Zweitwagenversicherung

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Die Zweitwagenversicherung oder Zweitwagenregelung ist eine vom Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen festgelegt Sondereinstufung, das heißt, eine bessere Einstufung als in die KL 0. Voraussetzung ist, dass sich das Erstfahrzeug nicht in der Klasse 0 oder einer Schadenklasse befindet, bzw. der Vertrag durch einen Schaden im Rahmen einer folgenden Rückstufung nicht in eine Schadenklasse zurückgestuft wird und der Versicherungsnehmer oder Partner Versicherungsnehmer beider Fahrzeuge sind. Die Regelungen gelten sowohl in der Kfz-Haftpflicht, als auch in der -Vollkaskoversicherung.

Arten einer Zweitwagensondereinstufung:

Standardregelung

Sofern auf den Versicherungsnehmer und/oder Partner bereits ein Fahrzeug zugelassen ist, das sich in einer Schadenfreiheitsklasse befindet, erfolgt eine Einstufung in die Klasse SF ½. Hier sind keine weiteren Voraussetzungen vorhanden. Diese Regelung entspricht der vor der Deregulierung 1994 und wurde von allen Versicherern unverändert beibehalten. Diese Einstufung erfolgt auch, wenn das Erstfahrzeug nicht beim gleichen Versicherer versichert ist. Der Zweitwagenversicherer lässt sich vom Erstwagenversicher eine Schadenfreiheitsklasse lediglich bestätigen, ruft den SFR aber nicht ab (Versichererwechselbescheinigung nur Teil B).

Voraussetzungsbedingte Regelungen

Bei den folgenden Sondereinstufungsmöglichkeiten, die über die Klasse SF ½ hinausgehen, verwenden die jeweiligen Versicherer unterschiedliche Voraussetzungen. Grundsätzlich wird ein solcher Schadenfreiheitsrabatt bei einem Versichererwechsel einem Nachversicherer nicht bestätigt, sondern nur der Teil der bei einer Einstufung gem. Standardregelung erworben worden wäre.

  • keine Fahrzeugnutzer jünger als xx Jahre (häufig Mindestalter 25 Jahre und fast immer Grundvoraussetzung)
  • eingeschränkte jährliche Kilomterleistung
  • Bessere SF-Klasse als SF 2 beim Erstfahrzeug (fast immer Grundvoraussetzung)
  • Mehrere Verträge beim gleichen Versicherer
  • Erstfahrzeug beim gleichen Versicherer

Einstufung in eine Klasse besser als SF ½ bis max. SF 2

Diese Regelung wird vom größeren Teil der Versicherer verwandt. Meistens ist die Voraussetzung, zusätzlich zur Standardregelung, dass mindesten die Grundvoraussetzungen erfüllt sind.

Einstufung in eine SF-Klasse in Abhängig von der SF-Klasse des Erstfahrzeuges

Einige Versicherer gewähren eine höhere Sondereinstufung als SF 2, sofern der Erstvertrag sich in einer höheren SF-Klasse als 2 befindet. Das kann beispielhaft dann folgendermaßen aussehen:

Erstfahrzeug Zweitfahrzeug
SF 4 bis SF 6 SF 3
SF 7 bis SF 10 SF 4
SF 11 bis SF 18 SF 5
usw. usw.

==== Einstufung in die SF-Klasse des Erstfahrzeuges

Wenige Versicherer stufen ein Zweitfahrzeug in die SF-Klasse des Erstfahrzeuges ein. Hier ist eine stringent gehandhabte Voraussetzung, dass sowohl Erst- als auch Zweitfahrzeug auf den gleichen Versicherungsnehmer zugelassen sind und auch nur von diesem gefahren werden. Auch eine Nutzung durch den Partner ist ausgeschlossen. Im Schadenfall werden immer bei Verträge zurückgestuft. Risikotechnisch entspricht die Handhabung in etwa einem Wechselkennzeichen. Es ist nicht möglich, sofern der Versicherungsnehmer sich an die vorgegebenen Regelungen hält, dass beide Fahrzeuge zur gleichen Zeit gefahren werden.

Siehe auch

Einzelnachweise