„Zweitwagenversicherung“ – Versionsunterschied
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Die '''Zweitwagenversicherung''' oder '''Zweitwagenregelung''' ist eine vom [[Versicherer]] freiwillige gewährte Sondereinstufung beim Neuabschluss einer [[Versicherung]] eines weiteren Fahrzeuges auf denselben [[Versicherungsnehmer]] oder dessen Partner. Die Einräumung ist vom Anbieter abhängig und bezieht sich auf [[Kfz-Haftpflichtversicherung]] bzw. [[Kaskoversicherung]]. Die Wirkung als [[Mengenrabatt|Mengen]]- oder [[Kundenbindung]]srabatt entsteht durch den Einstieg eine günstigere [[Schadenfreiheitsrabatt|Schadenfreiheitsklasse]] (SF) als SF0, welche mit rund 230 % bis 260 % Kalkulationsfaktor je nach Anbieter aufgeschlagen wird.<ref>[http://www.auto-versicherung.info/news/zweitwagenversicherung-worauf-man-achten-muss/ auto-versicherung.info: ''Zweitwagenversicherung - worauf man achten muss'' (Aussagen anbieterlastig), abgerufen am 28. Oktober 2012]</ref><ref>[http://www.autoversicherung-tarife.de/sf-klassen.php autoversicherung-tarife.de: ''SF-Klassen'' abgerufen am 28. Oktober 2012]</ref> |
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[[Regionalklasse]] und [[Typklasse (Versicherungswesen)|Typklasse]] wirken neben dem Alter des jüngsten Fahrers, dem [[Fahrzeughalter]] und dem Beruf des Versicherungsnehmers auf den [[Versicherungsbeitrag]]. |
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== Arten einer Zweitwagensondereinstufung: == |
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== Voraussetzungen == |
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⚫ | Voraussetzung ist, dass sich das Erstfahrzeug nicht in der Klasse SF0 oder einer [[Schadenklasse]] befindet oder der Vertrag durch einen Schaden im Rahmen einer folgenden Rückstufung nicht in eine Schadenklasse zurückgestuft wird. Der Versicherungsnehmer oder Partner des Versicherungsnehmers Halter beider Fahrzeuge sind. Eine explizite gesetzliche Regelung existiert nicht. Die Gewährung ist Verhandlungssache und von den Versicherungsbedingungen des Anbieters abhängig. |
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Danach wird diese Versicherung in ihrer fortlaufenden SF-Klasse weitergeführt. Einige Versicherer räumen die Zweitwagenregelung auch dann ein, wenn der erste Wagen bei einer anderen Versicherung versichert ist. |
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⚫ | Sofern auf den Versicherungsnehmer und/oder Partner bereits ein Fahrzeug zugelassen ist, das sich in einer Schadenfreiheitsklasse befindet, erfolgt eine Einstufung in die Klasse SF |
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== Standardregelung == |
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⚫ | Sofern auf den Versicherungsnehmer und/oder Partner bereits ein Fahrzeug zugelassen ist, das sich in einer Schadenfreiheitsklasse befindet, erfolgt eine Einstufung in die Klasse SF½. Hier sind keine weiteren Voraussetzungen vorhanden. Diese Regelung entspricht der vor der Deregulierung 1994 und wurde von allen Versicherern unverändert beibehalten. Diese Einstufung erfolgt auch, wenn das Erstfahrzeug nicht beim gleichen Versicherer versichert ist. Der Zweitwagenversicherer lässt sich vom Erstwagenversicher eine Schadenfreiheitsklasse lediglich bestätigen, ruft den SFR aber nicht ab (Versichererwechselbescheinigung nur Teil B). |
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Bei den folgenden Sondereinstufungsmöglichkeiten, die über die Klasse SF ½ hinausgehen, verwenden die jeweiligen Versicherer unterschiedliche Voraussetzungen. Grundsätzlich wird ein solcher Schadenfreiheitsrabatt bei einem Versichererwechsel einem Nachversicherer nicht bestätigt, sondern nur der Teil der bei einer Einstufung gem. Standardregelung erworben worden wäre. |
Bei den folgenden Sondereinstufungsmöglichkeiten, die über die Klasse SF ½ hinausgehen, verwenden die jeweiligen Versicherer unterschiedliche Voraussetzungen. Grundsätzlich wird ein solcher Schadenfreiheitsrabatt bei einem Versichererwechsel einem Nachversicherer nicht bestätigt, sondern nur der Teil der bei einer Einstufung gem. Standardregelung erworben worden wäre. |
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* keine Fahrzeugnutzer jünger als xx Jahre ( |
* keine Fahrzeugnutzer jünger als xx Jahre (überwiegende Grundvoraussetzung Mindestalter 25 Jahre) |
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* eingeschränkte jährliche Kilometerleistung |
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* Bessere SF-Klasse als SF 2 beim Erstfahrzeug (fast immer Grundvoraussetzung) |
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* Erstfahrzeug beim gleichen Versicherer |
* Erstfahrzeug beim gleichen Versicherer |
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== Einstufung in SF-Klassen == |
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=== Klassen SF½ bis max. SF2 === |
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Diese Regelung wird vom größeren Teil der Versicherer verwandt. Meistens ist die Voraussetzung, zusätzlich zur Standardregelung, dass mindesten die Grundvoraussetzungen erfüllt sind. |
Diese Regelung wird vom größeren Teil der Versicherer verwandt. Meistens ist die Voraussetzung, zusätzlich zur Standardregelung, dass mindesten die Grundvoraussetzungen erfüllt sind. |
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=== SF-Klasse abhängig von der SF-Klasse des Erstfahrzeuges === |
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⚫ | Wenige Versicherer stufen ein Zweitfahrzeug in die SF-Klasse des Erstfahrzeuges ein. Hier ist eine stringent gehandhabte Voraussetzung, dass sowohl Erst- als auch Zweitfahrzeug auf den gleichen Versicherungsnehmer zugelassen sind und auch nur von diesem gefahren werden. Auch eine Nutzung durch den Partner ist ausgeschlossen. Im Schadenfall werden immer bei Verträge zurückgestuft. Bezogen auf das Risiko entspricht die Handhabung in etwa einem [[Wechselkennzeichen]]. Es ist nicht möglich, sofern der Versicherungsnehmer sich an die vorgegebenen Regelungen hält, dass beide Fahrzeuge zur gleichen Zeit gefahren werden. |
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⚫ | Wenige Versicherer stufen ein Zweitfahrzeug in die SF-Klasse des Erstfahrzeuges ein. Hier ist eine stringent gehandhabte Voraussetzung, dass sowohl Erst- als auch Zweitfahrzeug auf den gleichen Versicherungsnehmer zugelassen sind und auch nur von diesem gefahren werden. Auch eine Nutzung durch den Partner ist ausgeschlossen. Im Schadenfall werden immer bei Verträge zurückgestuft. |
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== Weblinks == |
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* [http://www.gdv.de/tag/kfz-haftpflichtversicherung/ Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV: ''KFZ-Haftpflichtversicherung''] |
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== Siehe auch == |
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* [[Fahrzeughalter]] |
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== Einzelnachweise == |
== Einzelnachweise == |
Version vom 23. November 2013, 21:23 Uhr
Die Zweitwagenversicherung oder Zweitwagenregelung ist eine vom Versicherer freiwillige gewährte Sondereinstufung beim Neuabschluss einer Versicherung eines weiteren Fahrzeuges auf denselben Versicherungsnehmer oder dessen Partner. Die Einräumung ist vom Anbieter abhängig und bezieht sich auf Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. Kaskoversicherung. Die Wirkung als Mengen- oder Kundenbindungsrabatt entsteht durch den Einstieg eine günstigere Schadenfreiheitsklasse (SF) als SF0, welche mit rund 230 % bis 260 % Kalkulationsfaktor je nach Anbieter aufgeschlagen wird.[1][2]
Regionalklasse und Typklasse wirken neben dem Alter des jüngsten Fahrers, dem Fahrzeughalter und dem Beruf des Versicherungsnehmers auf den Versicherungsbeitrag.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass sich das Erstfahrzeug nicht in der Klasse SF0 oder einer Schadenklasse befindet oder der Vertrag durch einen Schaden im Rahmen einer folgenden Rückstufung nicht in eine Schadenklasse zurückgestuft wird. Der Versicherungsnehmer oder Partner des Versicherungsnehmers Halter beider Fahrzeuge sind. Eine explizite gesetzliche Regelung existiert nicht. Die Gewährung ist Verhandlungssache und von den Versicherungsbedingungen des Anbieters abhängig.
Danach wird diese Versicherung in ihrer fortlaufenden SF-Klasse weitergeführt. Einige Versicherer räumen die Zweitwagenregelung auch dann ein, wenn der erste Wagen bei einer anderen Versicherung versichert ist.
Standardregelung
Sofern auf den Versicherungsnehmer und/oder Partner bereits ein Fahrzeug zugelassen ist, das sich in einer Schadenfreiheitsklasse befindet, erfolgt eine Einstufung in die Klasse SF½. Hier sind keine weiteren Voraussetzungen vorhanden. Diese Regelung entspricht der vor der Deregulierung 1994 und wurde von allen Versicherern unverändert beibehalten. Diese Einstufung erfolgt auch, wenn das Erstfahrzeug nicht beim gleichen Versicherer versichert ist. Der Zweitwagenversicherer lässt sich vom Erstwagenversicher eine Schadenfreiheitsklasse lediglich bestätigen, ruft den SFR aber nicht ab (Versichererwechselbescheinigung nur Teil B).
Voraussetzungsbedingte Regelungen
Bei den folgenden Sondereinstufungsmöglichkeiten, die über die Klasse SF ½ hinausgehen, verwenden die jeweiligen Versicherer unterschiedliche Voraussetzungen. Grundsätzlich wird ein solcher Schadenfreiheitsrabatt bei einem Versichererwechsel einem Nachversicherer nicht bestätigt, sondern nur der Teil der bei einer Einstufung gem. Standardregelung erworben worden wäre.
- keine Fahrzeugnutzer jünger als xx Jahre (überwiegende Grundvoraussetzung Mindestalter 25 Jahre)
- eingeschränkte jährliche Kilometerleistung
- Bessere SF-Klasse als SF 2 beim Erstfahrzeug (fast immer Grundvoraussetzung)
- Mehrere Verträge beim gleichen Versicherer
- Erstfahrzeug beim gleichen Versicherer
Einstufung in SF-Klassen
Klassen SF½ bis max. SF2
Diese Regelung wird vom größeren Teil der Versicherer verwandt. Meistens ist die Voraussetzung, zusätzlich zur Standardregelung, dass mindesten die Grundvoraussetzungen erfüllt sind.
SF-Klasse abhängig von der SF-Klasse des Erstfahrzeuges
Einige Versicherer gewähren eine höhere Sondereinstufung als SF2, sofern der Erstvertrag sich in einer höheren SF-Klasse als SF2 befindet. Das kann beispielhaft dann folgendermaßen aussehen:
Erstfahrzeug | Zweitfahrzeug |
SF 4 bis SF 6 | SF 3 |
SF 7 bis SF 10 | SF 4 |
SF 11 bis SF 18 | SF 5 |
usw. | usw. |
Selbe SF-Klasse des Erstfahrzeuges
Wenige Versicherer stufen ein Zweitfahrzeug in die SF-Klasse des Erstfahrzeuges ein. Hier ist eine stringent gehandhabte Voraussetzung, dass sowohl Erst- als auch Zweitfahrzeug auf den gleichen Versicherungsnehmer zugelassen sind und auch nur von diesem gefahren werden. Auch eine Nutzung durch den Partner ist ausgeschlossen. Im Schadenfall werden immer bei Verträge zurückgestuft. Bezogen auf das Risiko entspricht die Handhabung in etwa einem Wechselkennzeichen. Es ist nicht möglich, sofern der Versicherungsnehmer sich an die vorgegebenen Regelungen hält, dass beide Fahrzeuge zur gleichen Zeit gefahren werden.