Benutzer:PolBea92/Entwurf

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Unfallaufnahme der Polizei und Absicherung einer Unfallstelle durch die Feuerwehr auf der A40 bei Moers
Sicherung von Spuren durch die Polizei nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem PKW

Die Verkehrsunfallaufnahme (kurz Unfallaufnahme oder VU-Aufnahme) ist die polizeiliche Dokumentierung eines Verkehrsunfalls im Straßenverkehr. Die Aufnahme umfasst im Wesentlichen die Räumung der Fahrbahn, das Befragen/Anhören/Vernehmen von Unfallbeteiligten und Zeugen, die Dokumentation der Unfallstelle, Unfallspuren und der Personen- sowie Sachschäden und das Einleiten eines Verkehrsordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren (situationsabhängig).

Begriffsbestimmungen und Abgrenzung

Unter dem Begriff des Straßenverkehrsunfalls ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.[1]

Im rechtlichen Sinne wird also ausschließlich von einem Verkehrsunfall gesprochen, wenn:

  1. Der Unfall mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängt und
  2. ein Mensch zu Schaden kommt oder
  3. ein nicht ganz belangloser Sachschaden durch den Verkehrsunfall verursacht wird.

Im Straßenverkehr findet der Unfall statt, wenn er im öffentlichen Verkehrsraum geschehen ist. Zu diesem Raum gehören alle Flächen, die der Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises dauernd, oder vorübergehend zur Fortbewegung offensteht. Klassische Beispiele hierfür sind Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen aber auch Privatgrund wie Parkplätze vor Supermärkten oder das Gelände einer Tankstelle. Selbst das Grundstück von Privatpersonen zählt in der Regel zum öffentlichen Verkehrsraum. Öffentlicher Straßenverkehr findet hingegen nicht statt, wenn beispielsweise der geschlossene Kreis der Zutrittsberechtigten nur ausnahmsweise und unter Beachtung scharfer Vorsichtsmaßregeln erweitert wird. Ein klassisches Beispiel wäre das Gelände einer Kaserne oder ein Werksgelände mit Zugangskontrolle.[2]

Ein Mensch ist immer dann zu Schaden gekommen, wenn er zumindest leicht verletzt wird.

Ein Sachschaden ist völlig belanglos, wenn er unterhalb der Grenze liegt, bei der üblicherweise Schadensersatzansprüche gemacht werden. Diese ist nach gängiger Rechtsprechung bei rund 20€ anzusetzen.[3]

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, dann ist das Ereignis auch kein Verkehrsunfall im rechtlichen Sinne und wird somit auch nicht von der Polizei aufgenommen. Der Schutz privater Rechte (bspw. Austausch der Personalien) und Anspruch auf etwaigen Schadensersatz bleibt jedoch unberührt.

Der Begriff „Unfallbeteiligter“ ist in § 142 StGB Abs. 5 legaldefiniert:

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Unfallmeldung

Ein Verkehrsunfall wird in der Regel über den Notruf „110“ oder „112“ gemeldet. In wenigen Fällen, insbesondere bei Schlichtunfällen, erfolgt die Meldung über die Amtsleitung der örtlichen Polizeidienststelle.

Verkehrsunfällen werden zu 78 % bei den Kraftfahrzeugversicherern zur Begleichung angezeigt, wovon etwa die Hälfte auch der Polizei gemeldet wurden. Bei 14 % verläuft die Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls zwischen den Beteiligten ohne polizeiliche Unfallaufnahme. Soweit ein Personenschaden eingetreten ist, werden nur 1 % der Unfälle weder der Polizei noch der Versicherung gemeldet (Stand 1995).[4]

Ziel und Zweck der Verkehrsunfallaufnahme

Grundsätzlich werden alle Straßenverkehrsunfälle durch die Polizei aufgenommen. Je nach Richtlinien der einzelnen Länder kann die Unfallaufnahme durch die Polizei bei einigen wenigen Schlichtunfällen ausbleiben.

Polizei

Die Ziele der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme sind in den Richtlinien, Erlassen und/oder Vorschriften der Länder definiert und können daher leicht variieren. In der Regel ähneln sie sich stark.

In Niedersachsen heißt es beispielsweise:[5]

„Die Verkehrsunfallaufnahme (VUA) dient

  • der Verhütung, Erforschung, Verfolgung und Ahndung von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten,
  • der Wahrung der Rechtsposition von Unfallbeteiligten zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde,
  • der Feststellung ungeeigneter Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer,
  • der Erforschung und Aufklärung provozierter und/oder abgesprochener Schadensereignisse,
  • der Datenerhebung für die örtliche Unfalluntersuchung zum Erkennen von Unfallhäufungen und als Grundlage für eine zielgerichtete Verkehrsüberwachung.

