikomanagement (Bank)]]

[[en:Line of credit]]
[[es:Línea de crédito]]
[[fr:Ligne de crédit]]
[[pl:Linia kredytowa]]
[[yi:ליין אף קרעדיט]]
[[zh:信用しんようがく]]

Version vom 27. August 2019, 23:11 Uhr

Als Kreditlinie (oder Kreditrahmen, Kreditfazilität) wird im Bankwesen die betragsmäßige Obergrenze bezeichnet, bis zu der ein Kreditnehmer eine bestimmte Kreditart in Anspruch nehmen darf.

Allgemeines

Kreditlinie ist ein banktechnischer Ausdruck, der für Kreditarten verwendet wird, die revolvierend in Anspruch genommen werden können. Hierzu gehören die auf einem Girokonto eingeräumten Kontokorrentkredite, Dispositionskredite, Avalkredite, revolvierende Kredite, Stand-by-Kredite oder auch Lombardkredite. Gegensatz zur Kreditlinie ist das Darlehen, das meist auf einem gesonderten Konto verbucht wird und einer regelmäßigen Tilgung unterliegt. Kreditlinien dürfen im Regelfall revolvierend in Anspruch genommen werden, so dass hierbei zwischenzeitlich vorgenommene Tilgungen lediglich vorläufigen Charakter besitzen und durch eine jederzeit statthafte Revalutierung wieder rückgängig gemacht werden können. Die Kreditlinie kann, muss aber nicht bis zur gewährten Höhe in Anspruch genommen werden. Als Kreditnehmer kommen sowohl Unternehmen als auch natürliche Personen in Frage.

Bedingungen

Kreditlinien werden dem Kreditnehmer meist unter folgenden Kreditbedingungen zur Verfügung gestellt:

Verwendungszweck

Kreditlinien dienen der Liquiditätssicherung des Kreditnehmers (Ausnahme: Avalkreditlinien und Lombardkredite) und können durch Zahlungsinstrumente des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie Überweisung, Scheck, Wechsel, Bankkarte oder Kreditkarte, aber auch durch Barauszahlung in Anspruch genommen werden. Vorläufige Tilgungen erfolgen durch Gutschriften aus dem unbaren Zahlungsverkehr. Damit dienen Kreditlinien der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

Art

Man unterscheidet offene Kreditlinien, die dem Kreditnehmer im Rahmen eines Kreditvertrags mitgeteilt werden, und bankinterne Kreditlinien, die dem Kreditnehmer unbekannt bleiben. Einen Auszahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 BGB hat der Kreditnehmer gegen die Bank nur im Falle offener Kreditlinien bis zur Höhe der Kreditlinie, sofern sie ungekündigt sind. Offene Kreditlinien (Stand-by- oder backup-Fazilitäten) werden von Ratingagenturen bei Emittenten etwa von Commercial Papers für ein gutes Rating vorausgesetzt, damit diese Emittenten ihre Papiere zu Lasten dieser Kreditlinien zurückkaufen können. Generell bildet der vereinbarte Kredithöchstbetrag die maximale Obergrenze für die Inanspruchnahme,[1] Überschreitungen werden als Überziehung bezeichnet.

Besicherung

Kreditlinien können – je nach Bonität des Kreditnehmers – unbesichert (siehe Blankodarlehen) oder gegen Stellung banküblicher Kreditsicherheiten eingeräumt werden. Oft dienen die Sicherheiten selbst zur (vorläufigen) Tilgung der Kreditlinien (Abtretung von Forderungen, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen). Die Kreditlinien stehen dem Kreditnehmer meist erst bei Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen zur Verfügung.

