„Diskussion:Widerstandsrecht“ – Versionsunterschied

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: Der Jurist und Politiker Gregor Gysi hat zum Art. 20/4 GG in der Kontaktplattform abgeordnetenwatch.de an einer klärenden Frage zum Zweck des Widerstandsrechts vorbeigeantwortet und auch eine Stellungnahme in einem anschließenden, direkten Kontakt verweigert, angeblich um den Frager nicht dem Risiko auszusetzen, sich durch Nutzung des Widerstandsrechtes strafbar zu machen. Können nicht mal Politjuristen klar Stellung beziehen, ist es vielleicht ergiebiger, den Weihnachtsmann zu fragen oder Gerichtsputzfrauen, wozu der Art. 20/4 GG in der Grundlage aller Vorschriften unseres Demokratiekonzeptes zu finden ist. <small>(''nicht [[Hilfe:Signatur|signierter]] Beitrag von'' [[Spezial:Beiträge/217.252.158.146|217.252.158.146]] ([[Benutzer Diskussion:217.252.158.146|Diskussion]])<nowiki/> 19:14, 26. Sep. 2012 (CEST)) </small>
: Der Jurist und Politiker Gregor Gysi hat zum Art. 20/4 GG in der Kontaktplattform abgeordnetenwatch.de an einer klärenden Frage zum Zweck des Widerstandsrechts vorbeigeantwortet und auch eine Stellungnahme in einem anschließenden, direkten Kontakt verweigert, angeblich um den Frager nicht dem Risiko auszusetzen, sich durch Nutzung des Widerstandsrechtes strafbar zu machen. Können nicht mal Politjuristen klar Stellung beziehen, ist es vielleicht ergiebiger, den Weihnachtsmann zu fragen oder Gerichtsputzfrauen, wozu der Art. 20/4 GG in der Grundlage aller Vorschriften unseres Demokratiekonzeptes zu finden ist. <small>(''nicht [[Hilfe:Signatur|signierter]] Beitrag von'' [[Spezial:Beiträge/217.252.158.146|217.252.158.146]] ([[Benutzer Diskussion:217.252.158.146|Diskussion]])<nowiki/> 19:14, 26. Sep. 2012 (CEST)) </small>

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Ewigkeitsklausel

Nach Jochen Zenthöfer - Staatsrecht 1 "Staatsorganisationsrecht" fällt Art. 20 Abs. 4GG nicht unter die Ewigkeitsklausel, weil er erst nachträglich (1968) eingefüht wurde und die Ewigkeitsklausel werder geändert noch erweitert werden kann. Ich gucke mal, ob ich mehr dazu finde, wenn nicht werde ich das ändern.

Alagos 13:50, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Einleitung

Die Einleitung des Artikels geht lediglich auf das in Art. 20 IV GG positivierte Widerstandsrecht, nicht jedoch auf das viel allgemeinere Problem des Widerstandsrechts überhaupt ein. Die Einleitung müsste daher viel allgemeiner gefasst sein und höchstens in einem Nebensatz auf die Positivierung in Art. 20 IV GG eingehen. Die Bezugnahme auf Art. 20 IV GG sollte erst später, in einem Unterabschnitt wie "Positivierung des Widerstandsrechts" erfolgen, der auch auf die rechtliche Situation in anderen Staate eingehen müsste. -- Kruwi 10:06, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Geschichtliche Entwicklung

Ich gebe zu, ich bin nun in dieser Frage nicht besonders bewandert, aber trotzdem halte ich es für sinnvoll, sich vielleicht weniger mit den Einfällen Luthers zu beschäftigen, und dafür die Geschichte des Widerstandsrechts in der Moderne anhand von Zitaten aus historischen Dokumenten ein wenig gegenständlicher zu gestalten und aus einer internationalen Perspektive zu betrachten, indem zum Beispiel die entsprechenden Passagen aus der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung angeführt werden.

Zudem könnte jemand mit mehr Hintergrundwissen und literarischem Material eventuell die Bedeutung des jakobinischen Verfassung vom 24. Juni 1793 in der Rechtsgeschichte herausarbeiten, die schließlich im Artikel 35 folgende Feststellung enthält:

"Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerläßlichste seiner Pflichten." ([1])

Wie bereits gesagt fehlen mir selbst leider sowohl das nötige Wissen als auch die Zeit, um diese Arbeit selbst zu erledigen. Fierabrás 17:49, 24. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Rechtsgeschichtliches

