„Benutzer:PolBea92/Entwurf“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(15 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
[[Datei:Polizeieinsatz_Hauptbahnhof_Stuttgart_21.jpg|mini|Polizeieinsatz vor dem Stuttgarter Hauptbahnhof im Januar 2012]]
{{Staatslastig|DE
[[Datei:Jugendschutz_Alkohol_01.jpg|mini|Polizeieinsatz im Rahmen des Jugendschutzgesetzes: Jugendliche müssen alkoholische Getränke in der Kanalisation entsorgen (2010)]]
}}{{Dieser Artikel|bezieht sich auf die Verkehrsunfallfaufnahme durch die Polizei. Für das Gutachten eines Sachverständigen siehe: [[Verkehrsanalytisches Gutachten]].}}
[[Datei:WN_america_arrest.jpg|mini|Beispiel für einen Polizeieinsatz: Die [[Personengewahrsam|Ingewahrsamnahme einer Person]]]]
[[Datei:Verkehrsunfall_Moers_A40_1.JPG|mini|Unfallaufnahme der Polizei und Absicherung einer Unfallstelle durch die Feuerwehr auf der A40 bei Moers]]
Ein '''Polizeieinsatz''' ist das [[Polizeiliches Handeln|polizeiliche Handeln]] im [[Außendienst]] und dient der Bewältigung einer [[Polizeiliche Lage|polizeilichen Lage]]. Je nach Lage bzw. [[Liste der Polizeieinsatzarten|Anlass]] dient der Einsatz zur Erfüllung der polizeilichen Kernaufgaben; die der [[Strafverfolgung]], der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) oder zu sonstigen Zwecken, wie beispielsweise zur Vollzugshilfe.
[[Datei:Verkehrsunfall_Willich-Neersen_2014-10-06_005.jpg|mini|Sicherung von Spuren durch die Polizei nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem PKW]]
Die '''Verkehrsunfallaufnahme''' (kurz Unfallaufnahme oder VU-Aufnahme) ist die polizeiliche Dokumentierung eines [[Straßenverkehrsunfall|Verkehrsunfalls]] im [[Straßenverkehr]]. Die Aufnahme umfasst im Wesentlichen die Räumung der Fahrbahn, das Befragen/Anhören/Vernehmen von Unfallbeteiligten und Zeugen, die Dokumentation der Unfallstelle, Unfallspuren und der Personen- sowie Sachschäden und das Einleiten eines Verkehrsordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren (situationsabhängig).


== Allgemeines ==
== Begriffsbestimmungen und Abgrenzung ==
AJe nach Lage und der damit einhergehenden erforderlichen Reaktion der Polizei wird im Wesentlichen zwischen einer Sofortlage (ad hoc) und einer Zeitlage (geplant) unterschieden. Dabei werden Polizeieinsätze innerhalb der Polizeistruktur in der allgemeinen Aufbauorganisation (AAO) oder einer besonderen Aufbauorganisation (BAO) abgearbeitet. Die chronologischen Abfolge eines Polizeieinsatzes wird Einsatzverlauf genannt.
Unter dem Begriff des [[Straßenverkehrsunfall|Straßenverkehrsunfalls]] ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.<ref>{{Literatur |Autor=Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel, Maatsch |Titel=Beschluss 4 StR 137/21 |Hrsg=Bundesgerichtshof |Ort=Karlsruhe |Datum=2021-08-19 |Seiten=3}}</ref>


Jegliche Einsätze bzw. polizeiliches Handeln mit Eingriffscharakter muss stets auf einer gesetzlichen Grundlage - auch Eingriffsermächtigung genannt - erfolgen.
Im rechtlichen Sinne wird also ausschließlich von einem Verkehrsunfall gesprochen, wenn:


# Der Unfall mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängt ''und''
# ein Mensch zu Schaden kommt ''oder''
# ein nicht ganz belangloser Sachschaden durch den Verkehrsunfall verursacht wird.


Die Einsatzarten dienen entweder der Aufrechterhaltung der [[Öffentliche Sicherheit|Öffentlichen Sicherheit]] und [[Öffentliche Ordnung|Ordnung]] ([[Gefahrenabwehr]]), der [[Strafverfolgung]] oder haben verwaltungsrechtliche Hintergründe (z.&nbsp;B. eine [[Vollzugshilfe]]). Diese Einsätze können entweder vorhersehbar und geplant („Zeitlage“) oder ad hoc auftreten („Sofortlage“), sind oft vielgestaltig und berühren die verschiedensten [[Rechtsgebiet|Rechtsgebiete]] wie [[Polizeirecht (Deutschland)|Polizeirecht]], [[Strafrecht]], [[Ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeitenrecht]], [[Strafprozessrecht]] und [[Verwaltungsrecht]]. Das Erfordernis zum polizeilichen Handeln besteht aufgrund der Pflicht zur Gefahrenabwehr im Rahmen des [[Ermessen|pflichtgemäßen Ermessens]] (beim Polizeirecht), aufgrund des [[Legalitätsprinzip|Legalitätsprinzips]] (im Strafverfahrensrecht) und aufgrund des [[Opportunitätsprinzip|Opportunitätsprinzips]] (im [[Bußgeldverfahren|Bußgeldverfahrensrecht]]).<!--oder des [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]es.-->
Im Straßenverkehr findet der Unfall statt, wenn er im öffentlichen Verkehrsraum geschehen ist. Zu diesem Raum gehören alle Flächen, die der Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises dauernd, oder vorübergehend zur Fortbewegung offensteht. Klassische Beispiele hierfür sind [[Autobahn (Deutschland)|Bundesautobahnen]], [[Kraftfahrstraße|Kraftfahrstraßen]], [[Landesstraße|Landesstraßen]], [[Kreisstraßen in Deutschland|Kreisstraßen]], [[Gemeindestraße|Gemeindestraßen]] aber auch Privatgrund wie [[Parkplatz|Parkplätze]] vor [[Supermarkt|Supermärkten]] oder das Gelände einer [[Tankstelle]]. Selbst das Grundstück von Privatpersonen zählt in der Regel zum öffentlichen Verkehrsraum. Öffentlicher Straßenverkehr findet hingegen nicht statt, wenn beispielsweise der geschlossene Kreis der Zutrittsberechtigten nur ausnahmsweise und unter Beachtung scharfer Vorsichtsmaßregeln erweitert wird. Ein klassisches Beispiel wäre das Gelände einer [[Kaserne]] oder ein Werksgelände mit Zugangskontrolle.<ref>{{Internetquelle |url=https://verkehrslexikon.de/TexteA/Strassen02.php |titel=Rechtsprechungsbeispiele für öffentliche und nichtöffentliche Verkehrsflächen |abruf=2024-02-09}}</ref>


