„Betreuungsbehördengesetz“ – Versionsunterschied

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Das '''Betreuungsbehördengesetz''' war Bestandteil des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes, im Rahmen dessen die [[Vormundschaft]] (für [[Volljährige]]) und [[Gebrechlichkeitspflegschaft]] durch die [[Betreuung]] ersetzt wurden. Es installierte eine neue Fachbehörde anstelle des zuvor auch für Erwachsene zuständigen [[Jugendamt]]es.
Das '''Betreuungsbehördengesetz''' war Bestandteil des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes, im Rahmen dessen die [[Vormundschaft]] (für [[Volljährige]]) und [[Gebrechlichkeitspflegschaft]] durch die [[Betreuung]] ersetzt wurden. Es installierte eine neue Fachbehörde anstelle des zuvor auch für Erwachsene zuständigen [[Jugendamt]]es.



Version vom 16. Juni 2006, 15:50 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
Abkürzung: Betreuungsbehördengesetz - BtBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht,
FNA:
Datum des Gesetzes: 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)
Letzte Änderung: 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1992 / 1. Juli 2005
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Betreuungsbehördengesetz war Bestandteil des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes, im Rahmen dessen die Vormundschaft (für Volljährige) und Gebrechlichkeitspflegschaft durch die Betreuung ersetzt wurden. Es installierte eine neue Fachbehörde anstelle des zuvor auch für Erwachsene zuständigen Jugendamtes.

Grundzüge

  • § 1 - Bildung von Betreuungsbehörden (lt. Landesrecht überwiegend Landkreise und kreisfreie Städte)
  • § 2 - zusätzliche Behörden (Landesermächtigungsklausel, in den meisten Ländern als überörtliche Betreuungsbehörden errichtet)
  • § 3 - örtliche Zuständigkeit (gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen)
  • § 4 - Beratungs- und Unterstütungspflicht der Behörde gegenüber Betreuern und Bevollmächtigten; Hilfestellung bei Betreuungsplan
  • § 5 - Bereitstellung von Informations- und Aufklärungsmöglichkeiten zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • § 6 - allgemeine Förderungspflicht, Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • § 7 - Mitteilungsrechte gegenüber dem Vormundschaftsgericht - Datenschutz
  • § 8 - Allgemeine Unterstützungspflicht ggü. dem Vormundschaftsgericht, Sachverhaltsaufklärung, Benennung geeigneter Betreuer und Verfahrenspfleger
  • § 9 - sonstige Aufgaben der Betreuungsbehörde (nach BGB, FGG, VBVG, Landesrecht)
  • § 10 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

Das Betreuungsbehördengesetz ist seltsamerweise kein Bestandteil des Sozialgesetzbuches, obwohl die Aufgaben denen des Jugendamtes (nach Sozialgesetzbuch VIII) ähnlich sind. Daher gelten für die Betreuungsbehörde ergänzend die Verwaltungsverfahrensgesetze und Datenschutzgesetze der Bundesländer, nicht das Sozialgesetzbuch-X.

Siehe auch

Betreuungsbehörde

Literatur

  • Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
  • Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt 2000, ISBN 3-923098-68-5
  • Brucker (Hrsg.): Betreuungsbehörden auf dem Weg ins 21. Jahrhundert, Essen 2001 (ohne ISBN)
  • Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 2005, 24
  • Deinert/Walther: Handbuch der Betreuungsbehörde; 3. Aufl. Köln 2006, ISBN 3-89817-445-X

Weblinks