Für die Unfallauswertung ist eine hohe Qualität der erfassten statistischen Daten und der Sachverhaltsdarstellung unerlässlich. Nur auf der Grundlage einer breiten Dokumentation von Unfallursachen und -folgen ist eine wirksame Verkehrssicherheitsarbeit von Polizei, Verkehrsbehörden und sonstigen Trägern von Verkehrssicherheitsarbeit möglich.“

In Bayern heißt es wie folgt:[6]

„Die polizeiliche Unfallaufnahme dient der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Verhinderung künftiger Unfälle, dem Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Unfallursachen, der örtlichen Unfalluntersuchung als Grundlage für das Erkennen von Schwachstellen im Straßenraum sowie für die Ausrichtung der Verkehrssicherheitsarbeit. Die erhobenen Daten der Verkehrsunfälle dienen außerdem den Zwecken der Statistik. Sie werden zudem zur zivilrechtlichen Schadensregulierung herangezogen.“

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Polizei für die Klärung der Schuldfrage zuständig ist. Richtig ist, dass die Schuldfrage und die Regulierung der Schäden im Rahmen des Verkehrszivilrechts entschieden werden.[7][8]

Unfallbeteiligte

Gründe, weshalb Unfallbeteiligte die Polizei zur Verkehrsunfallaufnahme hinzurufen, sind individuell. Einige Beispiele können sein (nicht abschließend):

  • zur behördlichen Klärung und Dokumentation des Unfallherganges im Sinne der Schadensregulierung
  • weil die Fahrbahn durch verunfallte Fahrzeuge blockiert ist
  • weil hohe Sachschäden vorliegen
  • weil Personen verletzt wurden
  • weil möglicherweise eine Straftat begangen wurde
  • weil ein Unfallbeteiligter nicht Halter des Fahrzeuges ist
  • weil Beteiligte sich unkooperativ verhalten

Bei einfachen Verkehrsunfällen mit klarem Unfallhergang können Beteiligte die Schadensregulierung grundsätzlich ohne polizeiliches Erscheinen miteinander regeln. Dieses kann Wartezeiten und die Eröffnung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verhindern. Hierbei ist zu beachten, dass die wichtigsten Daten aller Beteiligten ausgetauscht und die Unfallörtlichkeit sowie etwaige Unfallschäden fotografisch gesichert sowie die Bestimmungen der jeweiligen Versicherungen beachtet werden, sodass es im Nachhinein nicht zur Verweigerung von Leistungen kommt.[9]

Rechtliches (Pflichten und Fehlverhalten)

Nach einem Verkehrsunfall haben Unfallbeteiligte, aber auch Unbeteiligte, gesetzliche Pflichten. Pflichtwidriges Verhalten stellt – je nach Situation – eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar.

Straftaten

Unterlassene Hilfeleistung

Unfallbeteiligte (im übrigen auch Unbeteiligte) haben nach § 323c StGB die Pflicht zur Hilfeleistung, sofern dieses erforderlich ist und ihnen dieses den Umständen nach zuzumuten ist. Die Hilfeleistung umfasst insbesondere die Erste Hilfe und das Alarmieren von Rettungskräften.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Des Weiteren machen sich Unfallbeteiligte nach § 142 StGB strafbar, wenn sie sich unerlaubt von der Unfallörtlichkeit entfernen.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Weitere Straftaten

Je nach vorliegendem Sachverhalt kann sich ein Unfallbeteiligter auch wegen folgender Delikte (nicht abschließend) strafbar machen:

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Je nach Situationen können Unfallbeteiligte sich wegen diverse Verkehrsordnungswidrigkeiten strafbar gemacht haben. Hierbei wird zwischen dem Verhalten nach dem Unfall und dem Verhalten vor dem Unfall unterschieden, welches den Verkehrsunfall (mit-)ursächlich verursacht haben könnte. Ausschlaggebende Rechtsvorschrift ist die Straßenverkehrs-Ordnung in den §§ 34, 49.

Ordnungswidrige Verhalten nach § 49 StVO, welche zum Verkehrsunfall geführt oder beigetragen haben können – an den Hauptunfallursachen der Verkehrsunfallstatistik orientiert – sein:

Einige Ordnungswidrigkeiten nach dem Verkehrsunfall sind – nicht abschließend – in § 34 StVO beschrieben:

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1. unverzüglich zu halten,

2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

[...]

5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen.

7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

[...]

