„Kirchenanwalt“ – Versionsunterschied
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Ein '''Kirchenanwalt''' ({{laS|Promotor iustitiae}}, eigentlich ''Anwalt der Gerechtigkeit''; auch ''Justizpromotor'') vertritt in Streit- und Strafprozessen nach [[Kanonisches Recht|katholischem Kirchenrecht]] von Amts wegen das öffentliche Wohl. In Eheprozessen und Weihenichtigkeitssachen wird der Vertreter des öffentlichen Wohls demgegenüber als [[Bandverteidiger]] bezeichnet. |
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Der Kirchenanwalt wird laut Rechtsbestimmung ({{§§|URL|2=https://www.codex-iuris-canonici.de/cic83_dt_buch7.htm#01020103|3=can. 1430}} [[Codex Iuris Canonici|CIC]], {{§§|URL|2=https://www.codex-iuris-canonici.de/cceo_lat_titulus24.htm#240202|3=can. 1094}} [[Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium|CCEO]]) bei Streit- und Strafprozessen im [[Kirchenrecht]] der [[Römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] einberufen. Er genießt volle [[Akteneinsicht]] und muss vor dem kirchlichen Gericht, wie beispielsweise an der [[Apostolische Signatur|Apostolischen Signatur]], gehört werden. Der Kirchenanwalt tritt als Prozesspartei auf und legt den Richtern sein Votum ''pro rei veritate'' (Wahrheit der Sache) vor. In Disziplinar- und Strafverfahren ist er als klagende Partei am Prozess beteiligt. Von Bedeutung ist dieses Rechtsamt u. a. im [[Heiligsprechung|Selig- und Heiligsprechungsprozess]], in dem der Kirchenanwalt gegen die [[Kanonisation]] argumentieren muss. Ein Kirchenanwalt an der Apostolischen Signatur ist einem Untersekretär eines [[Dikasterium]]s gleichgestellt und unterstützt insbesondere den Sekretär des Gerichts in der Erledigung der ordentlichen Leitungsaufgaben der Apostolischen Signatur.<ref>{{Internetquelle|url=https://www.vaticannews.va/de/vatikan/news/2023-01/papst-franziskus-ernennungen-signatur-matthias-ambros.html|titel=Deutscher wird beigeordneter Kirchenanwalt an der Signatur |hrsg=vaticannews.va |werk= |datum=2023-01-20|abruf=2023-01-21|sprache=}}</ref> |
Der Kirchenanwalt wird laut Rechtsbestimmung ({{§§|URL|2=https://www.codex-iuris-canonici.de/cic83_dt_buch7.htm#01020103|3=can. 1430}} [[Codex Iuris Canonici|CIC]], {{§§|URL|2=https://www.codex-iuris-canonici.de/cceo_lat_titulus24.htm#240202|3=can. 1094}} [[Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium|CCEO]]) bei Streit- und Strafprozessen im [[Kirchenrecht]] der [[Römisch-katholische Kirche|römisch-katholischen Kirche]] einberufen. Er genießt volle [[Akteneinsicht]] und muss vor dem kirchlichen Gericht, wie beispielsweise an der [[Apostolische Signatur|Apostolischen Signatur]], gehört werden. Der Kirchenanwalt tritt als Prozesspartei auf und legt den Richtern sein Votum ''pro rei veritate'' (Wahrheit der Sache) vor. In Disziplinar- und Strafverfahren ist er als klagende Partei am Prozess beteiligt. Von Bedeutung ist dieses Rechtsamt u. a. im [[Heiligsprechung|Selig- und Heiligsprechungsprozess]], in dem der Kirchenanwalt gegen die [[Kanonisation]] argumentieren muss. Ein Kirchenanwalt an der Apostolischen Signatur ist einem Untersekretär eines [[Dikasterium]]s gleichgestellt und unterstützt insbesondere den Sekretär des Gerichts in der Erledigung der ordentlichen Leitungsaufgaben der Apostolischen Signatur.<ref>{{Internetquelle|url=https://www.vaticannews.va/de/vatikan/news/2023-01/papst-franziskus-ernennungen-signatur-matthias-ambros.html|titel=Deutscher wird beigeordneter Kirchenanwalt an der Signatur |hrsg=vaticannews.va |werk= |datum=2023-01-20|abruf=2023-01-21|sprache=}}</ref> |
Version vom 3. Mai 2024, 13:57 Uhr
Ein Kirchenanwalt (lateinisch Promotor iustitiae, eigentlich Anwalt der Gerechtigkeit; auch Justizpromotor) vertritt in Streit- und Strafprozessen nach katholischem Kirchenrecht von Amts wegen das öffentliche Wohl. In Eheprozessen und Weihenichtigkeitssachen wird der Vertreter des öffentlichen Wohls demgegenüber als Bandverteidiger bezeichnet.
Der Kirchenanwalt wird laut Rechtsbestimmung (can. 1430 CIC, can. 1094 CCEO) bei Streit- und Strafprozessen im Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche einberufen. Er genießt volle Akteneinsicht und muss vor dem kirchlichen Gericht, wie beispielsweise an der Apostolischen Signatur, gehört werden. Der Kirchenanwalt tritt als Prozesspartei auf und legt den Richtern sein Votum pro rei veritate (Wahrheit der Sache) vor. In Disziplinar- und Strafverfahren ist er als klagende Partei am Prozess beteiligt. Von Bedeutung ist dieses Rechtsamt u. a. im Selig- und Heiligsprechungsprozess, in dem der Kirchenanwalt gegen die Kanonisation argumentieren muss. Ein Kirchenanwalt an der Apostolischen Signatur ist einem Untersekretär eines Dikasteriums gleichgestellt und unterstützt insbesondere den Sekretär des Gerichts in der Erledigung der ordentlichen Leitungsaufgaben der Apostolischen Signatur.[1]
Bis zur Reform im Jahr 1983 führte der Kirchenanwalt in Verfahren zur Selig- und Heiligsprechung den Titel Promotor fidei (‚Anwalt des Glaubens‘; can. 2010 CIC/1917). Der lateinische Ausdruck Advocatus Diaboli (‚Anwalt des Teufels‘), wird umgangssprachlich für dieses Amt verwendet. Sein für die Kanonisation argumentierender Gegenspieler wurde analog als Advocatus angeli (‚Anwalt des Engels‘) oder Advocatus Dei (‚Anwalt Gottes‘) bezeichnet.
Literatur
- Elmar Güthoff: Advocatus. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 1. Herder, Freiburg im Breisgau 1993, Sp. 175–176.
- Elmar Güthoff: Kirchenanwalt. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 5. Herder, Freiburg im Breisgau 1996, Sp. 1509.
Einzelnachweise
- ↑ Deutscher wird beigeordneter Kirchenanwalt an der Signatur. vaticannews.va, 20. Januar 2023, abgerufen am 21. Januar 2023.