„Berlin-Klausel“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
→‎Hintergrund: Funktionierender Links zur Verfassung Berlins
Zeile 2: Zeile 2:


== Hintergrund ==
== Hintergrund ==
Aufgrund des sogenannten [[Viermächte-Status#Berlin|Viermächte-Status]] [[Berlin]]s hatten deutsche [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetze]] im Zeitraum von 1949 bis zur Wiedervereinigung auf dem Gebiet [[West-Berlin]]s keine unmittelbare Gültigkeit. Jedes deutsche Gesetz, das in Berlin gelten sollte, musste daher durch das [[Berliner Abgeordnetenhaus]] im Rahmen der insgesamt sechs ''Überleitungsgesetze'' (zwischen 1950 und 1990, vor allem zur Regelung der Bundeshilfe, einer jährlichen Subvention aus dem Bundeshaushalt) gesondert [[Ratifikation|ratifiziert]] werden.<ref>Vgl. [http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/bln/VvB-50/1.cgi/ Art. 87 II ff. Verfassung von Berlin] vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 435).</ref> Zu diesem Zweck enthielten die damaligen Gesetze eine sogenannte Berlin-Klausel, aus der hervorging, dass das betreffende Gesetz in Berlin Gültigkeit erlangen sollte und nach welchen Normen es dort in Kraft gesetzt werden sollte. Im Zuge der Wiedervereinigung trat das Land Berlin dem Geltungsbereich des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] bei.<ref>Vgl. [[Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland]].</ref> Von da an galten alle Bundesgesetze dort unmittelbar und die Berlin-Klauseln verloren somit jegliche Bedeutung.<ref>Genauer: Mit Ablösung des dritten Überleitungsgesetzes durch das sechste Überleitungsgesetz am 3. Oktober 1990.</ref>
Aufgrund des sogenannten [[Viermächte-Status#Berlin|Viermächte-Status]] [[Berlin]]s hatten deutsche [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetze]] im Zeitraum von 1949 bis zur Wiedervereinigung auf dem Gebiet [[West-Berlin]]s keine unmittelbare Gültigkeit. Jedes deutsche Gesetz, das in Berlin gelten sollte, musste daher durch das [[Berliner Abgeordnetenhaus]] im Rahmen der insgesamt sechs ''Überleitungsgesetze'' (zwischen 1950 und 1990, vor allem zur Regelung der Bundeshilfe, einer jährlichen Subvention aus dem Bundeshaushalt) gesondert [[Ratifikation|ratifiziert]] werden.<ref>Vgl. [http://www.verfassungen.de/de/be/berlin50.htm#9 Art. 87 II ff. Verfassung von Berlin] vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 435).</ref> Zu diesem Zweck enthielten die damaligen Gesetze eine sogenannte Berlin-Klausel, aus der hervorging, dass das betreffende Gesetz in Berlin Gültigkeit erlangen sollte und nach welchen Normen es dort in Kraft gesetzt werden sollte. Im Zuge der Wiedervereinigung trat das Land Berlin dem Geltungsbereich des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] bei.<ref>Vgl. [[Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland]].</ref> Von da an galten alle Bundesgesetze dort unmittelbar und die Berlin-Klauseln verloren somit jegliche Bedeutung.<ref>Genauer: Mit Ablösung des dritten Überleitungsgesetzes durch das sechste Überleitungsgesetz am 3. Oktober 1990.</ref>


== Beispiel ==
== Beispiel ==

Version vom 22. September 2017, 10:38 Uhr

Die Berlin-Klausel war eine in den meisten bis 1990 erlassenen deutschen Bundesgesetzen enthaltene Klausel, die im Zuge der deutschen Wiedervereinigung gegenstandslos geworden ist. In seit 1990 erlassenen Gesetzen ist sie daher nicht mehr enthalten. In Gesetzen älteren Datums wird sie aus verfassungshistorischen Gründen dokumentierend beibehalten. Sie soll laut dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) allerdings bei Gelegenheit aufgehoben werden.[1] Im neueren Sprachgebrauch wird der Begriff manchmal für Gesetze gebraucht, die der Stadt oder dem Land Berlin einen Sonderstatus zusprechen.[2]

Hintergrund

Aufgrund des sogenannten Viermächte-Status Berlins hatten deutsche Bundesgesetze im Zeitraum von 1949 bis zur Wiedervereinigung auf dem Gebiet West-Berlins keine unmittelbare Gültigkeit. Jedes deutsche Gesetz, das in Berlin gelten sollte, musste daher durch das Berliner Abgeordnetenhaus im Rahmen der insgesamt sechs Überleitungsgesetze (zwischen 1950 und 1990, vor allem zur Regelung der Bundeshilfe, einer jährlichen Subvention aus dem Bundeshaushalt) gesondert ratifiziert werden.[3] Zu diesem Zweck enthielten die damaligen Gesetze eine sogenannte Berlin-Klausel, aus der hervorging, dass das betreffende Gesetz in Berlin Gültigkeit erlangen sollte und nach welchen Normen es dort in Kraft gesetzt werden sollte. Im Zuge der Wiedervereinigung trat das Land Berlin dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei.[4] Von da an galten alle Bundesgesetze dort unmittelbar und die Berlin-Klauseln verloren somit jegliche Bedeutung.[5]

Beispiel

Ein noch vorhandenes Beispiel ist die Berlin-Klausel im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG): „Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes[6] auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.“ (§ 18 ProdHaftG vom 15. Dezember 1989)

Einzelnachweise

  1. BMJ: Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl., Rn. 652 f.
  2. Wowereit darf auf Berlin-Klausel hoffen, Spiegel Online, 16. Dezember 2004.
  3. Vgl. Art. 87 II ff. Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (VOBl. I S. 435).
  4. Vgl. Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  5. Genauer: Mit Ablösung des dritten Überleitungsgesetzes durch das sechste Überleitungsgesetz am 3. Oktober 1990.
  6. Drittes Überleitungsgesetz