Ältestenrat

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Der Ältestenrat ist ein Gremium in Parlamenten, das Geschäftsordnungsfragen behandelt. Es setzt sich typischerweise aus Vertretern der Fraktionen (z. B. Fraktionsvorsitzender, parlamentarische Geschäftsführer) zusammen und wird vom Parlamentspräsidenten geleitet. Entgegen der Bezeichnung wird der Ältestenrat nicht von den ältesten Parlamentsmitgliedern gebildet, es gibt auch kein Mindestalter. Der Name rührt daher, dass die Aufgaben des Ältestenrates viel parlamentarische Erfahrung erfordern.

Deutscher Bundestag

Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages ist ein geschäftsführendes Gremium. Er legt u. a. die Tagesordnung des Bundestages fest und regelt die Geschäfte des Hauses. Dabei ist er nach § 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung ein Beschlussorgan, soweit bestimmte Entscheidungen nicht dem Präsidenten des Bundestags vorbehalten sind. Er wird entsprechend den Stärkeverhältnissen im Bundestag durch die Fraktionen besetzt.[1] In der 2013 begonnenen 18. Wahlperiode besteht er aus 30 Mitgliedern.

Zusammensetzung

„Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen [derzeit sechs] Stellvertretern und [derzeit] dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern…“

Darunter befinden sich die jeweiligen ersten parlamentarischen Geschäftsführer.

Die Kommission für innere Angelegenheiten, die Bau- und Raumkommission, die I-und-K-Kommission (Kommission für den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken und -medien) und die Rechtsstellungskommission unterstützen ihn bei seiner Arbeit. Bei Geschäftsordnungsstreitigkeiten und Kritik an der Amtsführung eines amtierenden Präsidenten werden die Angelegenheiten an den Ersten Ausschuss, den Ausschuss für Geschäftsordnung zur Klärung überwiesen.

Deutsche Landesparlamente

Auch die meisten Parlamente der deutschen Bundesländer haben einen Ältestenrat (siehe z. B. Landtag Mecklenburg-Vorpommern). Der Ältestenrat ist eines der wichtigsten Gremien des Parlaments. Er unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und erörtert den Ablauf der Parlamentsarbeit.

Die Ältestenräte der einzelnen Landesparlamente setzen sich ebenfalls aus den Präsidenten, den Vizepräsidenten und Vertretern der Fraktionen zusammen. Darüber hinaus können zu bestimmten Ältestenratssitzungen Regierungsvertreter hinzugezogen werden.

Die Ältestenräte der Landesparlamente von z. B. Hamburg[2], Mecklenburg-Vorpommern[3] und Schleswig-Holstein[4] haben nur beratende Funktion, der förmliche Beschluss obliegt jeweils allein dem Landtagspräsidenten.

In den Landtagen von Baden-Württemberg[5], Brandenburg[6], Bremen[7], Saarland[8] und Sachsen[9] werden die entsprechenden Aufgaben vom Landtagspräsidium wahrgenommen, da es dort keinen Ältestenrat gibt.

In Brandenburg[10] und dem Saarland[11] ist das Präsidium insoweit Beschlussorgan.

Das Präsidium des Sächsischen Landtags hat eine Größe von 21 Mitgliedern.[12]

Präsidialkonferenz des österreichischen Nationalrats

Der österreichische Nationalrat kennt keinen „Ältestenrat“; die Funktionen des deutschen Pendants übernimmt hier die Präsidialkonferenz. Sie besteht aus den drei Nationalratspräsidenten sowie den Obleuten der Klubs.[13]

Einzelnachweise

  1. § 12 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
  2. dort ausdrücklich § 6 Absatz 3 Satz 4 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
  3. § 6 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
  4. § 7 der Geschäftsordnung des Landtages Schleswig-Holstein
  5. vgl. § 13 (Aufgaben des Präsidiums) der Geschäftsordnung des Landtages Baden-Württemberg
  6. vgl. § 15 (Aufgaben des Präsidiums) der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
  7. §§ 8–11 (Der Vorstand der Bürgerschaft) der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft
  8. Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages, Gesetz über den Landtag des Saarlandes
  9. Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags
  10. vgl. § 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
  11. vgl. § 31 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes
  12. § 5 Absatz 1(Zusammensetzung des Präsidiums) der GO 6. Wahlperiode (PDF; 1,7 MB)
  13. Präsidium und Präsidialkonferenz. Parlament, abgerufen am 28. September 2015.