== Beispiele für Einsatzarten ==
Ein Mensch ist immer dann zu Schaden gekommen, wenn er zumindest leicht verletzt wird.
[[Liste der Polizeieinsatzarten|Polizeieinsatzarten]] sind unter anderem Versammlungen, [[Strafrecht#Straftat|Straftaten]], [[Ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeiten]], [[Vermisste Person|vermisste Personen]], [[Straßenverkehrsunfall|Verkehrsunfälle]], [[Arbeitsunfall|Betriebsunfälle]], [[Suizid|Suizide]], [[Alarm|Alarmierungen]], verdächtige Wahrnehmungen, Brände, [[Fahndung|Fahndungen]], Randalierer, Belästigungen, [[Hilfe|Hilfeleistungen]], [[Verkehrsbehinderung|Verkehrsbehinderungen]], Ermittlungen, verwirrte Personen und ausgebrochene [[Gefangener|Gefangene]].


Bei Sofortlagen wird ein Einsatz durch die [[Leitstelle|Einsatzzentrale]] aufgebaut, die einen Kräfteaufruf vornimmt (Alarmierung). Hierbei werden Einsatzmittel zugeordnet (meistens [[Streifendienst|Streifen]] des Einzeldienstes), die sich meistens mittels eines [[Einsatzfahrzeug|Einsatzfahrzeuges]] zur [[Einsatz (Einsatzorganisationen)#Einsatzstelle und Einsatzabschnitte|Einsatzstelle]] oder [[Kräftesammelstelle]] begeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierbei können lagebedingt [[Sonderrechte (Straßenverkehrsordnung)|Sonder-]] und/oder [[Wegerecht (Straßenverkehrsrecht)|Wegerechte]] in Anspruch genommen werden. Dort wird die Lage mittels einer [[Lagemeldung]] an die Einsatzzentrale oder an einen [[Einsatzleitung|Einsatzleiter]] berichtet; dies geschieht in der Regel per [[Polizeifunk|Funk]], wobei [[Liste polizeilicher Abkürzungen|bestimmte Abkürzungen]] verwendet werden. Fahrzeuge moderner [[Polizeiverband|Polizeiverbände]] sind mit einem [[Funkmeldesystem]] ausgestattet. Hierdurch wird der Einsatzleitung ein Überblick über die Tätigkeiten und die Verfügbarkeit der Einsatzkräfte verschafft, wodurch die Steuerung und Koordinierung der Einsatzmittel erheblich erleichtert wird.
Ein Sachschaden ist völlig belanglos, wenn er unterhalb der Grenze liegt, bei der üblicherweise Schadensersatzansprüche gemacht werden. Diese ist nach gängiger Rechtsprechung bei rund 20€ anzusetzen.<ref>{{Internetquelle |url=https://web.archive.org/web/20110405162807/http://www.bussgeldstrafe.de/urteilsdatenbank/verkehrstraftaten/unfallfluchtbagatellgrenze.html |titel=Unfallflucht - Bagatellgrenze |datum=2011-04-05 |abruf=2024-02-11}}</ref>


Nahezu jeder Einsatz enthält [[Maßnahme (Recht)|Maßnahmen]] und eine [[Sachbearbeiter|Sachbearbeitung]], die sich zum Beispiel von der [[Festnahme]] über [[Vernehmung|Vernehmungen]], [[Durchsuchung (Recht)|Durchsuchungen]], [[Erkennungsdienstliche Behandlung|erkennungsdienstliche Behandlungen]], Abgleiche mit Dateien, [[Gegenüberstellung|Gegenüberstellungen]], [[Dokumentation|Dokumentations]]-, [[Bericht (Verwaltung)|Berichts]]-, [[Lagemeldung|Melde-]] und [[Verständigung|Verständigungspflichten]] bis zur [[Strafanzeige|Strafanzeigenerstellung]] erstrecken können. [[Falschalarm|Falschalarmierungen]] haben manchmal zur Folge, dass der Verursacher für die entstandenen Polizeikosten in [[Regress (Recht)|Regress]] genommen wird.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, dann ist das Ereignis auch kein Verkehrsunfall im rechtlichen Sinne und wird somit auch nicht von der Polizei aufgenommen. Der Schutz privater Rechte (bspw. Austausch der Personalien) und Anspruch auf etwaigen Schadensersatz bleibt jedoch unberührt.


