Betreuungsbehördengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben
bei der Betreuung Volljähriger
Kurztitel: Betreuungsbehördengesetz
Abkürzung: BtBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 404-24
Erlassen am: 12. September 1990
(BGBl. I S. 2002, 2025)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1992
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 6. Juli 2009
(BGBl. I S. 1696, 1701)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 13 G vom 6. Juli 2009)
GESTA: C166
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Betreuungsbehördengesetz war Bestandteil des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes, im Rahmen dessen die Vormundschaft (für Volljährige) und Gebrechlichkeitspflegschaft durch die Betreuung ersetzt wurden. Es installierte eine neue Fachbehörde anstelle des zuvor auch für Erwachsene zuständigen Jugendamtes.

Grundzüge

  • § 1 – Bildung von Betreuungsbehörden (lt. Landesrecht überwiegend Landkreise und kreisfreie Städte)
  • § 2 – zusätzliche Behörden (Landesermächtigungsklausel, in den meisten Ländern als überörtliche Betreuungsbehörden errichtet)
  • § 3 – örtliche Zuständigkeit (gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen)
  • § 4 – Beratungs- und Unterstützungspflicht der Behörde gegenüber Betreuern und Bevollmächtigten; Hilfestellung bei Betreuungsplan
  • § 5 – Bereitstellung von Informations- und Aufklärungsmöglichkeiten zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • § 6 – allgemeine Förderungspflicht, Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • § 7 – Mitteilungsrechte gegenüber dem Vormundschaftsgericht - Datenschutz
  • § 8 – Allgemeine Unterstützungspflicht ggü. dem Vormundschaftsgericht, Sachverhaltsaufklärung, Benennung geeigneter Betreuer und Verfahrenspfleger
  • § 9 – sonstige Aufgaben der Betreuungsbehörde (nach BGB, FGG, VBVG, Landesrecht)
  • § 10 – Berlin-Klausel (gegenstandslos)

Das Betreuungsbehördengesetz ist kein Bestandteil des Sozialgesetzbuches, obwohl die Aufgaben denen des Jugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ähnlich sind. Daher gelten für die Betreuungsbehörde ergänzend die Verwaltungsverfahrensgesetze und Datenschutzgesetze der Bundesländer, nicht aber das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Siehe auch

Literatur

  • Hinweis: das BtBG ist nicht eigenständig kommentiert; es ist in den Kommentaren zum Betreuungsrecht enthalten.
  • Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt 2000, ISBN 3-923098-68-5
  • Brucker (Hrsg.): Betreuungsbehörden auf dem Weg ins 21. Jahrhundert, Essen 2001 (ohne ISBN)
  • Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 2005, 24
  • Deinert/Walther: Handbuch der Betreuungsbehörde; 3. Aufl. Köln 2006, ISBN 3-89817-445-X

Weblinks