Daten-Governance-Rechtsakt
Verordnung (EU) 2022/868 | |
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Titel: | Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 |
Kurztitel: | Daten-Governance-Rechtsakt |
Bezeichnung: (nicht amtlich) |
Data Governance Act, DGA |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Datenrecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 114 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Datum des Rechtsakts: | 30. Mai 2022 |
Veröffentlichungsdatum: | 3. Juni 2022 |
Inkrafttreten: | 23. Juni 2022 |
Anzuwenden ab: | 24. September 2023 |
Fundstelle: | ABl. L 152, 3. Juni 2022, S. 1–44 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Der Daten-Governance-Rechtsakt ist eine Verordnung der Europäischen Union, die einen Rahmen schafft, der die gemeinsame Nutzung von Daten erleichtert.[1]
Mit dem Daten-Governance-Rechtsakt hat die Europäische Kommission die Grundlagen für die Schaffung eines europäischen Datenaustauschmodells festgelegt. Die Europäische Kommission plant den Datenaustausch über verschiedene Branchen sowie über Ländergrenzen hinweg zu fördern, um eine bessere Entwicklung von Künstlicher Intelligenz zu ermöglichen. Dafür sollen technische Hindernisse abgebaut und eine sichere Infrastruktur bereitgestellt werden.[2] Der Entwurf zielt außerdem darauf ab, Datenspenden von Bürgern zu erleichtern und einen besseren Zugang zu Daten der öffentlichen Hand zu erhalten.[3] Der Gesetzentwurf wurde erstmals im Rahmen der europäischen Datenstrategie 2020 angekündigt und am 25. November 2020 vorgestellt.[4]
Im November 2021 einigten sich die Verhandlungsführer von Rat und Parlament vorläufig. Die Einigung sieht vor, dass Datenvermittlungsdienste in einem Register aufgeführt werden müssen, um Kunden zu ermöglichen sicherzugehen, dass die Dienstleister vertrauenswürdig sind.[5] Dienstleister für Datenaustausch sollen außerdem nicht selbst Daten für eigene Zwecke auswerten dürfen, um sicherzustellen, dass sie neutrale Marktplätze darstellen und diese Dienste nicht mit weiteren Angeboten verknüpfen, um Lock-in-Effekte zu vermeiden.[6]
Um fairen Wettbewerb zu garantieren, sollen neue Verträge zur exklusiven Nutzung von Daten zwischen Behörden und Unternehmen auf ein Jahr begrenzt werden, bestehende auf zweieinhalb Jahre.[6][5]
Der Daten-Governance-Rechtsakt wurde am 30. Mai 2022 veröffentlicht und ist ab dem 24. September 2023 anzuwenden.[7]
Inhaltliche Überschau
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 1 legt den Zweck des Daten-Governance-Rechtsakts und sein Verhältnis zu Bestimmungen des nationalen und des europäschen Rechts fest.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 definiert zahlreiche Ausdrücke und Begriffe, die im Daten-Governance-Rechtsakt verwendet werden.
Kapitel II Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
Artikel 3 Datenkategorien
Artikel 3 definiert zum einen die Kategorien geschützter Daten, die vom Daten-Governance-Rechtsakt betroffen sind, und zum anderen, welche Institutionen und Daten davon ausgenommen sind.
Artikel 4 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
Artikel 4 verankert ein grundsätzliches Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen zur Weiterverwendung geschützter Daten öffentlicher Stellen, um insbesondere Wettbewerbsbeeinträchtigungen und Monopolstellungen zu vermeiden fest.
Artikel 5 Bedingungen für die Weiterverwendung
Artikel 5 verpflichtet die öffentlichen Stellen, die Weiterverwendung ihrer geschützten Daten durch angemessene Bedingungen zu fördern, zugleich aber auch den Schutz der Daten weiterhin zu gewährleisten.
Artikel 6 Gebühren
Artikel 6 gestattet öffentlichen Stellen für das Erlauben der Weiterverwendung geschützter Daten die Gebühren zu erheben, die in Verbindung mit der Durchführung eines entsprechenden Antragsverfahrens stehen (Verfahrenskosten).
