„Natürliche Person“ – Versionsunterschied

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Eine '''natürliche Person''' oder ''physische Person'' ist der [[Mensch]] in seiner Rolle als [[Rechtsfähigkeit|Rechtssubjekt]], d. h. als [[Rechtssubjekt|Träger]] von [[Recht]]en und [[Pflicht (Recht)|Pflichten]]. Im Gegensatz zur natürlichen Person steht die [[juristische Person]], häufig synonym gebraucht für [[Körperschaft]]en, [[Verein]]e und [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaften]].
Eine '''natürliche Person''' oder ''physische Person'' ist der [[Mensch]] in seiner Rolle als [[Rechtsfähigkeit|Rechtssubjekt]], d. h. als [[Rechtssubjekt|Träger]] von [[Recht]]en und [[Pflicht (Recht)|Pflichten]]. Im Gegensatz zur natürlichen Person steht die [[juristische Person]], häufig synonym gebraucht für [[Körperschaft]]en, [[Verein]]e und [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaften]].


{{Staatslastig|DE}}
== Allgemeines ==
== Allgemeines ==
Natürliche Person ist ein [[Rechtsbegriff]], der beispielsweise im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (in {{§|13|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sowie in {{§|1897|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) benutzt wird. Das [[Handelsgesetzbuch]] (HGB) verwendet ihn ausschließlich zur Unterscheidung von [[Juristische Person|juristischen Personen]], wenn beispielsweise in einer [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaft]] keine natürliche Person als [[Gesellschafter]] [[Haftung (Gesellschaftsrecht)|haftet]] ({{§|125a|hgb|juris}} Abs. 1 HGB). Natürliche und juristische Personen ergeben zusammen den Oberbegriff der [[Person]]en.
Natürliche Person ist ein [[Rechtsbegriff]], der beispielsweise im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (in {{§|13|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] sowie in {{§|1897|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) benutzt wird. Das [[Handelsgesetzbuch]] (HGB) verwendet ihn ausschließlich zur Unterscheidung von [[Juristische Person|juristischen Personen]], wenn beispielsweise in einer [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaft]] keine natürliche Person als [[Gesellschafter]] [[Haftung (Gesellschaftsrecht)|haftet]] ({{§|125a|hgb|juris}} Abs. 1 HGB). Natürliche und juristische Personen ergeben zusammen den Oberbegriff der [[Person]]en.


In früheren [[Rechtsordnung]]en, wie denen des [[Römisches Recht|römischen Rechts]], gab es Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit keine Personen nach heutigem Verständnis waren. Hierzu gehörten etwa [[Sklaverei|Sklaven]] und solche [[Angehöriger|Familienangehörige]], die der [[patria potestas|Herrschaftsgewalt]] des [[Familienoberhaupt]]s ({{laS|''[[pater familias]]''}}) unterworfen waren. [[Rechtswesen im antiken Rom|Rechtlich]] hatten diese Menschen den Status von [[Sache (Recht)|Sachen]]. Konkret gehörten sie zu den [[Übereignung]]ssachen ({{laS|[[Mancipatio|''res mancipi'']]}}, [[Grundstück]]e, Sklaven, [[Zugtier|Zug-]] und [[Lasttier]]e sowie Feld[[dienstbarkeit]]en), während alle anderen Sachen als [[Fungibilität|fungible Sachen]] ({{laS|''res nec mancipi''}}) galten.<ref>[https://books.google.de/books?id=mCZACQAAQBAJ&pg=PA50&dq=Sklaven+sachen+res&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjJv4Kuvq_aAhWpyKYKHXYSCWYQ6AEIJzAA#v=onepage&q=Sklaven%20sachen%20res&f=false Heinrich Honsell, ''Römisches Recht'', 2015, S. 15]</ref>
In früheren [[Rechtsordnung]]en, wie denen des [[Römisches Recht|römischen Rechts]], gab es Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit keine Personen nach heutigem Verständnis waren. Hierzu gehörten etwa [[Sklaverei|Sklaven]] und solche [[Angehöriger|Familienangehörige]], die der [[Patria potestas|Herrschaftsgewalt]] des [[Familienoberhaupt]]s ({{laS|''[[pater familias]]''}}) unterworfen waren. [[Rechtswesen im antiken Rom|Rechtlich]] hatten diese Menschen den Status von [[Sache (Recht)|Sachen]]. Konkret gehörten sie zu den [[Übereignung]]ssachen ({{laS|[[Mancipatio|''res mancipi'']]}}, [[Grundstück]]e, Sklaven, [[Zugtier|Zug-]] und [[Lasttier]]e sowie Feld[[dienstbarkeit]]en), während alle anderen Sachen als [[Fungibilität|fungible Sachen]] ({{laS|res nec mancipi}}) galten.<ref>[[Heinrich Honsell]]: [https://books.google.de/books?id=mCZACQAAQBAJ&pg=PA50&dq=Sklaven+sachen+res&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjJv4Kuvq_aAhWpyKYKHXYSCWYQ6AEIJzAA#v=onepage&q=Sklaven%20sachen%20res&f=false ''Römisches Recht''], 2015, S. 15.</ref>