In der Antike wurde vor allem die ethische Dimension des Tyrannenmordes diskutiert. Die römische Republik kannte kein institutionalisiertes Widerstandsrecht im eigentlichen Sinne, weil die römischen Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit vor Gericht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden konnten. Nichtsdestoweniger hat es auch in der römischen Geschichte Widerstandshandlungen gegeben, mit denen sich die Bürger erweiterte Rechte erkämpft haben. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die legendären Auszüge der Plebejer aus der Stadt auf den heiligen Berg in den Jahren 494 und 449 v. Chr., mit denen sie den Patriziern eine größere Beteiligung an der politischen Macht abtrotzten. Aber auch bei Verfassungskonflikten der herrschenden Schichten mit Volksvertretern oder mit dem Volksinteresse zuneigenden (z. B. als sakrosankte Volkstribunen) eigenen Standesangehörigen, wie z. B. bei im oder vom Senat behauptetem Notstand (senatus consultum ultimum), wurde ein Widerstandsrecht zur Rechtfertigung herangezogen. Konkrete Beispiele hiefür sind z. B. die Vertreibung von Tarquinius Superbus sowie die behaupteten Tyrannenmorde an Clodius Pulcher, den Gracchen und Caesar.

In der römischen Kaiserzeit existierte kein Widerstandsrecht, weil aufgrund der göttlichen Dignität, die den Imperatoren beigelegt wurde, Widerstandshandlungen nicht zu rechtfertigen waren. In der Spätantike wurde diese Sichtweise allerdings von den christlichen Kirchenlehrern in Frage gestellt. Augustinus entwickelte in seinem Werk vom Gottesstaat (De civitate Dei) die Vorstellung, dass die göttliche Ordnung zum irdischen Staat (civitas terrena) in einem bleibenden Spannungsverhältnis stehe. Zwar erscheint der irdische Staat bei Augustinus als zum Teil gottgewollte zeitliche Ordnungsmacht, er wird aber von widergöttlichen Kräften beeinflusst und dadurch zu einem Reich des Bösen, das letztlich zum Untergang verurteilt ist. Der Gottesstaat wird auf Erden als Abglanz in der Kirche sichtbar. Dies impliziert, dass die Christen um des ewigen Heils willen der zeitlichen Gewalt auch Widerstand leisten dürfen.

Das europäische Mittelalter kannte keine einheitliche Staatsgewalt im modernen Sinne. Neben dem Königtum übten auch die Großen des Adels und der kirchlichen Hierarchie aus eigenem Recht Herrschaft aus. Die Menschen waren durch wechselseitige Verhältnisse von Huld und Treue aneinander gebunden. (vgl. dazu Lehnswesen und Vasall) Grundsätzlich waren die Untertanen ihrer Obrigkeit zu Gehorsam verpflichtet. Dies galt jedoch nur so lange uneingeschränkt, wie die Herrschaft die Rechte ihrer Untergebenen nicht verletzte. Neben der Anrufung übergeordneter Gewalten um Hilfe und Schutz blieb den Untertanen im Konfliktfall nur der Weg des Widerstands zur Durchsetzung ihrer Rechte.

Ohne dass es ein schriftlich fixiertes Widerstandsrecht gegeben hätte, waren Widerstandshandlungen nach dem Gewohnheitsrecht allgemein akzeptiert, sofern sie in einem vom jeweiligen Kontext abhängigen, akzeptablen Rahmen blieben. Freilich sahen das die Herren im Einzelfall natürlich anders als die Untertanen und sie bezeichneten Widerstandshandlungen zumeist mit negativ besetzten Begriffen, so z. B. als Widersetzlichkeit oder Ungehorsam. Je größer die Rechte des Einzelnen waren, desto eher war er befugt und in der Lage Widerstand zu leisten. So waren es oft die freien Landherren aus dem Adel, die den Fürsten oder dem König den Gehorsam verweigerten. Aber auch die Bauern leisteten ihren Grundherren nicht selten Widerstand, indem sie Frondienste oder Abgaben verweigerten.

Widerstand konnte durch sehr unterschiedliche Formen Ausdruck verliehen werden. Diese reichten von der Verweigerung bestimmter Ehrenbezeigungen oder gar der Huldigung über die Verweigerung bestimmter Befehle des Herren, das Zurückhalten von Steuern bis hin zu Waffengewalt gegen die Herrschaft. Je nach der gesellschaftlichen Stellung der Untertanen und dem Grad der Rechtsverletzung der Obrigkeit galten nur bestimmte Widerstandshandlungen als akzeptabel. Auch in dieser Hinsicht boten allein das Gewohnheitsrecht und gegebenenfalls historische Präzedenzfälle eine Richtschnur. Bewaffneter Widerstand bäuerlicher Gemeinden wurde von den Feudalherren fast immer als illegitim angesehen, der entsprechend auch mit Waffengewalt gebrochen werden durfte (z.B. im Rahmen der habsburgischen Angriffe im 14. Jahrhundert gegen die Waldstätten oder im Rahmen der Bauernkriege). Der angegriffene Adlige konnte sich dabei meist auf die Hilfe seiner Standesgenossen verlassen. Anders war dagegen Uneinigkeiten unter den Feudalherren selbst, wo bis zu den ewigen Landfrieden die Fehde zur Rechtsdurchsetzung legitim war und auch später noch die Territorialherren als Ausfluss ihrer Souveränität sich gegenseitig ein Recht zum Krieg zusprachen.

