„Cellarius“ – Versionsunterschied

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Auf dem Fronhof unterstand der ''Kellerer'' dem [[Meier]]<!--, auf Klöstern konnte er bis zum Hauptverwalter der domkapitularischen Güter (Domkellnerei) aufsteigen-->.
Auf dem Fronhof unterstand der ''Kellerer'' dem [[Meier]]<!--, auf Klöstern konnte er bis zum Hauptverwalter der domkapitularischen Güter (Domkellnerei) aufsteigen-->.


Der Cellarius oder Kellerer hatte das Aufsichtsrecht über den [[Weinberg]] sowie andere Teile des Gutes und vor allem auch über den oder die Vorratskeller ''(lat. cellarium).'' Das Amt war somit ähnlich dem [[Hofamt]] des [[Mundschenk]]en.
Der Cellarius oder Kellerer hatte das Aufsichtsrecht über den [[Weinberg]] sowie andere Teile des Gutes und vor allem auch über den oder die Vorratskeller ({{laS|cellarium}}). Das Amt war somit ähnlich dem [[Hofamt]] des [[Mundschenk]]en.
Das Amt des Mundschenken wurde jedoch ausschließlich mit Personen aus dem Hochadel besetzt, wohingegen der Kellerer insbesondere auf den kleinen Gutshöfen und Klöstern nicht von Adel sein musste.
Das Amt des Mundschenken wurde jedoch ausschließlich mit Personen aus dem Hochadel besetzt, wohingegen der Kellerer insbesondere auf den kleinen Gutshöfen und Klöstern nicht von Adel sein musste.

In der frühen [[Neuzeit]] wurde er, z.&nbsp;B. in [[Württemberg]], dem [[Amtmann]] beigeordnet und war verantwortlich für das Einziehen der Einkünfte aus den [[Staatsdomäne|Domänen]], zeitweise zog er auch Steuern ein. Das Amt hieß dann Kellnerei oder [[Kellerei (Amtsbereich)|Kellerei]].
In der frühen [[Neuzeit]] wurde er, z.&nbsp;B. in [[Württemberg]], dem [[Amtmann]] beigeordnet und war verantwortlich für das Einziehen der Einkünfte aus den [[Staatsdomäne|Domänen]], zeitweise zog er auch Steuern ein. Das Amt hieß dann Kellnerei oder [[Kellerei (Amtsbereich)|Kellerei]].


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[[Kategorie:Rechtsgeschichte (Deutschland)]]
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Aktuelle Version vom 25. Juni 2023, 13:52 Uhr

Der Cellarius, häufiger Cellerarius, in der deutschen Volkssprache bis zur frühen Neuzeit meist Kellerer (auch Keller oder Kellner genannt), war ein Beruf auf dem Fronhof eines Gutsherrn oder in Klöstern. Auf dem Fronhof unterstand der Kellerer dem Meier.

Der Cellarius oder Kellerer hatte das Aufsichtsrecht über den Weinberg sowie andere Teile des Gutes und vor allem auch über den oder die Vorratskeller (lateinisch cellarium). Das Amt war somit ähnlich dem Hofamt des Mundschenken. Das Amt des Mundschenken wurde jedoch ausschließlich mit Personen aus dem Hochadel besetzt, wohingegen der Kellerer insbesondere auf den kleinen Gutshöfen und Klöstern nicht von Adel sein musste.

In der frühen Neuzeit wurde er, z. B. in Württemberg, dem Amtmann beigeordnet und war verantwortlich für das Einziehen der Einkünfte aus den Domänen, zeitweise zog er auch Steuern ein. Das Amt hieß dann Kellnerei oder Kellerei.

Einige Personen, die heute Kellerer oder Keller heißen, haben ihren Namen aufgrund eines Vorfahren, der dieses Amt innehatte (Berufsname).

  • Eugen Haberkern, Joseph Friedrich Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker, Mittelalter und Neuzeit. Teil 1: A–K. 9., unveränderte Auflage. UTB, Stuttgart, ISBN 3-8252-0119-8 / Franke, Tübingen 2001, ISBN 3-7720-1291-4
  • Kellnerei. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 7, Heft 5 (bearbeitet von Günther Dickel, Heino Speer, unter Mitarbeit von Renate Ahlheim, Richard Schröder, Christina Kimmel, Hans Blesken). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1978, OCLC 832567094 (adw.uni-heidelberg.de).