Vergleichbare Wirkungen hatten noch in der Neuzeit der [[Klostertod]] und der [[Bürgerlicher Tod|Bürgerliche Tod]].
Vergleichbare Wirkungen hatten noch in der Neuzeit der [[Klostertod]] und der [[Bürgerlicher Tod|Bürgerliche Tod]].
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=== Beginn der Rechtsfähigkeit ===
=== Beginn der Rechtsfähigkeit ===
Mit der Vollendung seiner [[Geburt]] wird ein Mensch rechtsfähig ({{§|1|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch [[Fiktion (Recht)|fingiert]]. So kann bereits ein ungeborener Mensch ''({{lang|la|Nasciturus}})'' zum [[Erbrecht|Erben]] werden ({{§|1923|bgb|juris}} Abs.&nbsp;2 BGB). Damit ist das Bestehen von Rechten (und auch Pflichten) des [[Nasciturus (Deutschland)|Nasciturus]] gesetzlich anerkannt. Die Rechtsfrage, ob er dann nicht auch rechtsfähig sein muss, hat der [[Bundesgerichtshof]] bisher offengelassen, allerdings eine positive Antwort in Aussicht gestellt.<ref>Michael E. Zeising: [http://books.google.de/books?id=ew2Bu_TG32IC&pg=PA18&lpg=PA18&dq=bgh+beginn+rechtsf%C3%A4higkeit+nasciturus&source=bl&ots=yxbWoicrvo&sig=HRbLXwLab_8Zw3pwLoQmbmzVxOc&hl=de&sa=X&ei=laACUoTVJMvCswbt64HADw&ved=0CDgQ6AEwAQ#v=onepage&q=bgh%20beginn%20rechtsf%C3%A4higkeit%20nasciturus&f=false ''Der Nasciturus im Zivilverfahren''] 2004, S. 18 mit weiteren Quellen.</ref> Die Literatur hingegen geht fast einhellig von einer Teilrechtsfähigkeit aus. Das bedeutet, dass dem ''Nasciturus'' nur dort Rechtsfähigkeit zugesprochen wird, wo ihm erwiesenermaßen Rechtspositionen zuerkannt werden (vgl. auch die §{{§|823|bgb|juris}} Abs. 1 und {{§|1963|bgb|juris}} BGB). Aus den §{{§|331|bgb|juris}} Abs. 2, {{§|2108|bgb|juris}} oder {{§|2178|bgb|juris}} BGB lässt sich ableiten, dass der ''Nasciturus'' im Schuld-, Sachen- und Erbrecht den übrigen Rechtssubjekten jedenfalls insoweit gleichgestellt ist, als es sich um einen Rechtserwerb zu seinen Gunsten handelt. Das BGB billigt dem hiernach nicht voll rechtsfähigen ''Nasciturus'' wesentliche Rechte zu, die unter der Voraussetzung der späteren Lebendgeburt stehen.<ref>Beck OK-BGB/Bamberger, § 1, Rn. 26, 29, 39, 40 mit weiteren Verweisen.</ref> Stark umstritten ist die Frage, ob dem ''Nasciturus'' bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der [[Schwangerschaft]] Rechte zufallen können, insbesondere ein [[Recht auf Leben]]. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den [[Schwangerschaftsabbruch]] und die [[Stammzelle]]nforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.
Mit der Vollendung seiner [[Geburt]] wird ein Mensch rechtsfähig ({{§|1|bgb|juris}} BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch [[Fiktion (Recht)|fingiert]]. So kann bereits ein ungeborener Mensch ''({{lang|la|Nasciturus}})'' zum [[Erbrecht|Erben]] werden ({{§|1923|bgb|juris}} Abs.&nbsp;2 BGB). Damit ist das Bestehen von Rechten (und auch Pflichten) des [[Nasciturus (Deutschland)|Nasciturus]] gesetzlich anerkannt. Die Rechtsfrage, ob er dann nicht auch rechtsfähig sein muss, hat der [[Bundesgerichtshof]] bisher offengelassen, allerdings eine positive Antwort in Aussicht gestellt.<ref>Michael E. Zeising: [http://books.google.de/books?id=ew2Bu_TG32IC&pg=PA18 ''Der Nasciturus im Zivilverfahren''] 2004, S. 18 mit weiteren Quellen.</ref> Die Literatur hingegen geht fast einhellig von einer Teilrechtsfähigkeit aus. Das bedeutet, dass dem ''Nasciturus'' nur dort Rechtsfähigkeit zugesprochen wird, wo ihm erwiesenermaßen Rechtspositionen zuerkannt werden (vgl. auch die {{§|823|bgb|juris}} Abs.&nbsp;1 und {{§|1963|bgb|juris}} BGB). Aus den {{§|331|bgb|juris}} Abs.&nbsp;2, {{§|2108|bgb|juris}} oder {{§|2178|bgb|juris}} BGB lässt sich ableiten, dass der ''Nasciturus'' im Schuld-, Sachen- und Erbrecht den übrigen Rechtssubjekten jedenfalls insoweit gleichgestellt ist, als es sich um einen Rechtserwerb zu seinen Gunsten handelt. Das BGB billigt dem hiernach nicht voll rechtsfähigen ''Nasciturus'' wesentliche Rechte zu, die unter der Voraussetzung der späteren Lebendgeburt stehen.<ref>Beck OK-BGB/Bamberger, §&nbsp;1, Rn. 26, 29, 39, 40 mit weiteren Verweisen.</ref> Stark umstritten ist die Frage, ob dem ''Nasciturus'' bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der [[Schwangerschaft]] Rechte zufallen können, insbesondere ein [[Recht auf Leben]]. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den [[Schwangerschaftsabbruch]] und die [[Stammzelle]]nforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.