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Häufig gehen Unfallbeteiligte irrtümlich davon aus, dass die verunfallten Fahrzeuge (bei Schlichtunfällen bzw. Bagatellschäden) nicht vor dem polizeilichen Erscheinen von der Fahrbahn bewegt werden dürfen. Richtig nach § 34 StVO ist aber, dass Beteiligte die Unfallstelle unverzüglich zu räumen haben, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern.

Unfallaufnahmebogen

Bei einer privaten Unfallnahme können die übliche „5 Ws“ jeder „Beweissicherung“ als Leitfaden dienen: Was, Wann, Wo, Wer und Wie. Eine Aussage zum „Warum“ ist nicht erforderlich und kann als verfrühtes Schuldeingeständnis bei einer späteren Inanspruchnahme der Kfz-Versicherung problematisch sein. Grundsätzlich kann der Eindruck vor Ort täuschen, und im Nachhinein weitere Fragestellungen zur Schadenshöhe und Kostenverteilung entstehen, daher sind die Daten gleichberechtigt von allen beteiligten Personen und Fahrzeugen zu erheben.

  • Identität der Fahrzeugführer klären und dokumentieren (amtliche Ausweise einsehen, Führerschein vorzeigen lassen).
  • Kraftfahrzeugkennzeichen, Nationalitätszeichen und Fahrzeugart der beteiligten Fahrzeuge dokumentieren. Die zuständige Versicherung und Nummer des Kfz-Schutzbriefes kann durch einen Anruf bei einer Sammelnummer der Zentralruf der Autoversicherer[10] geklärt werden.
  • Sichtbare Schäden dokumentieren; Fotografien sind hier besonders sinnvoll, ansonsten möglichst genau beschreiben, so dass spätere Fotografien damit abgeglichen werden können.
  • Den Unfallort dokumentieren, einschließlich Verkehrslage und Wetterbedingungen. Dies sollte im Regelfall durch eine händische Unfallskizze erfolgen, in der Fahrzeuge, Begrenzungen und Einmündungen der Straßen sowie relevante Verkehrszeichen zu erkennen sind.
  • Kurze Darstellung des Unfallhergangs, vor allem, aus welchen Richtungen die Beteiligten kamen.
  • Etwaige Zeugen feststellen und deren Personalien dokumentieren.
  • Jedem Unfallbeteiligten eine Kopie übergeben; meist handelt es sich um einen Durchschlag bzw. Abschrift, die von allen Beteiligten gegengezeichnet wird.

Viele Versicherer bieten einen Formularsatz (Durchschreibesatz) Europäischen Unfallbericht an, an dem sich die Beteiligten orientieren können. Sehr typisch ist darin auch eine schematische Darstellung von Fahrzeugen, bei denen man ankreuzt, welche Stellen/Seiten der Fahrzeuge betroffen sind, da meist keine Fotografie vor Ort gefertigt wird, jedoch bei der späteren Unfallmeldung an die Versicherung nachträglich zu Hause aufgenommene Fotografien vom Schadensbild beigelegt werden. Dadurch wird gesichert, dass nicht Altschäden gemeldet werden.

Bei Anzeige bei einer Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich empfiehlt der ADAC ab 750 € ein Schadensgutachten durch einen Sachverständigen zu machen. Insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines alten Autos ermöglicht dies eine korrekte fiktive Kostenabrechnung. Ansonsten werden die Kosten der Fachwerkstatt zur Erstattung eingereicht, eine Pauschale i.H.v. 10 € für eigene Briefe und Fotografien ist allgemein üblich.

Unfallfolgen

Nach einem Verkehrsunfall entstehen in der Regel zivilrechtliche Forderungen des/der Geschädigten sowie Ermittlungsverfahren mit öffentlich-rechtlichen Forderungen. Beteiligte mit Teilschuld oder Schuld, die Schäden bei ihrer Haftpflicht geltend machen, müssen mit einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes rechnen, womit sich die Versicherungsbeiträge erhöhen. Beteiligte, die bei einer deutschen Assekuranz haftpflichtversichert sind und dort die Schäden geltend machen, müssen binnen zwei Wochen die Schäden aus einem Verkehrsunfall anzeigen.[11] Nach dem Unfall muss jeder Unfallbeteiligte unverzüglich anhalten. Unfallstellen sind unverzüglich zu räumen, außerdem besteht für Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherungspflicht (§ 34 StVO).

