„Schulrecht“ – Versionsunterschied

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[[Gesetz]]en, [[Verordnung]]en, [[Erlass]]en und [[Richtlinie (Verwaltungsrecht)|Richtlinien]] zusammensetzt, ist exemplarisch im Artikel [[Hessisches Schulrecht]] dargestellt.
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In Nordrhein-Westfalen ist am 1. August 2005 ein neues einheitliches [[Landeschulgesetz|Landeschulgesetz]] in Kraft getreten, das sieben bisherige Schulgesetze und die Allgemeine Schulordnung (ASchO) abgelöst hat. Zusammenhänge und nähere Auskünfte zum Schulrecht sind im [[Schulrechtshandbuch NRW]] enthalten.
In Nordrhein-Westfalen ist am 1. August 2005 ein neues einheitliches [[Landeschulgesetz|Schulgesetz NRW]] in Kraft getreten, das sieben bisherige Schulgesetze und die Allgemeine Schulordnung (ASchO) abgelöst hat. Zusammenhänge und nähere Auskünfte zum Schulrecht sind im [[Schulrechtshandbuch NRW]] enthalten.


=== Schulrecht in Österreich ===
=== Schulrecht in Österreich ===

Version vom 17. November 2005, 18:56 Uhr

Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern. Es ist Teil des öffentlichen Rechts, genauer des Besonderen Verwaltungsrechts.

Empirischer Befund: Schulrecht verschiedener Länder und Staaten

Schulrecht in Deutschland

Der Trend zur Verrechtlichung aller Lebensbereiche hat die Schulen relativ spät erreicht. Bis weit in die bundesrepublikanische Nachkriegsgeschichte bestand das Schulrecht vor allem aus einer historisch gewachsenen Sammlung ministerieller Erlasse, die älteres Gewohnheitsrecht ersetzt, ergänzt oder präzisiert hatten und deren mehr oder minder genaue Umsetzung selbst den Charakter von Gewohnheitsrecht angenommen hatte. Erst im letzten Drittel des 20sten Jahrhunderts wurde ein systematisches Gebäude aus Gesetzen und Verordnungen errichtet; Detailregelungen erfolgen nach wie vor in Form von Erlassen. Richtlinien haben den gleichen Status wie Erlasse (???). Dieser historische Kurzabriss ist einigermaßen spekulativ - wer hat hinreichend weit zurückreichende Erinnerungen oder historische Kenntnisse und kann meine Formulierungen bestätigen oder korrigieren ?

Aufgrund der allgemeinen und gesetzgeberischen Komptenzvermutung für die Länder (GG Art. 30, 70 Abs. 1), bzw. dem Schweigen des Grundgesetzes zum Primären und Sekundären Bildungssektor ist Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die Schulorganisation in den einzelnen Bundesländer nennenswert nur in wenigen, zumeist politisch stark umstrittenen Einzelheiten (Gesamtschule, Dauer der Schulzeit, Zentralabitur, Förderschule/Integration); und auch bei solchen Themen sind zum Teil nach jahrzehntelangem Nebeneinander verschiedener Lösungen konvergente Trends zu verzeichnen. Zur Einheitlichkeit des deutschen Schulrechts tragen neben gemeinsamen Traditionen vor allem die Absprachen und förmlichen Vereinbarungen der durch Staatsvertrag zwischen den Ländern eingesetzten Kultusministerkonferenz, sowie die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen bei. Schulleistungsvergleiche und der Ruf nach europaweit vergleichbaren Qualifikationen werden diese Tendenzen weiter verstärken.

Wie sich das Schulrecht eines deutschen Bundeslandes aus Verfassungsrecht, Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Richtlinien zusammensetzt, ist exemplarisch im Artikel Hessisches Schulrecht dargestellt. In Nordrhein-Westfalen ist am 1. August 2005 ein neues einheitliches Schulgesetz NRW in Kraft getreten, das sieben bisherige Schulgesetze und die Allgemeine Schulordnung (ASchO) abgelöst hat. Zusammenhänge und nähere Auskünfte zum Schulrecht sind im Schulrechtshandbuch NRW enthalten.

Schulrecht in Österreich

Schulrecht in der Schweiz

Systematik

Hier nun ein Versuch, die verschiedenen Teilbereiche des Schulrechts unabhängig von nationalen oder subnationalen Einzelregelungen zu systematisieren: