Schulrecht

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Schulrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Schule betreffen. Das Schulrecht regelt insbesondere die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten von Schülern, Lehrern, Eltern, Schulaufsicht und Schulträgern. Es ist Teil des öffentlichen Rechts, genauer des Besonderen Verwaltungsrechts (Juristen, bitte überprüfen !).

Schulrecht in Deutschland

Der Trend zur Verrechtlichung aller Lebensbereiche hat die Schulen relativ spät erreicht. Bis weit in die bundesrepublikanische Nachkriegsgeschichte bestand das Schulrecht vor allem aus einer historisch gewachsenen Sammlung ministerieller Erlasse, die älteres Gewohnheitsrecht ersetzt, ergänzt oder präzisiert hatten und deren mehr oder minder genaue Umsetzung selbst den Charakter von Gewohnheitsrecht angenommen hatte. Erst im letzten Drittel des 20sten Jahrhunderts wurde ein systematisches Gebäude aus Gesetzen und Verordnungen errichtet; Detailregelungen erfolgen nach wie vor in Form von Erlassen. Richtlinien haben den gleichen Status wie Erlasse (???). Dieser historische Kurzabriss ist einigermaßen spekulativ - wer kann sich noch an Vor-ASchO-Zeiten erinnern und meine Formulierungen bestätigen oder korrigieren ?

Aufgrund der Kulturhoheit der Länder ist Schulrecht in Deutschland Länderangelegenheit. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die Schulorganisation in den einzelnen Bundesländer nennenswert nur in wenigen, zumeist politisch stark umstrittenen Einzelheiten (Gesamtschule, Dauer der Schulzeit, Zentralabitur); und auch bei solchen Themen sind zum Teil nach jahrzehntelangem Nebeneinander verschiedener Lösungen konvergente Trends zu verzeichnen. Zur Einheitlichkeit des deutschen Schulrechts tragen neben gemeinsamen Traditionen vor allem die Absprachen und förmlichen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz sowie die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen und Lehrbefähigungen bei. Schulleistungsvergleiche und der Ruf nach europaweit vergleichbaren Qualifikationen werden diese Tendenzen weiter verstärken.

Im folgenden stellen wir bis auf weiteres das Schulrecht einzelner Bundesländer dar. Erst wenn Input aus einer hinreichenden Zahl verschiedener Lander vorliegt, kann entschieden werden, ob es sinnvoll ist, zu einer synoptischen Darstellung überzugehen.

Deutschlandweite Regelungen

Das Grundgesetz regelt in Artikel 7:

  • Das gesamte Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht.
  • Privatschulen sind unter bestimmten Einschränkungen zulässig.
  • Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach; die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme des Schülers; von dieser Regelung ist Bremen ausgenommen ("Bremer Klausel").
  • "Vorschulen bleiben aufgehoben." Kann jemand den historischen Ursprung und die Bedeutung dieser Norm erklären ??

Schulrecht in Hessen

Die grundlegenen Normen des Hessischen Schulrechts sind:

Die Schulorganisation ist vor allem in folgenden Normen geregelt:

  • Die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.
  • Die Verordnungen
    -über die sonderpädagogische Förderung;
    -zur Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe);
    -zur Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I);
    -über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium;
    -über die Berufsschule;
    -über Besondere Bildungsgänge an beruflichen Schulen
    -über das Berufsgrundbildungsjahr
    -über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen
    -dito an Fachoberschulen
    -zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene
    -über die Nichtschüler-Abiturprüfung.

Zu Pädagogik und Unterricht:

  • Die Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen, nebst Erlass zum Verfahren bei pädagogischen Maßnahmen.
  • Erlasse über Schulfahrten ("Wandererlass"), Rauchen in der Schule, Unterrichtsausfall bei großer Hitze ("Hitzefrei").
  • Die Verordnung über die Leistungsbewertung bei Lese-/Rechtschreibschwäche;

der Erlass zum Nachteilsausgleich bei Behinderungen; der Erlass über die Freistellung vom Schulsport.

  • Der Erlass über Entwicklung, Realisierung und Evaluation des Schulprogramms.

Zur Mitbestimmung der Eltern und Schüler:

Zur Dienststellung und Ausbildung der Lehrer:

  • Das Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen.
  • Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter (Einstellung von Referendaren).
  • Die Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, APVO).

Die Pflichten der Lehrer:

  • Die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiter u.a. (Allgemeine Dienstordnung, ADO): § 10 schränkt Werbung in der Schule ein, hält aber ein Hintertürchen für Sponsoring geöffnet.
  • Die Konferenzordnung: regelt die Schulkonferenz, in der Eltern und Schüler mitwirken, sowie die Lehrerkonferenzen wie z.B. Klassenkonferenz.
  • Die Verordnung über die Aufsicht (Schulrecht) über Schüler: regelt nicht nur die Aufsicht auf dem Schulhof, sondern zum Beispiel auch die besonderen Sicherheitsvorschriften beim Sport oder bei (z.B. chemischen) Experimenten.
  • Der Erlass über den Geschäftsverkehr und das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz für Schulen.
  • Die Richtlinien über die Führung, Aufbewahrung und Archivierung von Shriftgut in Schulen: regelt Schülerkartei, Klassenbuch, Zeugnislisten. Die Aufbewahrungsfristen reichen von unendlich (Schulprogramme, Jahresberichte, Schulchroniken) über fünfzig Jahre (Schülerkarte, Zweitschriften von Abschluss- und Abgangszeugnissen), zehn Jahre (Prüfungsakten, z.B. Abiturklausuren), fünf Jahre (Klassenbücher) bis zu zwei Jahren (Zeugnislisten, Versäumnislisten).
  • Der Erlass über Schülerarbeiten regelt, dass diese Eigentum der Schüler sind; sie sind in der Regel spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben.

Die Arbeitsbedingungen der Lehrer:

  • Der Erlass über das Einstellungsverfahren (teils über zentrale Ranglisten, teils über schulbezogene Ausschreibungen).
  • Der Erlass über die Ausschreibung von Funktionsstellen.
  • Der Erlass über die Beförderung zum Oberstudienrat.
  • Die Pflichtstundenverordnung, nebst speziellen Veordnungen für Personalräte und Teilzeitkräfte.
  • Das Merkblatt über das Sabbatjahr.
  • Die allgemeine Ferienordnung.
  • Der Erlass über den Arbeitsschutz, der insofern ein Kuriosum ist, als er mit einer ausführlichen didaktischen Übersicht über die feinverästelte deutsche Arbeitsschutzgesetzgebung beginnt.

Das Dienstrecht für Lehrer

  • Die im Grundgesetz (Artikel 33) eingefrorenen "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums."
  • Das Hessische Beamtengesetz (HBG).
  • Die Urlaubsverordnung, aus der für Lehrer insbesondere die Bestimmungen über Dienstbefreiung wichtig sind, für deren Auslegung in der Praxis eine präzisere Regelung aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) herangezogen wird.
  • Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG).
  • Die Fürsorgerichtlinien für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Schulrecht in Österreich

Schulrecht in der Schweiz