Handeln der Polizei

Aufnahme eines Unfallortes mit einem Tachymeter durch Polizeibedienstete in Woodinville, Washington

Die Polizei ist bei Verkehrsunfällen vor Ort, um polizeiliche Maßnahmen und Tätigkeiten vorzunehmen, vorrangig bei Ersteintreffen die Unfallstelle abzusichern und situationsabhängig Erste Hilfe zu leisten, die Identitätsfeststellung (Zeugen, unter Beteiligten auch Personalienaustausch), die Verkehrstüchtigkeit der Unfallbeteiligten festzustellen, sowie Verkehrsmaßnahmen (Straßen-/Fahrbahnsperrung sowie ggfs. Verkehrsregelung) einzuleiten. In Ausnahmefällen werden Verkehrssicherungsposten hinzugezogen und Verständigungen aller Art (Verkehrswarnfunk, Verständigung von Angehörigen, Verständigung des jeweiligen Konsulats bei schwerstverletzten oder getöteten ausländischen Unfallbeteiligten) sowie technische Hilfeleistung vorgenommen. Weitere Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich bei der Verfolgung von Verkehrsstraftaten und/oder Verkehrsordnungswidrigkeiten, der Unfallaufnahme und der statistischen Erfassung und Unfallauswertung (Örtliche Unfalluntersuchung).

Bei schweren Verkehrsunfällen mit fahrlässig verursachter Todesfolge oder fahrlässig verursachter Körperverletzung bzw. sehr hohem Sachschaden – häufig unklarer Rechtslage (sog. Aufnahmestoß) ist zum einen die Polizei wegen hoheitlichen Aufgaben (es entstehen keine Gebühren) tätig und es werden zum anderen Lichtbilder von den Schäden, von der Unfallstelle, von der Verkehrssituation, der Beschilderung, der Verletzungen etc. gefertigt. Zudem erfolgt bei schwerwiegenden Unfällen eine Rücksprache mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Amtsrichter, um strafprozessuale Folgemaßnahmen, Sicherstellungen, Sicherheitsleistungen und die eventuelle Anforderung beweiserhebender, verkehrsanalytischer Gutachten durch einen Sachverständigen (z. B. von TÜV oder Dekra) abzusprechen.

Die Unfallskizze dokumentiert die Unfallörtlichkeit nebst Fahrbahnmarkierungen, Straßenteile, Standorte/Bewegungsrichtungen der Beteiligten usw. Sie enthält genordet den Straßenverlauf, etwaige Bauwerke, Straßennamen, Fahrt- bzw. Gehrichtung der Beteiligten (koloriert), Maße mit Fixpunkten, Brems/Blockier- und Schlagspuren, Fahrzeugteile, Pfützen, Kollisionspunkt(e) , Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, besonders wenn eigene Linksabbieger-Lichtsignalanlagen oder Grünpfeile vorhanden sind, Standort(e) etwaiger Zeugen und vieles mehr.

Zur Ausmessung der Unfallsituation dienen verschiedene Darstellungsformen wie das Dreiecksmessverfahren oder das Rechtwinkel-Koordinaten-Messverfahren. Neben diesen häufig angewandten Verfahren gibt es noch weitere wie das Monobildverfahren (perspektivisch entzerrtes Foto mit Messquadrat, Markierungen auf der Fahrbahn o. ä.), die im Idealfall durch Luftbildaufnahmen mittels Polizeihubschrauber angefertigt werden, und das Rechtwinkel-Koordinaten-Verfahren. Dieses wird durch den Verkehrsunfalldienst durchgeführt, welcher, in einigen Bundesländern betrieben, bei besonders bei schweren Verkehrsunfällen unklarer Rechtslage herangezogen wird.

Die Polizei hat bei qualifizierten Verkehrsunfällen eine Verkehrsunfallanzeige zu erstellen, die über eine landes- in eine bundesweite Statistik einfließt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle; Datenhalter ist das Statistische Landes- und Bundesamt.

Geht eine Meldung über einen Verkehrsunfall bei der Rettungsleitstelle ein, wird in einigen Orten ein Abgleich mit den Polizeieinsätzen getätigt. Wenn noch kein Polizeieinsatz aufgebaut wurde, geschieht dies aufgrund der Mitteilung der Rettungsleitstelle. Dies dient dem konsequenten Einschreiten gegen Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie im weitesten Sinne auch der Gerechtigkeit gegenüber den Opfern. Ferner wird dadurch langfristig Präventionsarbeit geleistet, da sich die Verkehrsteilnehmer zukünftig disziplinierter verhalten. Außerdem sind bei einem Verkehrsunfall oft Verkehrssicherungsmaßnahmen notwendig, welche die Kapazitäten der Einsatzkräfte vor Ort unnötig belasten würden.