Einsätze außerhalb einer besonderen Aufbauorganisation werden von der Einsatzzentrale geführt. Vor Ort wird ein Einsatz von derjenigen Streife geleitet, die zuerst am Ereignisort eingetroffen ist, genauer vom [[Streifenführer]], oder ersatzweise je nach behördlicher Organisation vom Außendienstleiter, [[Dienstgruppenleiter]], Dienstabteilungs- oder Dienstschichtleiter oder dem [[Behördenleiter|Dienststellenleiter]] der zuständigen [[Polizeidienststelle]]. Herausragende Ereignisse, wie z.&nbsp;B. [[Atommülltransport|Atommülltransporte]] oder ''Größere Gefahren-, Schadenlagen und Katastrophen'' (GGSK), erfordern Großeinsätze, bei der ein verbands- oder [[Landespolizei|länderübergreifender]] Kräfteaufruf (Alarmierung) vorgenommen und eingesetzt wird. Diese Einsätze werden von [[Polizeiführer|Polizeiführern]], ggfs. mit Führungsstab, geleitet. Jeder geplante Einsatz mit einem größeren Kräfteansatz, z.&nbsp;B. Demonstrationen von mehreren hundert Personen, beruht auf einem [[Einsatzbefehl]].
Der Begriff „Unfallbeteiligter“ ist in [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html § 142 StGB Abs. 5] [[Legaldefinition|legaldefiniert]]:{{Gesetzestext|(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.}}
== Unfallmeldung ==
Ein Verkehrsunfall wird in der Regel über den [[Notruf]] „110“ oder „112“ gemeldet. In wenigen Fällen, insbesondere bei Schlichtunfällen, erfolgt die Meldung über die [[Teilnehmeranschlussleitung|Amtsleitung]] der örtlichen Polizeidienststelle.


Teil jedes Einsatzes ist die Anwendung einer Einsatztaktik, die [[Eigensicherung#Polizei|Eigensicherung]] sowie die Kommunikation mit der Leitstelle und/oder dem Einsatzleiter. Die Planung und Abwicklung wird in der [[Einsatzlehre]] beschrieben; die Führung von Einsätzen ist Teil der Einsatzlehre. Die Führung der Polizei im täglichen Dienst ist Teil der [[Führungslehre]]. Beide Gebiete können in der [[Polizeiausbildung|Ausbildung]] zum Fach [[Führungs- und Einsatzlehre]] (FEL) zusammengefasst werden.
Verkehrsunfällen werden zu 78 % bei den Kraftfahrzeugversicherern zur Begleichung angezeigt, wovon etwa die Hälfte auch der Polizei gemeldet wurden. Bei 14 % verläuft die Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls zwischen den Beteiligten ohne polizeiliche Unfallaufnahme. Soweit ein Personenschaden eingetreten ist, werden nur 1 % der Unfälle weder der Polizei noch der Versicherung gemeldet (Stand 1995).<ref name="L_UnfAufn">[http://www.verkehrstechnisches-institut.de/downloads/L_UnfAufn.pdf "Aufzeichnungen über Straßenverkehrsunfälle - Polizeiliche Unfallaufnahme oder Beweissicherung durch Private"]{{Toter Link |url=http://www.verkehrstechnisches-institut.de/downloads/L_UnfAufn.pdf |date=2019-05 |archivebot=2019-05-21 07:50:53 InternetArchiveBot}} (PDF), Informationen des Instituts für Straßenverkehr Köln, Verkehrstechnisches Institut des GDV, Oktober 1997, {{ISSN|0724-3693}}</ref>


Die [[Polizeidienstvorschrift]] 100 (Führung und Einsatz der Polizei) regelt die Taktik und Organisation. Die [[Einsatzverhalten (Polizei)|Praxis beim Einschreiten]] wird im [[Einsatztraining]] geübt.
== Ziel und Zweck der Verkehrsunfallaufnahme ==
Grundsätzlich werden alle Straßenverkehrsunfälle durch die Polizei aufgenommen. Je nach Richtlinien der einzelnen Länder kann die Unfallaufnahme durch die Polizei bei einigen wenigen Schlichtunfällen ausbleiben.


Im Voraus planbare Einsätze werden durch schriftliche [[Einsatzbefehl (Feuerwehr)|Einsatzbefehle]] vorbereitet.<ref>vgl. [https://pdfhost.io/v/q0wB95V~u_PolizeiEinsatzbefehl5122023 Einsatzbefehl „Tag X“ in Leipzig 2023], auf pdfhost.io</ref>
=== Polizei ===
Die Ziele der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme sind in den [[Richtlinie|Richtlinien]], [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlassen]] und/oder Vorschriften der [[Land (Deutschland)|Länder]] definiert und können daher leicht variieren. In der Regel ähneln sie sich stark.


Es wird zwischen dem Polizeilichen Einzeldienst (Streifen) und dem [[Geschlossener Einsatz|Geschlossenen Einsatz]] unterschieden.
In [[Niedersachsen]] heißt es beispielsweise:<ref>https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/84bc134d-499f-3456-baea-d8b231e7cf7c</ref>


== Literatur ==
„Die Verkehrsunfallaufnahme (VUA) dient


* Josef Strobl Karl Wunderle: ''Theorie und Praxis des Polizeieinsatzes.'' 3. überarbeitete Auflage. Schmidt-Römhild, 2007, ISBN 978-3-7950-2936-4, 264 Seiten.
* der Verhütung, Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten,
* Josef Strobl: ''Theorie und Praxis des Polizeieinsatzes II.'' Schmidt-Römhild, 2000, ISBN 3-7950-2923-6, 214 Seiten.
* der Wahrung der Rechtsposition von Unfallbeteiligten zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde,
* der Feststellung ungeeigneter Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer,
* der Erforschung und Aufklärung provozierter und/oder abgesprochener Schadensereignisse,
* der Datenerhebung für die örtliche Unfalluntersuchung zum Erkennen von Unfallhäufungen und als Grundlage für eine zielgerichtete Verkehrsüberwachung.

