Daten-Governance-Rechtsakt

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Verordnung (EU) 2022/868

Titel: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Kurztitel: Daten-Governance-Rechtsakt
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Data Governance Act, DGA
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Datenrecht
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 114
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 30. Mai 2022
Veröffentlichungsdatum: 3. Juni 2022
Inkrafttreten: 23. Juni 2022
Anzuwenden ab: 24. September 2023
Fundstelle: ABl. L 152, 3. Juni 2022, S. 1–44
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Der Daten-Governance-Rechtsakt ist eine Verordnung der Europäischen Union, die einen Rahmen schafft, der die gemeinsame Nutzung von Daten erleichtert.[1]

Mit dem Daten-Governance-Rechtsakt hat die Europäische Kommission die Grundlagen für die Schaffung eines europäischen Datenaustauschmodells festgelegt. Die Europäische Kommission plant den Datenaustausch über verschiedene Branchen sowie über Ländergrenzen hinweg zu fördern, um eine bessere Entwicklung von Künstlicher Intelligenz zu ermöglichen. Dafür sollen technische Hindernisse abgebaut und eine sichere Infrastruktur bereitgestellt werden.[2] Der Entwurf zielt außerdem darauf ab, Datenspenden von Bürgern zu erleichtern und einen besseren Zugang zu Daten der öffentlichen Hand zu erhalten.[3] Der Gesetzentwurf wurde erstmals im Rahmen der europäischen Datenstrategie 2020 angekündigt und am 25. November 2020 vorgestellt.[4]

Im November 2021 einigten sich die Verhandlungsführer von Rat und Parlament vorläufig. Die Einigung sieht vor, dass Datenvermittlungsdienste in einem Register aufgeführt werden müssen, um Kunden zu ermöglichen sicherzugehen, dass die Dienstleister vertrauenswürdig sind.[5] Dienstleister für Datenaustausch sollen außerdem nicht selbst Daten für eigene Zwecke auswerten dürfen, um sicherzustellen, dass sie neutrale Marktplätze darstellen und diese Dienste nicht mit weiteren Angeboten verknüpfen, um Lock-in-Effekte zu vermeiden.[6]

Um fairen Wettbewerb zu garantieren, sollen neue Verträge zur exklusiven Nutzung von Daten zwischen Behörden und Unternehmen auf ein Jahr begrenzt werden, bestehende auf zweieinhalb Jahre.[6][5]

Der Daten-Governance-Rechtsakt wurde am 30. Mai 2022 veröffentlicht und ist ab dem 24. September 2023 anzuwenden.[7]

Inhaltliche Überschau

Kapitel I  Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1  Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1 legt den Zweck des Daten-Governance-Rechtsakts und sein Verhältnis zu Bestimmungen des nationalen und des europäschen Rechts fest.

Artikel 2  Begriffsbestimmungen

Artikel 2 definiert zahlreiche Ausdrücke und Begriffe, die im Daten-Governance-Rechtsakt verwendet werden.

Kapitel II  Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

Artikel 3  Datenkategorien

Artikel 3 definiert zum einen die Kategorien geschützter Daten, die vom Daten-Governance-Rechtsakt betroffen sind, und zum anderen, welche Institutionen und Daten davon ausgenommen sind.

Artikel 4  Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Artikel 4 verankert ein grundsätzliches Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen zur Weiterverwendung geschützter Daten öffentlicher Stellen, um insbesondere Wettbewerbsbeeinträchtigungen und Monopolstellungen zu vermeiden fest.

Artikel 5  Bedingungen für die Weiterverwendung

Artikel 5 verpflichtet die öffentlichen Stellen, die Weiterverwendung ihrer geschützten Daten durch angemessene Bedingungen zu fördern, zugleich aber auch den Schutz der Daten weiterhin zu gewährleisten.

Artikel 6  Gebühren

Artikel 6 gestattet öffentlichen Stellen für das Erlauben der Weiterverwendung geschützter Daten die Gebühren zu erheben, die in Verbindung mit der Durchführung eines entsprechenden Antragsverfahrens stehen (Verfahrenskosten).

Artikel 7  Zuständige Stellen

Artikel 7 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten Institutionen (zuständige Stellen) festzulegen und angemessen auszustatten, die die öffentlichen Stellen bei der Bereitstellung geschützter Daten rechtlich, technisch und organisatorisch unterstützen sollen.