=== Ende der Rechtsfähigkeit ===
=== Ende der Rechtsfähigkeit ===
Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem [[Tod]]. Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfähigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert. Dann stellt sich allerdings die Frage, wann der Tod ''vollendet'' ist. Dazu müssen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zurückgreifen. Bei Inkrafttreten des BGB (am 1.&nbsp;Januar 1900) konnte noch davon ausgegangen werden, dass der Tod mit dem Stillstand von [[Blutkreislauf|Kreislauf]] und [[Atmung]] eintrete. Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis, sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden, wobei einzelne Körperfunktionen beibehalten werden können, obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfähig geworden sind. Hilfestellung bietet das [[Transplantationsgesetz (Deutschland)#Todesfeststellung (Gesamthirntod-Konzept)|Transplantationsgesetz]] (TPG) vom November 1997 mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der [[Hirntod]] und sekundär der [[Plötzlicher Herztod|Herztod]].
Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem [[Tod]]. Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfähigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert. Dann stellt sich allerdings die Frage, wann der Tod ''vollendet'' ist. Dazu müssen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zurückgreifen. Bei Inkrafttreten des BGB (am 1.&nbsp;Januar 1900) konnte noch davon ausgegangen werden, dass der Tod mit dem Stillstand von [[Blutkreislauf|Kreislauf]] und [[Atmung]] eintrete. Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis, sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden, wobei einzelne Körperfunktionen beibehalten werden können, obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfähig geworden sind. Hilfestellung bietet das [[Transplantationsgesetz (Deutschland)#Todesfeststellung (Gesamthirntod-Konzept)|Transplantationsgesetz]] (TPG) vom November 1997 mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der [[Hirntod]] und sekundär der [[Plötzlicher Herztod|Herztod]].