Auf Autobahnen und anderen mehrspurigen Kraftfahrstraßen greift oft eine Fahrbahnsperrung (Voll- oder Teilsperrung) zur Unfallaufnahme und der anschließenden Bergung. Hierzu stellt oft im ersten Angriff die Feuerwehr die absichernden Fahrzeuge parallel oder quer zur Fahrtrichtung, insbesondere bei Einsatz des Rettungshubschraubers. Die Absicherungen, Sperrungen und Säuberungen der tangierten Fahrbahnen bzw. Straßen erfolgt im Anschluss von den betroffenen Autobahn- bzw. Straßenmeistereien. Auf das notwendige Bilden einer Rettungsgasse sei hingewiesen. Bei Vollsperrungen mit einer Gesamtdauer über zwei Stunden kommt eine Ableitung mit Bedarfsumleitung durch die Polizei in Betracht.

Polizeilicherseits werden mittels Unfallsteckkarten Unfallschwerpunkte und Unfallhäufungslinien ermittelt. Die Erkenntnisse dienen künftiger Präventionsarbeit. Die Polizei entscheidet, ob die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs noch gegeben ist, und bestellt oder vermittelt einen Abschleppdienst für die Bergung. Bei einer Sicherstellung des Fahrzeugs aus beweiserhebenden oder eigentunmssichernden Gründen erfolgt ein hoheitlicher Bergungsauftrag. Das Abschleppunternehmen ist bemüht, die Fahrzeugtrümmer des verunfallten Fahrzeugs mitzunehmen und die Fahrbahn zu kehren. Bei großräumigen Unfallstellen erfolgt die Reinigung der Fahrbahn(en) durch die Auto- bzw. Straßenmeisterei.

Gesetzliche Grundlage

Bei der Unfallaufnahme gelten in Deutschland verschiedene Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Handeln: Die StVO für die Belange des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, das Polizeirecht für das Tätigwerden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Binden von Kraft-/Schmierstoff, Sicherstellen von Wertgegenständen, Hilfeleistung usw.) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder die StPO. Des Weiteren ist die Abgabenordnung anzuwenden, wenn eine Zollplombe gebrochen bzw. die Ladung eines LKW durch den Unfall beschädigt worden ist. Die Polizei ist dabei verpflichtet, unverzüglich das nächste Hauptzollamt und einen Havariekommissar zu verständigen.

In 15 von 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland kommt die Polizei grundsätzlich für eine Unfallaufnahme zum Unfallort. Zwar haben Hessen und Schleswig-Holstein die Möglichkeit eingeräumt, dass nach telefonischer Vorabklärung auch eine polizeiliche Unfallaufnahme abgelehnt werden kann, jedoch ist dies dem Bürger unverständlich, sodass Schleswig-Holstein zur Vermeidung von Imageschäden die Polizei angewiesen hat, auf nachdrücklichen Wunsch immer zum Unfallort zu kommen.[4]

Siehe auch

Literatur

  • Richard Taschenmacher: Verkehrsunfallaufnahme. Unfallort – Tatort. Physikalische Grundlagen. Recht. Maßnahmen, 528 Seiten, broschiert, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2. Auflage, 2006, ISBN 3-8011-0500-8.

Einzelnachweise

  1. Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel, Maatsch: Beschluss 4 StR 137/21. Hrsg.: Bundesgerichtshof. Karlsruhe 19. August 2021, S. 3.
  2. Rechtsprechungsbeispiele für öffentliche und nichtöffentliche Verkehrsflächen. Abgerufen am 9. Februar 2024.
  3. Unfallflucht - Bagatellgrenze. 5. April 2011, abgerufen am 11. Februar 2024.
  4. a b "Aufzeichnungen über Straßenverkehrsunfälle - Polizeiliche Unfallaufnahme oder Beweissicherung durch Private"@2Vorlage:Toter Link/www.verkehrstechnisches-institut.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF), Informationen des Instituts für Straßenverkehr Köln, Verkehrstechnisches Institut des GDV, Oktober 1997, ISSN 0724-3693
  5. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/84bc134d-499f-3456-baea-d8b231e7cf7c
  6. Bürgerservice - Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme. Abgerufen am 9. Februar 2024.
  7. Unfall: Wann ihr die Polizei rufen müsst. 29. Juli 2022, abgerufen am 10. Februar 2024 (deutsch).
  8. vgl. §§ 7, 18 StVG.
  9. Unfall: Wann ihr die Polizei rufen müsst. 29. Juli 2022, abgerufen am 10. Februar 2024 (deutsch).
  10. Zentralruf der Autoversicherer (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) (Memento des Originals vom 15. Dezember 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gdv-dl.de
  11. Versicherungsvertragsgesetz