Mit dem Zerfall der christlichen Einheit des Abendlands in verschiedene Konfessionen bekam auch das Widerstandsrecht eine neue Dimension. Diskutiert wurde nun, inwieweit es legitim ist, der Obrigkeit aus Gewissens- und Glaubensgründen Widerstand zu leisten. Die Auffassungen der Theologen und ständischen Politiker des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts gingen dabei unabhängig von der Konfession weit auseinander. Für die Protestanten, die Widerstand gegen katholische Obrigkeiten leisten wollten, bestand das Hauptproblem darin, dass sie sich anders als im traditionellen mittelalterlichen Widerstandsrecht kaum auf die Wiederherstellung alten Rechts berufen konnten, denn die evangelischen Bekenntnisse stellten eine ziemliche offensichtliche Neuerung dar. Hilfsweise hat man es trotzdem versucht, indem man sich zum Beispiel auf die traditionellen Patronatsrechte von Adel oder Stadtkommunen berief. Man behauptete, dass die Patronatsherren aufgrund dieser alten Rechte das Bekenntnis, die Ordnung von Gottesdienst und Gemeindeverwaltung selbst bestimmen könnten. Wenn der Landesherr dies verweigere, sei man aus Gewissensgründen zum Widerstand berechtigt oder gar verpflichtet.

Martin Luther hatte aufgrund der Erfahrungen mit Thomas Münzer und dem Bauernkrieg ein gespaltenes Verhältnis zum Widerstand. Er lehrte, dass man in Glaubensfragen seinem Gewissen folgen sollte und dabei auch gegen den Willen der altkirchlichen Obrigkeit handeln könne. Der weltlichen Obrigkeit schulde der einfache Untertan aber unbedingt Gehorsam, die Legitimation widerständischen Handelns gegen diese aus dem Glauben heraus lehnte der Reformator ab. Andererseits sah er die Verantwortung für den wahren Glauben bei den Territorialherren und Landesfürsten. Diese Gewalten konnten und sollten nach Luther dem Kaiser und dem Papst um der evangelischen Lehre willen Widerstand leisten.

Konkrete Anwendung

In der Frage seiner konkreten und tatsächlichen Anwendung hat dieser Gedanke immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen geführt. Trotz des an sich eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ist bereits im politischen Diskurs in Deutschland vielfach Anlaß für Widerstandsrecht ausgemacht worden. Nach herrschender Meinung in der juristischen Literatur hingegen sind Angriffe auf die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze in dem erforderlichen Maß bislang ausgeblieben, auch ist bisher nicht auszumachen gewesen, dass andere Abhilfe durch Versagen des durch die Gewaltenteilung garantierten Kontrollsystems nicht möglich gewesen ist. Vielfach wird das Widerstandsrecht als rein deklaratorisch beschrieben, da man sich im Ernstfall wohl ohnehin nicht darauf berufen könne. Auf der anderen Seite wird die Auffassung vertreten, dass ein gesetzlich niedergeschriebenes Widerstandsrecht nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus nicht nur politisch hochnotwendig sei, sondern auch am Ende einer leidvollen Rechtsgeschichte stehe, die kein anderes Ergebnis zulasse. Der Erfolg, so wird argumentiert, gebe der Klausel recht: Sie verhindert die Notwendigkeit ihrer Anwendung.