Nach einer Lehrmeinung<ref>[[Dieter Medicus (Rechtswissenschaftler)|Dieter Medicus]]: [http://books.google.de/books?id=a6lRu8mRgAQC&pg=PA431&dq=rechtsf%C3%A4higkeit+tod&hl=de&sa=X&ei=QF9iUrq_Neel0wWRqIDIAg&ved=0CDQQ6AEwAA#v=onepage&q=rechtsf%C3%A4higkeit%20tod&f=false ''Allgemeiner Teil des BGB.''] 2010, S. 431.</ref> sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten [[Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsrecht]]. Das postmortale ''ideelle'' (also nicht-materielle) Persönlichkeitsrecht wird dem [[Bundesverfassungsgericht]] zufolge allein aus {{Art.|1|gg|juris}} GG abgeleitet.<ref>BVerfG in NJW 2001, 2957, 2959.</ref>
Nach einer Lehrmeinung<ref>[[Dieter Medicus (Rechtswissenschaftler)|Dieter Medicus]]: [http://books.google.de/books?id=a6lRu8mRgAQC&pg=PA431&dq=rechtsf%C3%A4higkeit+tod&hl=de&sa=X&ei=QF9iUrq_Neel0wWRqIDIAg&ved=0CDQQ6AEwAA#v=onepage&q=rechtsf%C3%A4higkeit%20tod&f=false ''Allgemeiner Teil des BGB.''] 2010, S. 431.</ref> sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten [[Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsrecht]]. Das postmortale ''ideelle'' (also nicht-materielle) Persönlichkeitsrecht wird dem [[Bundesverfassungsgericht]] zufolge allein aus {{Art.|1|gg|juris}} [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] abgeleitet.<ref>BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001, Az. 1 BvR 932/94, [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rk20010405_1bvr093294.html Volltext] = [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 2001, 2957, 2959.</ref>


=== Einteilung als Rechtssubjekt ===
=== Einteilung als Rechtssubjekt ===
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== Sonstiges ==
== Sonstiges ==
Aus der in {{§|13|bgb|juris}} BGB gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als [[Verbraucher]]handeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.<ref>BGH NJW 2009, 3780.</ref>
Aus der in {{§|13|bgb|juris}} BGB gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als [[Verbraucher]]handeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.<ref>[[Bundesgerichtshof|BGH]], Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 7/09, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=49949&pos=0&anz=1 Volltext] = [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] NJW 2009, 3780.</ref>


== Internationale Regelungen ==
== Internationale Regelungen ==
In [[Österreich]] ist die [[Rechtsfähigkeit (Österreich)|Rechtsfähigkeit]] natürlicher Personen ähnlich geregelt, nämlich in {{§|18|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12017713}} [[ABGB]], hinsichtlich des ''Nasciturus'' in {{§|22|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12017713}} ABGB und {{§|23|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12017713}} ABGB. Die [[Rechtsfähigkeit (Schweiz)|Rechtsfähigkeit]] natürlicher Personen in der [[Schweiz]] ist in Art. 31 ZGB<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a11.html Art. 11 ZGB]</ref>, die des ''Nasciturus'' in Art. 544<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a11.html Art. 544 ZGB]</ref> [[Zivilgesetzbuch|ZGB]] definiert.
In [[Österreich]] ist die [[Rechtsfähigkeit (Österreich)|Rechtsfähigkeit]] natürlicher Personen ähnlich geregelt, nämlich in {{§|18|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12017713}} [[ABGB]], hinsichtlich des ''Nasciturus'' in {{§|22|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12017713}} ABGB und {{§|23|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12017713}} ABGB. Die [[Rechtsfähigkeit (Schweiz)|Rechtsfähigkeit]] natürlicher Personen in der [[Schweiz]] ist in Art.&nbsp;31 ZGB,<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a11.html Art.&nbsp;11] ZGB.</ref> die des ''Nasciturus'' in Art.&nbsp;544<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a11.html Art.&nbsp;544] ZGB.</ref> [[Zivilgesetzbuch|ZGB]] definiert.