Für die Unfallauswertung ist eine hohe Qualität der erfassten statistischen Daten und der Sachverhaltsdarstellung unerlässlich. Nur auf der Grundlage einer breiten Dokumentation von Unfallursachen und -folgen ist eine wirksame Verkehrssicherheitsarbeit von Polizei, Verkehrsbehörden und sonstigen Trägern von Verkehrssicherheitsarbeit möglich.“

In [[Bayern]] heißt es wie folgt:<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2012_1_I_2302/true#:~:text=Die%20polizeiliche%20Unfallaufnahme%20dient%20der,sowie%20f%C3%BCr%20die%20Ausrichtung%20der |titel=Bürgerservice - Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme |abruf=2024-02-09}}</ref>

„Die polizeiliche Unfallaufnahme dient der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Verhinderung künftiger Unfälle, dem Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Unfallursachen, der örtlichen Unfalluntersuchung als Grundlage für das Erkennen von Schwachstellen im Straßenraum sowie für die Ausrichtung der Verkehrssicherheitsarbeit. Die erhobenen Daten der Verkehrsunfälle dienen außerdem den Zwecken der Statistik. Sie werden zudem zur zivilrechtlichen Schadensregulierung herangezogen.“

Ein weit verbreiteter [[Irrtum]] ist, dass die Polizei für die Klärung der [[Schuld (Ethik)|Schuldfrage]] zuständig ist. Richtig ist, dass die Schuldfrage und die Regulierung der Schäden im Rahmen des [[Verkehrszivilrecht|Verkehrszivilrechts]] entschieden werden.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/unfall-schaden-panne/unfall/polizei-unfall/ |titel=Unfall: Wann ihr die Polizei rufen müsst |datum=2022-07-29 |sprache=de-DE |abruf=2024-02-10}}</ref><ref>vgl. §§ [https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html#:~:text=Stra%C3%9Fenverkehrsgesetz%20(StVG),daraus%20entstehenden%20Schaden%20zu%20ersetzen. 7], [https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__18.html 18] StVG.</ref>

=== Unfallbeteiligte ===
Gründe, weshalb Unfallbeteiligte die Polizei zur Verkehrsunfallaufnahme hinzurufen, sind individuell. Einige Beispiele können sein (nicht abschließend):

* zur behördlichen Klärung und Dokumentation des Unfallherganges im Sinne der Schadensregulierung
* weil die Fahrbahn durch verunfallte Fahrzeuge blockiert ist
* weil hohe Sachschäden vorliegen
* weil Personen verletzt wurden
* weil möglicherweise eine Straftat begangen wurde
* weil ein Unfallbeteiligter nicht Halter des Fahrzeuges ist
* weil Beteiligte sich unkooperativ verhalten

Bei einfachen Verkehrsunfällen mit klarem Unfallhergang können Beteiligte die Schadensregulierung grundsätzlich ohne polizeiliches Erscheinen miteinander regeln. Dieses kann Wartezeiten und die Eröffnung eines [[Verkehrsordnungswidrigkeit|Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren]] verhindern. Hierbei ist zu beachten, dass die wichtigsten Daten aller Beteiligten ausgetauscht und die Unfallörtlichkeit sowie etwaige Unfallschäden fotografisch gesichert sowie die Bestimmungen der jeweiligen Versicherungen beachtet werden, sodass es im Nachhinein nicht zur Verweigerung von Leistungen kommt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/unfall-schaden-panne/unfall/polizei-unfall/ |titel=Unfall: Wann ihr die Polizei rufen müsst |datum=2022-07-29 |sprache=de-DE |abruf=2024-02-10}}</ref>

== Rechtliches (Pflichten und Fehlverhalten) ==
Nach einem Verkehrsunfall haben Unfallbeteiligte, aber auch Unbeteiligte, gesetzliche Pflichten. Pflichtwidriges Verhalten stellt – je nach Situation – eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar.

=== Straftaten ===

==== Unterlassene Hilfeleistung ====
{{Hauptartikel|Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen}}

Unfallbeteiligte (im übrigen auch Unbeteiligte) haben nach [https://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html § 323c StGB] die Pflicht zur Hilfeleistung, sofern dieses erforderlich ist und ihnen dieses den Umständen nach zuzumuten ist. Die Hilfeleistung umfasst insbesondere die [[Erste Hilfe]] und das Alarmieren von Rettungskräften.{{Gesetzestext|(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.}}

==== Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ====
{{Hauptartikel|Unfallflucht (Deutschland)}}

Des Weiteren machen sich Unfallbeteiligte nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html § 142 StGB] strafbar, wenn sie sich unerlaubt von der Unfallörtlichkeit entfernen. {{Gesetzestext|(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.}}

==== Weitere Straftaten ====
{{Hauptartikel|Körperverletzung (Deutschland)|Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen|Fahrlässige Tötung}}

Je nach vorliegendem Sachverhalt kann sich ein Unfallbeteiligter auch wegen folgender Delikte (nicht abschließend) strafbar machen:

* [[Fahrlässige Körperverletzung]] nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html#:~:text=Strafgesetzbuch%20(StGB),Jahren%20oder%20mit%20Geldstrafe%20bestraft. § 229 StGB]
* [[Fahrlässige Tötung]] nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html § 222 StGB]
* Trunkenheit im Verkehr nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html § 316 StGB]
* [[Gefährdung des Straßenverkehrs]] nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html § 315c StGB]
* [[Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr|Absichtliches Herbeiführen eines Unfalls]] nach §§ [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315.html 315 Abs. 3], [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315b.html 315b Abs. 3 StGB]

=== Verkehrsordnungswidrigkeiten ===
Je nach Situationen können Unfallbeteiligte sich wegen diverse Verkehrsordnungswidrigkeiten strafbar gemacht haben. Hierbei wird zwischen dem Verhalten nach dem Unfall und dem Verhalten vor dem Unfall unterschieden, welches den Verkehrsunfall (mit-)ursächlich verursacht haben könnte. Ausschlaggebende Rechtsvorschrift ist die [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|Straßenverkehrs-Ordnung]] in den §§ [https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__34.html 34], [https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html 49].

Ordnungswidrige Verhalten nach § 49 StVO, welche zum Verkehrsunfall geführt oder beigetragen haben können – an den Hauptunfallursachen der Verkehrsunfallstatistik orientiert – sein:

* Überhöhte bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html § 3 StVO]
* [[Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen]] nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html § 24a StVG]
* Zu geringer [[Sicherheitsabstand]] nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__4.html § 4 StVO]
* Fehler beim Überholen nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__5.html § 5 StVO]
* Missachtung der [[Vorfahrt|Vorfahrt/Vorrang]] nach nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__8.html § 8 StVO]
* Unachtsamkeit beim [[Abbiegen (Straßenverkehr)|Abbiegen]]/Wenden/Rückwärtsfahren nach [https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html § 9 StVO]
* Fehlverhalten gegenüber Fußgängern

Einige Ordnungswidrigkeiten nach dem Verkehrsunfall sind – nicht abschließend – in § 34 StVO beschrieben:{{Gesetzestext|(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1. unverzüglich zu halten,

2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

[...]