Artikel 7 Zuständige Stellen
Artikel 7 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten Institutionen (zuständige Stellen) festzulegen und angemessen auszustatten, die die öffentlichen Stellen bei der Bereitstellung geschützter Daten rechtlich, technisch und organisatorisch unterstützen sollen.
Artikel 8 Zentrale Informationsstellen
Artikel 8 verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, alle Informationen und Bedingungen über die Weiterverwendung geschützter Daten öffenlicher Stellen über zentrale Informationsstellen zur Verfügungen zu stellen.
Artikel 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
Artikel 9 legt zum einen fest, dass öffentliche Stellen über Anträge auf Weiterverwendung von geschützten Daten grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden haben, und zum anderen, dass für Antragstellende ein Rechtsbehelfsanspruch besteht.
Kapitel III Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
Artikel 10 Datenvermittlungsdienste
Artikel 10 legt fest, welche Datenvermittlungsdienste einem Anmeldeverfahren unterliegen.
Artikel 11 Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
Artikel 11 regelt das Prozedere und die Voraussetzungen zur Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten bei den zuständigen Behörden.
Artikel 12 Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
Artikel 12 legt die Bedingungen fest, nach denen Anbieter Datenvermittlungsdienste nur erbringen dürfen.
Artikel 13 Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste
Artikel 13 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten Institutionen (zuständige Stellen) festzulegen, die die Aufgaben in Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste wahrnehmen.
Artikel 14 Überwachung der Einhaltung
Artikel 15 Ausnahmen
Kapitel IV Datenaltruismus
Artikel 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus
Artikel 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
Artikel 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
Artikel 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
Artikel 20 Transparenzanforderungen
Artikel 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
Artikel 22 Regelwerk
Artikel 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
Artikel 24 Überwachung der Einhaltung
Artikel 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
Kapitel V Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
Artikel 26 Anforderungen an zuständige Behörden
Artikel 27 Beschwerderecht
Artikel 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Kapitel VI Europäischer Dateninnovationsrat
Artikel 29 Europäischer Dateninnovationsrat
Artikel 30 Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats
Kapitel VII Internationaler Zugang und internationale Übertragung
Artikel 31 Internationaler Zugang und internationale Übertragung
Kapitel VIII Delegierung und Ausschussverfahren
Artikel 32 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 33 Ausschussverfahren
Kapitel IX Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 34 Sanktionen
Artikel 35 Bewertung und Überprüfung
Artikel 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Artikel 37 Übergangsregelung
Artikel 38 Inkrafttreten und Geltung
Einzelnachweise
- ↑ Daniel Rücker, Korbinian Hartl: Der „Data-Governance-Act“ - (Über-)Regulierung oder Motor für den europäischen Datenraum? In: noerr.com. Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 8. April 2022, abgerufen am 11. August 2022.
- ↑ Oliver Schonschek: Der Data Governance Act und der Datenschutz. In: security-insider.de. Abgerufen am 6. Juni 2021.
- ↑ Mehr Innovation durch mehr Daten: EU feiert Einigung zu neuem Gesetz. In: Handelsblatt. 1. Dezember 2021, abgerufen am 19. Dezember 2021.
- ↑ Margrethe Vestager: Der Mensch muss im Mittelpunkt von Markt und Technik stehen. In: de.euronews.com. 7. Mai 2021, abgerufen am 6. Juni 2021.
- ↑ a b Promoting data sharing: presidency reaches deal with Parliament on Data Governance Act. In: consilium.europa.eu. Europäische Kommission, abgerufen am 2. Dezember 2021 (englisch).
- ↑ a b Alexander Fanta: Mehr Unabhängigkeit: EU schafft neutrale Marktplätze für Daten. In: netzpolitik.org. 1. Dezember 2021, abgerufen am 2. Dezember 2021.
- ↑ Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt), abgerufen am 8. Juni 2022
Literatur
- Heiko Richter: Ankunft im Post-Open-Data-Zeitalter. In: Zeitschrift für Datenschutz. 2022, S. 3–8.
- Dr. Kristina Schreiber, Dr. Patrick Pommerening, Philipp Schoel: Das neue Recht der Daten-Governance - Data Governance Act (DGA). 1. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-8786-9.
- Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, Prof. Dr. Moritz Hennemann: Kommentar Data Governance Act. 1. Auflage. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2023, ISBN 978-3-8487-8340-3.