Die Regelungen für natürliche Personen, die meist gebraucht werden, um sie von den [[Sache (Recht)|Sachen]] oder juristischen Personen zu unterscheiden, gelten auch im angelsächsischen Recht ({{enS|''natural person''}}) und im französisch orientierten [[Rechtsordnung]]en ({{frS|''personne naturelle''}}). In den [[Niederlande]]n gibt es den gleichen Rechtsbegriff ({{nlS|''natuurlijk persoon''}}).
Die Regelungen für natürliche Personen, die meist gebraucht werden, um sie von den [[Sache (Recht)|Sachen]] oder juristischen Personen zu unterscheiden, gelten auch im angelsächsischen Recht ({{enS|natural person}}) und im französisch orientierten [[Rechtsordnung]]en ({{frS|personne naturelle}}). In den [[Niederlande]]n gibt es den gleichen Rechtsbegriff ({{nlS|natuurlijk persoon}}).

== Weblinks ==
* {{DNB-Portal|4332185-9}}


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Aktuelle Version vom 5. Mai 2024, 20:02 Uhr

Eine natürliche Person oder physische Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Im Gegensatz zur natürlichen Person steht die juristische Person, häufig synonym gebraucht für Körperschaften, Vereine und Gesellschaften.

Natürliche Person ist ein Rechtsbegriff, der beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (in § 13 BGB sowie in § 1897 Abs. 1 BGB) benutzt wird. Das Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet ihn ausschließlich zur Unterscheidung von juristischen Personen, wenn beispielsweise in einer Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet (§ 125a Abs. 1 HGB). Natürliche und juristische Personen ergeben zusammen den Oberbegriff der Personen.

In früheren Rechtsordnungen, wie denen des römischen Rechts, gab es Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit keine Personen nach heutigem Verständnis waren. Hierzu gehörten etwa Sklaven und solche Familienangehörige, die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhaupts (lateinisch pater familias) unterworfen waren. Rechtlich hatten diese Menschen den Status von Sachen. Konkret gehörten sie zu den Übereignungssachen (lateinisch res mancipi, Grundstücke, Sklaven, Zug- und Lasttiere sowie Felddienstbarkeiten), während alle anderen Sachen als fungible Sachen (lateinisch res nec mancipi) galten.[1]

Vergleichbare Wirkungen hatten noch in der Neuzeit der Klostertod und der Bürgerliche Tod.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

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Rechtssubjekte wie die natürliche Person haben die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; sie besitzen Rechtsfähigkeit. Der Zeitpunkt, an dem diese Rechtsfähigkeit beginnt und an dem sie endet, ist in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft umstritten.