5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen.

7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

[...]

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.}}Häufig gehen Unfallbeteiligte irrtümlich davon aus, dass die verunfallten Fahrzeuge (bei Schlichtunfällen bzw. Bagatellschäden) nicht vor dem polizeilichen Erscheinen von der Fahrbahn bewegt werden dürfen. Richtig nach § 34 StVO ist aber, dass Beteiligte die Unfallstelle unverzüglich zu räumen haben, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern.
== Unfallaufnahmebogen ==


Bei einer privaten Unfallnahme können die übliche „[[Notruf#Sprachnotruf per Telefon|5 Ws]]“ jeder „[[Beweissicherung]]“ als Leitfaden dienen: Was, Wann, Wo, Wer und Wie. Eine Aussage zum „Warum“ ist nicht erforderlich und kann als verfrühtes Schuldeingeständnis bei einer späteren Inanspruchnahme der Kfz-Versicherung problematisch sein. Grundsätzlich kann der Eindruck vor Ort täuschen, und im Nachhinein weitere Fragestellungen zur Schadenshöhe und Kostenverteilung entstehen, daher sind die Daten gleichberechtigt von allen beteiligten Personen und Fahrzeugen zu erheben.

* Identität der Fahrzeugführer klären und dokumentieren (amtliche Ausweise einsehen, [[Führerschein und Fahrerlaubnis|Führerschein]] vorzeigen lassen).
* [[Kraftfahrzeugkennzeichen]], [[Nationalitätszeichen]] und [[Fahrzeug|Fahrzeugart]] der beteiligten Fahrzeuge dokumentieren. Die zuständige Versicherung und Nummer des [[Schutzbrief (Kraftfahrzeug)|Kfz-Schutzbriefes]] kann durch einen [[Telefongespräch|Anruf]] bei einer Sammelnummer der [[Notruf der Autoversicherer|Zentralruf der Autoversicherer]]<ref>{{Webarchiv |url=http://www.gdv-dl.de/autoversicherer/autoversicherer.html |text=Zentralruf der Autoversicherer (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) |wayback=20061215123447 |archiv-bot=2019-05-21 07:50:53 InternetArchiveBot}}</ref> geklärt werden.
* Sichtbare Schäden dokumentieren; Fotografien sind hier besonders sinnvoll, ansonsten möglichst genau beschreiben, so dass spätere Fotografien damit abgeglichen werden können.
* Den Unfallort dokumentieren, einschließlich Verkehrslage und Wetterbedingungen. Dies sollte im Regelfall durch eine händische [[Planskizze|Unfallskizze]] erfolgen, in der Fahrzeuge, Begrenzungen und Einmündungen der Straßen sowie relevante Verkehrszeichen zu erkennen sind.
* Kurze Darstellung des Unfallhergangs, vor allem, aus welchen Richtungen die Beteiligten kamen.
* Etwaige [[Zeuge|Zeugen]] feststellen und deren Personalien dokumentieren.
* Jedem Unfallbeteiligten eine Kopie übergeben; meist handelt es sich um einen Durchschlag bzw. Abschrift, die von allen Beteiligten gegengezeichnet wird.

Viele Versicherer bieten einen [[Formular|Formularsatz]] ([[Durchschreibepapier|Durchschreibesatz]]) [[Europäischer Unfallbericht|Europäischen Unfallbericht]] an, an dem sich die Beteiligten orientieren können. Sehr typisch ist darin auch eine schematische Darstellung von Fahrzeugen, bei denen man ankreuzt, welche Stellen/Seiten der Fahrzeuge betroffen sind, da meist keine Fotografie vor Ort gefertigt wird, jedoch bei der späteren Unfallmeldung an die Versicherung nachträglich zu Hause aufgenommene Fotografien vom Schadensbild beigelegt werden. Dadurch wird gesichert, dass nicht Altschäden gemeldet werden.

Bei Anzeige bei einer Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich empfiehlt der [[ADAC]] ab 750 € ein Schadensgutachten durch einen [[Sachverständiger|Sachverständigen]] zu machen. Insbesondere bei einem wirtschaftlichen [[Totalschaden]] eines alten Autos ermöglicht dies eine korrekte fiktive Kostenabrechnung. Ansonsten werden die Kosten der Fach[[werkstatt]] zur Erstattung eingereicht, eine Pauschale i.H.v. 10 € für eigene Briefe und Fotografien ist allgemein üblich.

== Unfallfolgen ==
Nach einem Verkehrsunfall entstehen in der Regel zivilrechtliche Forderungen des/der Geschädigten sowie Ermittlungsverfahren mit öffentlich-rechtlichen Forderungen. Beteiligte mit Teilschuld oder Schuld, die Schäden bei ihrer Haftpflicht geltend machen, müssen mit einem Wegfall des [[Schadenfreiheitsrabatt|Schadenfreiheitsrabattes]] rechnen, womit sich die Versicherungsbeiträge erhöhen. Beteiligte, die bei einer deutschen Assekuranz haftpflichtversichert sind und dort die Schäden geltend machen, müssen binnen zwei Wochen die Schäden aus einem Verkehrsunfall anzeigen.<ref>[[Versicherungsvertragsgesetz (Deutschland)|Versicherungsvertragsgesetz]]</ref> Nach dem Unfall muss jeder Unfallbeteiligte unverzüglich anhalten. Unfallstellen sind unverzüglich zu räumen, außerdem besteht für Verkehrsteilnehmer die [[Verkehrssicherungspflicht]] ({{§|34|stvo_2013|juris}} [[StVO (D)|StVO]]).