Hubers christliche Ethik

In dem Abschnitt wird in keiner Weise klar, inwiefern die Pflicht zum Widerstand "christlich" sein soll. Huber hält anscheinend "ethisch" und "moralisch geboten" für synonym mit "christlich", ein Irrtum, den ich ihm gerne nachsehe. Aber wo ist der Mehrwert für den Artikel? --Maxus96 23:12, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Lesen Sie es einfach so wie es ist

Mir scheint bei aller Diskussion der Ansatz zu fehlen der erst zur richtigen Einschätzung dieses Artikels des GG beiträgt. Sollte eine wie auch immer gegen dieses GG gerichtete Regierung einstellungen Vertreten die nicht mit dem GG vereinbar sind. So ist jeder Deutsche aufgefordert die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung mit allen notwendigen Mitteln verteidigen und zu sichern, wenn ich es richtig interpretiere sogar mit Waffengewalt. Im Umkehrschluss ist es damit auch möglich jedweden Protest der Bürger der darauf zielt dieses System der demokratischen Ordnung zu beseitigen ähnlich wie z.b. in Ägypten oder Tunesien notfalls auch mit militärischen Mitteln zu bekämpfen immer auf Grundlage dieses Artikels. --ATS 21.02.2011 (nicht signierter Beitrag von 93.233.91.186 (Diskussion) 15:20, 21. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Kompatiblität mit Waffengesetzen?

Ich werde diese Frage kurz halten: Wie ist das Recht auf Widerstand mit den hiesigen, extrem restriktiven Gesetzen was den privaten Besitz von Schusswaffen angeht vereinbar? Wie soll ich mich gegen eine tyrannische Regierung wehren, wenn es mir bereits in der vortyrannischen Zeit nur unter enormen Umständen und Hindernissen möglich war eine Schusswaffe zu besitzen, und dann auch nur eine lächerliche Pistole? --88.73.0.177 (21:42, 20. Apr. 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Seit wann liegt Portugal in Deutschland?

Hallo, die beiden Sätze Weltweit ist seine verfassungsrechtliche Regelung nicht sehr verbreitet. In Portugal wurde es nach der Nelkenrevolution unter Art. 7 Abs. 2 in die Verfassung von 1976 aufgenommen. wirken im Abschnitt Rechtliche Situation in Deutschland ein wenig deplatziert - da würde sich doch sicher eine bessere Stelle für finden, oder? --132.180.34.107 10:41, 24. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Praxisrelevanz?

Welche Praxisrelevanz hat dieses "Recht"? Wenn ich die Interpretation richtig verstehe, dann ist die Anwendung nicht vorgesehen, solange wir noch keine Diktatur haben, denn dann ist es ja noch eine Demokratie und/oder Abhilfe ist auf andere Weise möglich. Haben wir hingegen eine Diktatur, wird diese die Anwendung natürlich ebenfalls nicht erlauben, eben weil sie eine Diktatur ist. Ein Recht, dass aber vorhersehbar bei seiner Anwendung in keinem Fall von staatlicher Seite anerkannt wird, ist aber nicht besonders praxisrelevant (hat zumindest einen ganz anderen Charakter als die anderen Rechte). (nicht signierter Beitrag von 85.181.15.211 (Diskussion) 18:54, 22. Sep. 2012 (CEST)) Beantworten

Sinn dieses Rechtes kann nur die Legitimierung von Selbstjustiz gegen Unrechtler sein, wenn der Staat sein Gewaltmonopol mißachtet oder nicht erfüllt und damit seinen Bürgern ihr Recht verweigert. Wäre das nicht so, wäre durch die Installation des Gewaltmonopols das Recht aller davon Betroffenen auf ein selbstbestimmtes Dasein nicht durchsetzbar.
Man mag ja mitunter den Eindruck haben, daß sich manche Gesetze und Rechtsnormen selbst erschaffen haben, nur um zu existieren. Quasi als eigenständige Erscheinungsformen der Schöpfung, die ein Recht darauf haben, eine Nische auszufüllen mit ihrem Vorhandensein. Paragraphen sind aber immernoch für den Menschen da und nicht umgekehrt. Folglich sollte es keine sinnlosen Vorschriften geben, vor allem nicht solche, die potentielle Rechtsanwender der Gefahr aussetzen, nach ihrer Rechtsverwirklichung mit einem Kopf kürzer ins Jenseits zu verschwinden.
Der Jurist und Politiker Gregor Gysi hat zum Art. 20/4 GG in der Kontaktplattform abgeordnetenwatch.de an einer klärenden Frage zum Zweck des Widerstandsrechts vorbeigeantwortet und auch eine Stellungnahme in einem anschließenden, direkten Kontakt verweigert, angeblich um den Frager nicht dem Risiko auszusetzen, sich durch Nutzung des Widerstandsrechtes strafbar zu machen. Können nicht mal Politjuristen klar Stellung beziehen, ist es vielleicht ergiebiger, den Weihnachtsmann zu fragen oder Gerichtsputzfrauen, wozu der Art. 20/4 GG in der Grundlage aller Vorschriften unseres Demokratiekonzeptes zu finden ist. (nicht signierter Beitrag von 217.252.158.146 (Diskussion) 19:14, 26. Sep. 2012 (CEST)) Beantworten