Beginn der Rechtsfähigkeit

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Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfähig (§ 1 BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch fingiert. So kann bereits ein ungeborener Mensch (Nasciturus) zum Erben werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Damit ist das Bestehen von Rechten (und auch Pflichten) des Nasciturus gesetzlich anerkannt. Die Rechtsfrage, ob er dann nicht auch rechtsfähig sein muss, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen, allerdings eine positive Antwort in Aussicht gestellt.[2] Die Literatur hingegen geht fast einhellig von einer Teilrechtsfähigkeit aus. Das bedeutet, dass dem Nasciturus nur dort Rechtsfähigkeit zugesprochen wird, wo ihm erwiesenermaßen Rechtspositionen zuerkannt werden (vgl. auch die § 823 Abs. 1 und § 1963 BGB). Aus den § 331 Abs. 2, § 2108 oder § 2178 BGB lässt sich ableiten, dass der Nasciturus im Schuld-, Sachen- und Erbrecht den übrigen Rechtssubjekten jedenfalls insoweit gleichgestellt ist, als es sich um einen Rechtserwerb zu seinen Gunsten handelt. Das BGB billigt dem hiernach nicht voll rechtsfähigen Nasciturus wesentliche Rechte zu, die unter der Voraussetzung der späteren Lebendgeburt stehen.[3] Stark umstritten ist die Frage, ob dem Nasciturus bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen können, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.

Ende der Rechtsfähigkeit

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Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfähigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert. Dann stellt sich allerdings die Frage, wann der Tod vollendet ist. Dazu müssen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zurückgreifen. Bei Inkrafttreten des BGB (am 1. Januar 1900) konnte noch davon ausgegangen werden, dass der Tod mit dem Stillstand von Kreislauf und Atmung eintrete. Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis, sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden, wobei einzelne Körperfunktionen beibehalten werden können, obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfähig geworden sind. Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz (TPG) vom November 1997 mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der Hirntod und sekundär der Herztod.

Nach einer Lehrmeinung[4] sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten postmortalen Persönlichkeitsrecht. Das postmortale ideelle (also nicht-materielle) Persönlichkeitsrecht wird dem Bundesverfassungsgericht zufolge allein aus Art. 1 GG abgeleitet.[5]

Einteilung als Rechtssubjekt

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Rechts-
subjekt
Rechts-
person
Natürliche Person
Juristische Person
des öffentlichen Rechts [+/−]

Stiftung
Anstalt
Körperschaft

Gebietskörperschaft
Personalkörperschaft
Verbandskörperschaft
Realkörperschaft
Juristische Person
des privaten Rechts [+/−]

Rechtsfähige Stiftung
Körperschaft

Eingetragene Genossenschaft
Eingetragener Verein
Altrechtlicher Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Kapitalgesellschaft
Aktiengesellschaft
Investmentaktiengesellschaft
REIT-Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Personen-
gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Kommanditgesellschaft
Offene Handelsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
Partenreederei
Stille Gesellschaft
Embryo Nasciturus
Nondum conceptus
Gesamthands-
gemeinschaft
Gütergemeinschaft
Erbengemeinschaft
Wohnungseigentümergemeinschaft

Aus der in § 13 BGB gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.[6]

Internationale Regelungen

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In Österreich ist die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen ähnlich geregelt, nämlich in § 18 ABGB, hinsichtlich des Nasciturus in § 22 ABGB und § 23 ABGB. Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen in der Schweiz ist in Art. 31 ZGB,[7] die des Nasciturus in Art. 544[8] ZGB definiert.

Die Regelungen für natürliche Personen, die meist gebraucht werden, um sie von den Sachen oder juristischen Personen zu unterscheiden, gelten auch im angelsächsischen Recht (englisch natural person) und im französisch orientierten Rechtsordnungen (französisch personne naturelle). In den Niederlanden gibt es den gleichen Rechtsbegriff (niederländisch natuurlijk persoon).

Einzelnachweise

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  1. Heinrich Honsell: Römisches Recht, 2015, S. 15.
  2. Michael E. Zeising: Der Nasciturus im Zivilverfahren 2004, S. 18 mit weiteren Quellen.
  3. Beck OK-BGB/Bamberger, § 1, Rn. 26, 29, 39, 40 mit weiteren Verweisen.
  4. Dieter Medicus: Allgemeiner Teil des BGB. 2010, S. 431.
  5. BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001, Az. 1 BvR 932/94, Volltext = NJW 2001, 2957, 2959.
  6. BGH, Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 7/09, Volltext = NJW NJW 2009, 3780.
  7. Art. 11 ZGB.
  8. Art. 544 ZGB.