=== Handeln der Polizei ===
[[Datei:Investigation_Survey.jpg|mini|Aufnahme eines Unfallortes mit einem [[Tachymeter (Geodäsie)|Tachymeter]] durch Polizeibedienstete in Woodinville, Washington]]
Die Polizei ist bei Verkehrsunfällen vor Ort, um polizeiliche Maßnahmen und Tätigkeiten vorzunehmen, vorrangig bei Ersteintreffen die Unfallstelle abzusichern und situationsabhängig [[Erste Hilfe]] zu leisten, die [[Identitätsfeststellung (Recht)|Identitätsfeststellung]] (Zeugen, unter Beteiligten auch [[Schutz privater Rechte|Personalienaustausch]]), die [[Fahruntüchtigkeit|Verkehrstüchtigkeit]] der Unfallbeteiligten festzustellen, sowie Verkehrsmaßnahmen (Straßen-/Fahrbahnsperrung sowie ggfs. [[Verkehrsregelung]]) einzuleiten. In Ausnahmefällen werden [[Verkehrssicherungsposten]] hinzugezogen und [[Verständigung|Verständigungen]] aller Art ([[Autofahrer-Rundfunk-Information|Verkehrswarnfunk]], Verständigung von [[Angehöriger|Angehörigen]], Verständigung des jeweiligen [[Konsularische Vertretung|Konsulats]] bei schwerstverletzten oder getöteten ausländischen Unfallbeteiligten) sowie [[technische Hilfeleistung]] vorgenommen. Weitere Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich bei der Verfolgung von [[Verkehrsstraftat|Verkehrsstraftaten]] und/oder [[Verkehrsordnungswidrigkeit|Verkehrsordnungswidrigkeiten]], der Unfallaufnahme und der statistischen Erfassung und Unfallauswertung ([[Örtliche Unfalluntersuchung]]).

Bei schweren Verkehrsunfällen mit fahrlässig verursachter Todesfolge oder fahrlässig verursachter Körperverletzung bzw. sehr hohem Sachschaden – häufig unklarer Rechtslage (sog. Aufnahmestoß) ist zum einen die Polizei wegen hoheitlichen Aufgaben (es entstehen keine Gebühren) tätig und es werden zum anderen Lichtbilder von den Schäden, von der Unfallstelle, von der Verkehrssituation, der Beschilderung, der Verletzungen etc. gefertigt. Zudem erfolgt bei schwerwiegenden Unfällen eine Rücksprache mit der örtlich zuständigen [[Staatsanwaltschaft]] und dem [[Amtsrichter]], um strafprozessuale Folgemaßnahmen, Sicherstellungen, Sicherheitsleistungen und die eventuelle Anforderung beweiserhebender, [[Verkehrsanalytisches Gutachten|verkehrsanalytischer Gutachten]] durch einen Sachverständigen (z.&nbsp;B. von [[TÜV]] oder [[Dekra]]) abzusprechen.

Die Unfallskizze dokumentiert die Unfallörtlichkeit nebst Fahrbahnmarkierungen, Straßenteile, Standorte/Bewegungsrichtungen der Beteiligten usw. Sie enthält [[Nordpfeil|genordet]] den Straßenverlauf, etwaige Bauwerke, Straßennamen, Fahrt- bzw. Gehrichtung der Beteiligten (koloriert), Maße mit Fixpunkten<!--(Parallelmessverfahren, nicht Dreiecksmessverfahren)-->, Brems/Blockier- und Schlagspuren, Fahrzeugteile, [[Pfütze|Pfützen]], Kollisionspunkt(e) <!--feststellbar durch Spuren/Spurenabweichungen, Lage oder Streuung der Fahrzeugteile-->, [[Verkehrszeichen]], [[Ampel|Lichtsignalanlagen]], besonders wenn eigene Linksabbieger-Lichtsignalanlagen oder [[Grünpfeil|Grünpfeile]] vorhanden sind, Standort(e) etwaiger Zeugen und vieles mehr.

Zur Ausmessung der Unfallsituation dienen verschiedene Darstellungsformen wie das Dreiecksmessverfahren oder das Rechtwinkel-Koordinaten-Messverfahren. Neben diesen häufig angewandten Verfahren gibt es noch weitere wie das Monobildverfahren (perspektivisch entzerrtes Foto mit Messquadrat, Markierungen auf der Fahrbahn o.&nbsp;ä.), die im Idealfall durch Luftbildaufnahmen mittels Polizeihubschrauber angefertigt werden, und das Rechtwinkel-Koordinaten-Verfahren. Dieses wird durch den [[Verkehrsunfalldienst]] durchgeführt, welcher, in einigen [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländern]] betrieben, bei besonders bei schweren Verkehrsunfällen unklarer Rechtslage herangezogen wird.

Die Polizei hat bei qualifizierten Verkehrsunfällen eine [[Verkehrsunfallanzeige]] zu erstellen, die über eine landes- in eine bundesweite Statistik einfließt. Rechtsgrundlage hierfür ist das [[Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle]]; Datenhalter ist das Statistische Landes- und Bundesamt.

Geht eine Meldung über einen Verkehrsunfall bei der Rettungsleitstelle ein, wird in einigen Orten ein Abgleich mit den Polizeieinsätzen getätigt. Wenn noch kein Polizeieinsatz aufgebaut wurde, geschieht dies aufgrund der Mitteilung der Rettungsleitstelle. Dies dient dem konsequenten Einschreiten gegen Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie im weitesten Sinne auch der Gerechtigkeit gegenüber den Opfern. Ferner wird dadurch langfristig Präventionsarbeit geleistet, da sich die Verkehrsteilnehmer zukünftig disziplinierter verhalten. Außerdem sind bei einem Verkehrsunfall oft Verkehrssicherungsmaßnahmen notwendig, welche die Kapazitäten der Einsatzkräfte vor Ort unnötig belasten würden.