Artikel 8  Zentrale Informationsstellen

Artikel 8 verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, alle Informationen und Bedingungen über die Weiterverwendung geschützter Daten öffenlicher Stellen über zentrale Informationsstellen zur Verfügungen zu stellen.

Artikel 9  Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung

Artikel 9 legt zum einen fest, dass öffentliche Stellen über Anträge auf Weiterverwendung von geschützten Daten grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden haben, und zum anderen, dass für Antragstellende ein Rechtsbehelfsanspruch besteht.

Kapitel III  Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

Artikel 10  Datenvermittlungsdienste

Artikel 10 legt fest, welche Datenvermittlungsdienste einem Anmeldeverfahren unterliegen.

Artikel 11  Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten

Artikel 11 regelt das Prozedere und die Voraussetzungen zur Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten bei den zuständigen Behörden.

Artikel 12  Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten

Artikel 12 legt die Bedingungen fest, nach denen Anbieter Datenvermittlungsdienste nur erbringen dürfen.

Artikel 13  Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste

Artikel 13 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten Institutionen (zuständige Stellen) festzulegen, die die Aufgaben in Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste wahrnehmen.

Artikel 14  Überwachung der Einhaltung

Artikel 15  Ausnahmen

Kapitel IV  Datenaltruismus

Artikel 16  Nationale Regelungen für Datenaltruismus

Artikel 17  Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen

Artikel 18  Allgemeine Eintragungsanforderungen

Artikel 19  Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen

Artikel 20  Transparenzanforderungen

Artikel 21  Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten

Artikel 22  Regelwerk

Artikel 23  Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden

Artikel 24  Überwachung der Einhaltung

Artikel 25  Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus

Kapitel V  Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

Artikel 26  Anforderungen an zuständige Behörden

Artikel 27  Beschwerderecht

Artikel 28  Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Kapitel VI  Europäischer Dateninnovationsrat

Artikel 29  Europäischer Dateninnovationsrat

Artikel 30  Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats

Kapitel VII  Internationaler Zugang und internationale Übertragung

Artikel 31  Internationaler Zugang und internationale Übertragung

Kapitel VIII  Delegierung und Ausschussverfahren

Artikel 32  Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 33  Ausschussverfahren

Kapitel IX  Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 34  Sanktionen

Artikel 35  Bewertung und Überprüfung

Artikel 36  Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Artikel 37  Übergangsregelung

Artikel 38  Inkrafttreten und Geltung

Einzelnachweise

  1. Daniel Rücker, Korbinian Hartl: Der „Data-Governance-Act“ - (Über-)Regulierung oder Motor für den europäischen Datenraum? In: noerr.com. Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 8. April 2022, abgerufen am 11. August 2022.
  2. Oliver Schonschek: Der Data Governance Act und der Datenschutz. In: security-insider.de. Abgerufen am 6. Juni 2021.
  3. Mehr Innovation durch mehr Daten: EU feiert Einigung zu neuem Gesetz. In: Handelsblatt. 1. Dezember 2021, abgerufen am 19. Dezember 2021.
  4. Margrethe Vestager: Der Mensch muss im Mittelpunkt von Markt und Technik stehen. In: de.euronews.com. 7. Mai 2021, abgerufen am 6. Juni 2021.
  5. a b Promoting data sharing: presidency reaches deal with Parliament on Data Governance Act. In: consilium.europa.eu. Europäische Kommission, abgerufen am 2. Dezember 2021 (englisch).
  6. a b Alexander Fanta: Mehr Unabhängigkeit: EU schafft neutrale Marktplätze für Daten. In: netzpolitik.org. 1. Dezember 2021, abgerufen am 2. Dezember 2021.
  7. Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt), abgerufen am 8. Juni 2022

Literatur

  • Heiko Richter: Ankunft im Post-Open-Data-Zeitalter. In: Zeitschrift für Datenschutz. 2022, S. 3–8.
  • Dr. Kristina Schreiber, Dr. Patrick Pommerening, Philipp Schoel: Das neue Recht der Daten-Governance - Data Governance Act (DGA). 1. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-8786-9.
  • Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Prof. Dr. Moritz Hennemann: Kommentar Data Governance Act. 1. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-8340-3.