„Pfandsiegel“ – Versionsunterschied

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Das '''Pfandsiegel''' (Deutschland) oder die '''Pfändungsmarke''' (Österreich), in beiden Ländern umgangssprachlich ''Kuckuck'' genannt, wird im Rahmen einer [[Zwangsvollstreckung]] durch den [[Gerichtsvollzieher]] bei der [[Pfändung]] von [[Sache (Recht)|Sachen]], die sich im [[Gewahrsam]] des [[Schuldner]]s befinden, auf diesen angebracht, um die [[Beschlagnahme]] öffentlich zu dokumentieren (§ 808 Abs. 2 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]]).
Das '''Pfandsiegel''' (Deutschland) oder die '''Pfändungsmarke''' (Österreich), in beiden Ländern umgangssprachlich ''Kuckuck'' genannt, wird im Rahmen einer [[Zwangsvollstreckung]] durch den [[Gerichtsvollzieher]] bei der [[Pfändung]] von [[Sache (Recht)|Sachen]], die sich im [[Gewahrsam]] des [[Schuldner]]s befinden, auf diesen angebracht, um die [[Beschlagnahme]] öffentlich zu dokumentieren (§ 808 Abs. 2 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]]).


Die Siegelmarke wird in der Regel an großen oder sperrigen Sachen angebracht, die der Gerichtsvollzieher nicht in Gewahrsam nehmen kann. Es handelt sich um eine Kennzeichnung ''auf sonstige Weise'', indem der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegelmarke unterschreibt, mit [[Dienstsiegel]] versieht und sie an denjenigen Gegenständen anbringt, die konkret von der Pfändung ergriffen werden sollen. An der Identität der gepfändeten Gegenstände darf dabei kein Zweifel bestehen, weil ansonsten die Pfändung unwirksam ist.
Die Siegelmarke wird in der Regel an großen oder sperrigen Sachen angebracht, die der Gerichtsvollzieher nicht in Gewahrsam nehmen kann. Es handelt sich um eine Kennzeichnung ''durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise'' (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO), indem der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegelmarke unterschreibt, mit [[Dienstsiegel]] versieht und sie an denjenigen Gegenständen anbringt, die konkret von der Pfändung ergriffen werden sollen (Vgl. zu den Anforderungen an die Anbringung Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34; Becker in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 808 ZPO, Rn. 17f.). An der Identität der gepfändeten Gegenstände darf dabei kein Zweifel bestehen, weil ansonsten die Pfändung unwirksam ist (Vgl. Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34f.).


''Kuckuck'' ist eine eher abwertende Bezeichnung für das amtliche Pfandsiegel. In Österreich ist und in Deutschland war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Pfändung dann als ''Kuckuck'' umgedeutet wurde. Obwohl in Deutschland kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung ''Kuckuck'' auch dort erhalten.
''Kuckuck'' ist eine eher abwertende Bezeichnung für das amtliche Pfandsiegel. In Österreich ist und in Deutschland war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Pfändung dann als ''Kuckuck'' umgedeutet wurde. Obwohl in Deutschland kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung ''Kuckuck'' auch dort erhalten.

Version vom 13. Februar 2010, 08:50 Uhr

Aktuelles deutsches Pfandsiegel

Das Pfandsiegel (Deutschland) oder die Pfändungsmarke (Österreich), in beiden Ländern umgangssprachlich Kuckuck genannt, wird im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, auf diesen angebracht, um die Beschlagnahme öffentlich zu dokumentieren (§ 808 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Die Siegelmarke wird in der Regel an großen oder sperrigen Sachen angebracht, die der Gerichtsvollzieher nicht in Gewahrsam nehmen kann. Es handelt sich um eine Kennzeichnung durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO), indem der Gerichtsvollzieher die Pfandsiegelmarke unterschreibt, mit Dienstsiegel versieht und sie an denjenigen Gegenständen anbringt, die konkret von der Pfändung ergriffen werden sollen (Vgl. zu den Anforderungen an die Anbringung Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34; Becker in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 808 ZPO, Rn. 17f.). An der Identität der gepfändeten Gegenstände darf dabei kein Zweifel bestehen, weil ansonsten die Pfändung unwirksam ist (Vgl. Gruber in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2007, § 808 ZPO, Rn. 34f.).

Kuckuck ist eine eher abwertende Bezeichnung für das amtliche Pfandsiegel. In Österreich ist und in Deutschland war dieses Siegel zumeist mit dem Wappenadler versehen, der aus Spott auf den ohnehin unausweichlichen Verwaltungsakt der Pfändung dann als Kuckuck umgedeutet wurde. Obwohl in Deutschland kein Adler mehr auf dem Pfandsiegel aufgedruckt ist, hat sich die Bezeichnung Kuckuck auch dort erhalten.

Die Anbringung des Siegels und die befugte Abnahme ist eine Amtshandlung.

Die unberechtigte Entfernung eines Pfandsiegels ist als Siegelbruch nach § 136 StGB strafbar (Vergehen).

Siehe auch