Laufzeit

Die Laufzeit von Kreditlinien wird im Normalfall mit der Klausel „bis auf weiteres“ oder „täglich fällig“ versehen. Das bedeutet, dass sowohl der Kreditnehmer als auch die Bank ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Tag besitzen. Seltener gibt es befristete Kreditlinien mit einer Laufzeit von bis unter einem Jahr, da der nicht in Anspruch genommene Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von unter einem Jahr zu 20 % und von mehr als einem Jahr Laufzeit zu 50 % mit Eigenmitteln zu unterlegt werden muss. Eine Kreditlinie ist als unmittelbar kündbar anzusehen, wenn das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt. Bei derartigen Kreditlimiten löst die Kreditzusage allein keine Eigenkapitalkosten bei der Bank aus; erst bei Inanspruchnahme der Linie löst der Inanspruch genommene Teil Eigenkapitalkosten aus.[2]

Kreditzinsen

Die Unterlegung mit Eigenmitteln ist bei offenen Kreditlinien (Kreditzusagen) mit einer Laufzeit über einem Jahr der Grund dafür, dass Banken so genannte Bereitstellungszinsen verlangen. Diese können vom gesamten Kreditlimit oder für den nicht in Anspruch genommenen Teil berechnet werden. Handelt es sich um Kreditlinien, die für Zahlungsverkehrszwecke bereitgestellt werden, wird für die Inanspruchnahme zusätzlich ein Sollzins vereinbart.

Besondere bankinterne Kreditlinien

Kreditinstitute schließen untereinander und mit Nichtbanken Kassa-, Termin-, Swap- oder Derivatgeschäfte ab. Gemäß Artikel 286 Abs. 2a Kapitaladäquanzverordnung haben die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Geschäftspartner (in der Verordnung Gegenparteien genannt) einer Kreditwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei müssen Kreditentscheidungen zur Einräumung bankinterner Kreditlinien für Gegenparteien führen, um das Geschäftsvolumen für jede einzelne Gegenpartei zu limitieren. Bei Kassageschäften heißen diese bankinternen Kreditlinien Erfüllungslimit (englisch settlement limit), alle übrigen Finanzinstrumente werden im Limit für das Wiedereindeckungsrisiko (englisch pre-settlement limit) verbucht. Das besondere Risiko liegt für Banken in der Laufzeit der übrigen Finanzinstrumente, weil sich während dieser Laufzeit der Marktwert dieser Geschäfte verändern kann. Eine Ausfallgefährdung der Gegenpartei liegt vor, wenn diese Geschäfte einen positiven Wiederbeschaffungswert aufweisen und aus Sicht der Bank durch die Marktentwicklung eine Forderung gegen die Gegenpartei entsteht.[3]

Sonstiges

In der Warenkreditversicherung bzw. bei Lieferantenkrediten wird die Versicherungssumme als Kreditlimit (oder kurz: Limit) bezeichnet. Darunter ist der vom (Waren-)Kreditversicherer zur Verfügung gestellte Deckungsschutz im Falle eines Forderungsausfalls zu verstehen. Kreditlimite werden für jeden Kunden des versicherten Unternehmens auf Basis umfangreicher Bonitätsanalysen festgelegt.

Ferner gibt es noch den Begriff der internen Kreditobergrenze. Dies ist im Bankwesen der höchstmögliche Kreditbetrag, den eine Bank einem einzelnen Kunden aufgrund dessen Kreditwürdigkeit (Rating) einzuräumen bereit ist. Bei den meisten Banken sind bestimmte Ratingstufen mit einer Kreditobergrenze verbunden, die sich durch eine Ratingverschlechterung automatisch reduzieren.

Im Außenhandel wird meist von Swing gesprochen, wenn bilaterale Kreditfazilitäten zwischen Staaten eingeräumt werden.

Wiktionary: Kreditlinie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Kreditrahmen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Michael Bitz, Gunnar Stark: Finanzdienstleistungen. Darstellung, Analyse, Kritik. 2008, S. 65 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  2. Artikel 166, Absatz 8, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012
  3. Burkhard Vamholt: Kreditrisiko-Management, 1997, S. 141.