Auf [[Autobahn|Autobahnen]] und anderen mehrspurigen [[Kraftfahrstraße|Kraftfahrstraßen]] greift oft eine [[Fahrbahnsperrung]] (Voll- oder Teilsperrung) zur Unfallaufnahme und der anschließenden Bergung. Hierzu stellt oft im ersten Angriff die [[Feuerwehr]] die absichernden Fahrzeuge parallel oder quer zur Fahrtrichtung, insbesondere bei Einsatz des [[Rettungshubschrauber|Rettungshubschraubers]]. Die Absicherungen, Sperrungen und Säuberungen der tangierten Fahrbahnen bzw. Straßen erfolgt im Anschluss von den betroffenen Autobahn- bzw. Straßenmeistereien. Auf das notwendige Bilden einer [[Rettungsgasse]] sei hingewiesen. Bei Vollsperrungen mit einer Gesamtdauer über zwei Stunden kommt eine [[Ableitung (Verkehr)|Ableitung]] mit [[Bedarfsumleitung]] durch die Polizei in Betracht.

Polizeilicherseits werden mittels [[Unfallsteckkarte|Unfallsteckkarten]] Unfallschwerpunkte und Unfallhäufungslinien ermittelt. Die Erkenntnisse dienen künftiger Präventionsarbeit. Die Polizei entscheidet, ob die [[Verkehrssicherheit]] eines Fahrzeugs noch gegeben ist, und bestellt oder vermittelt einen [[Abschleppdienst]] für die Bergung. Bei einer Sicherstellung des Fahrzeugs aus beweiserhebenden oder eigentunmssichernden Gründen erfolgt ein hoheitlicher Bergungsauftrag. Das Abschleppunternehmen ist bemüht, die [[Fahrzeug|Fahrzeugtrümmer]] des verunfallten Fahrzeugs mitzunehmen und die Fahrbahn zu kehren. Bei großräumigen Unfallstellen erfolgt die Reinigung der Fahrbahn(en) durch die Auto- bzw. Straßenmeisterei.

==== Gesetzliche Grundlage ====
Bei der Unfallaufnahme gelten in Deutschland verschiedene Rechtsgrundlagen für das [[Polizeiliches Handeln|polizeiliche Handeln]]: Die [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|StVO]] für die Belange des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, das [[Polizeirecht]] für das Tätigwerden auf dem Gebiet der [[Gefahrenabwehr]] (Binden von Kraft-/Schmierstoff, Sicherstellen von Wertgegenständen, Hilfeleistung usw.) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder die [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]]. Des Weiteren ist die Abgabenordnung anzuwenden, wenn eine [[Zollplombe]] gebrochen bzw. die Ladung eines LKW durch den Unfall beschädigt worden ist. Die Polizei ist dabei verpflichtet, unverzüglich das nächste [[Hauptzollamt]] und einen [[Havariekommissar]] zu verständigen.

* {{§|26|stvg|juris}} [[Straßenverkehrsgesetz]] zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
* {{§|34|stvo|juris}} [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|Straßenverkehrs-Ordnung]] zum Verhalten der [[Verkehrsteilnehmer]] bei Verkehrsunfällen
* § 44 [[Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung]] zur Bekämpfung von Verkehrsunfällen (Abschnitt C)
* Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle ([[Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz]] – StVUnfStatG) zur Erfassung von Daten zur weiteren Vermeidung von Unfällen
* Weitere Polizeigesetze der Bundesländer und Erlasse der Innenminister zur Unfallaufnahme/-auswertung

In 15 von 16 Ländern der [[Bundesrepublik Deutschland]] kommt die Polizei grundsätzlich für eine Unfallaufnahme zum Unfallort. Zwar haben Hessen und Schleswig-Holstein die Möglichkeit eingeräumt, dass nach telefonischer Vorabklärung auch eine polizeiliche Unfallaufnahme abgelehnt werden kann, jedoch ist dies dem Bürger unverständlich, sodass Schleswig-Holstein zur Vermeidung von Imageschäden die Polizei angewiesen hat, auf nachdrücklichen Wunsch immer zum Unfallort zu kommen.<ref name="L_UnfAufn" />


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
{{Wikinews|Kategorie:Polizeieinsatz|Neuigkeiten hinsichtlich einzelner Polizeieinsätze}}


* [[Liste der Polizeieinsatzarten]]
* [[Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort]], [[Unfallmeldung]] bei der Polizei
* [[Polizeiliche Taktik]]
* [[Unfallanalyse]], [[Örtliche Unfalluntersuchung]]

== Literatur ==

* Richard Taschenmacher: ''Verkehrsunfallaufnahme. Unfallort – Tatort. Physikalische Grundlagen. Recht. Maßnahmen'', 528 Seiten, broschiert, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2. Auflage, 2006, ISBN 3-8011-0500-8.

== Weblinks ==

* [http://www.unfallskizze.de/ Unfallskizze online] Werkzeug zur professionellen Gestaltung von Unfallskizzen im [[Webbrowser]]
* [http://www.kfzversicherungsvergleich.net/unfallskizze.php kfzversicherungsvergleich.net/unfallskizze.php] Onlineanwendung zur professionellen Gestaltung von Unfallskizzen für die Schadensmeldung


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />
{{Rechtshinweis}}{{Normdaten|TYP=s|GND=4175056-1}}

Aktuelle Version vom 18. Februar 2024, 23:46 Uhr

Polizeieinsatz vor dem Stuttgarter Hauptbahnhof im Januar 2012
Polizeieinsatz im Rahmen des Jugendschutzgesetzes: Jugendliche müssen alkoholische Getränke in der Kanalisation entsorgen (2010)
Beispiel für einen Polizeieinsatz: Die Ingewahrsamnahme einer Person

Ein Polizeieinsatz ist das polizeiliche Handeln im Außendienst und dient der Bewältigung einer polizeilichen Lage. Je nach Lage bzw. Anlass dient der Einsatz zur Erfüllung der polizeilichen Kernaufgaben; die der Strafverfolgung, der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) oder zu sonstigen Zwecken, wie beispielsweise zur Vollzugshilfe.

AJe nach Lage und der damit einhergehenden erforderlichen Reaktion der Polizei wird im Wesentlichen zwischen einer Sofortlage (ad hoc) und einer Zeitlage (geplant) unterschieden. Dabei werden Polizeieinsätze innerhalb der Polizeistruktur in der allgemeinen Aufbauorganisation (AAO) oder einer besonderen Aufbauorganisation (BAO) abgearbeitet. Die chronologischen Abfolge eines Polizeieinsatzes wird Einsatzverlauf genannt.

Jegliche Einsätze bzw. polizeiliches Handeln mit Eingriffscharakter muss stets auf einer gesetzlichen Grundlage - auch Eingriffsermächtigung genannt - erfolgen.


Die Einsatzarten dienen entweder der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr), der Strafverfolgung oder haben verwaltungsrechtliche Hintergründe (z. B. eine Vollzugshilfe). Diese Einsätze können entweder vorhersehbar und geplant („Zeitlage“) oder ad hoc auftreten („Sofortlage“), sind oft vielgestaltig und berühren die verschiedensten Rechtsgebiete wie Polizeirecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht und Verwaltungsrecht. Das Erfordernis zum polizeilichen Handeln besteht aufgrund der Pflicht zur Gefahrenabwehr im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (beim Polizeirecht), aufgrund des Legalitätsprinzips (im Strafverfahrensrecht) und aufgrund des Opportunitätsprinzips (im Bußgeldverfahrensrecht).

Beispiele für Einsatzarten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Polizeieinsatzarten sind unter anderem Versammlungen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, vermisste Personen, Verkehrsunfälle, Betriebsunfälle, Suizide, Alarmierungen, verdächtige Wahrnehmungen, Brände, Fahndungen, Randalierer, Belästigungen, Hilfeleistungen, Verkehrsbehinderungen, Ermittlungen, verwirrte Personen und ausgebrochene Gefangene.

Bei Sofortlagen wird ein Einsatz durch die Einsatzzentrale aufgebaut, die einen Kräfteaufruf vornimmt (Alarmierung). Hierbei werden Einsatzmittel zugeordnet (meistens Streifen des Einzeldienstes), die sich meistens mittels eines Einsatzfahrzeuges zur Einsatzstelle oder Kräftesammelstelle begeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierbei können lagebedingt Sonder- und/oder Wegerechte in Anspruch genommen werden. Dort wird die Lage mittels einer Lagemeldung an die Einsatzzentrale oder an einen Einsatzleiter berichtet; dies geschieht in der Regel per Funk, wobei bestimmte Abkürzungen verwendet werden. Fahrzeuge moderner Polizeiverbände sind mit einem Funkmeldesystem ausgestattet. Hierdurch wird der Einsatzleitung ein Überblick über die Tätigkeiten und die Verfügbarkeit der Einsatzkräfte verschafft, wodurch die Steuerung und Koordinierung der Einsatzmittel erheblich erleichtert wird.

Nahezu jeder Einsatz enthält Maßnahmen und eine Sachbearbeitung, die sich zum Beispiel von der Festnahme über Vernehmungen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Behandlungen, Abgleiche mit Dateien, Gegenüberstellungen, Dokumentations-, Berichts-, Melde- und Verständigungspflichten bis zur Strafanzeigenerstellung erstrecken können. Falschalarmierungen haben manchmal zur Folge, dass der Verursacher für die entstandenen Polizeikosten in Regress genommen wird.

Einsätze außerhalb einer besonderen Aufbauorganisation werden von der Einsatzzentrale geführt. Vor Ort wird ein Einsatz von derjenigen Streife geleitet, die zuerst am Ereignisort eingetroffen ist, genauer vom Streifenführer, oder ersatzweise je nach behördlicher Organisation vom Außendienstleiter, Dienstgruppenleiter, Dienstabteilungs- oder Dienstschichtleiter oder dem Dienststellenleiter der zuständigen Polizeidienststelle. Herausragende Ereignisse, wie z. B. Atommülltransporte oder Größere Gefahren-, Schadenlagen und Katastrophen (GGSK), erfordern Großeinsätze, bei der ein verbands- oder länderübergreifender Kräfteaufruf (Alarmierung) vorgenommen und eingesetzt wird. Diese Einsätze werden von Polizeiführern, ggfs. mit Führungsstab, geleitet. Jeder geplante Einsatz mit einem größeren Kräfteansatz, z. B. Demonstrationen von mehreren hundert Personen, beruht auf einem Einsatzbefehl.

Teil jedes Einsatzes ist die Anwendung einer Einsatztaktik, die Eigensicherung sowie die Kommunikation mit der Leitstelle und/oder dem Einsatzleiter. Die Planung und Abwicklung wird in der Einsatzlehre beschrieben; die Führung von Einsätzen ist Teil der Einsatzlehre. Die Führung der Polizei im täglichen Dienst ist Teil der Führungslehre. Beide Gebiete können in der Ausbildung zum Fach Führungs- und Einsatzlehre (FEL) zusammengefasst werden.

Die Polizeidienstvorschrift 100 (Führung und Einsatz der Polizei) regelt die Taktik und Organisation. Die Praxis beim Einschreiten wird im Einsatztraining geübt.

Im Voraus planbare Einsätze werden durch schriftliche Einsatzbefehle vorbereitet.[1]

Es wird zwischen dem Polizeilichen Einzeldienst (Streifen) und dem Geschlossenen Einsatz unterschieden.

  • Josef Strobl Karl Wunderle: Theorie und Praxis des Polizeieinsatzes. 3. überarbeitete Auflage. Schmidt-Römhild, 2007, ISBN 978-3-7950-2936-4, 264 Seiten.
  • Josef Strobl: Theorie und Praxis des Polizeieinsatzes II. Schmidt-Römhild, 2000, ISBN 3-7950-2923-6, 214 Seiten.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. vgl. Einsatzbefehl „Tag X“ in Leipzig 2023, auf pdfhost.io