Suspension (Kirchenrecht)

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Die Suspension (lat. für Aussetzung) der Befugnisse eines kirchlichen Amtsträgers (auch Suspendierung genannt) stellt eine Beugestrafe des Kirchenrechts dar, mit der einem Kleriker die Amtsausübung verboten werden kann. In der Regel sollen die Betroffenen auf diese Weise zur Aufgabe von mit der offiziellen Kirchendoktrin unvereinbaren Auffassungen oder Verhaltensweisen bewegt werden.

Römisch-Katholische Kirche

In der katholischen Kirche ist Rechtsgrundlage hierfür Artikel 1333 ff. des Codex des Kanonischen Rechts. Die Maßnahme kann nur Kleriker treffen; zuständig für die Verhängung sind geistliche Vorgesetzte ab dem Ortsbischof aufwärts. Der Umfang der Suspension wird durch Gesetz, Verwaltungsbefehl, Strafurteil oder Strafdekret festgelegt.

Rechtsfolgen

Die Suspension verbietet vollständig oder teilweise die Ausübung von Akten der Weihegewalt, von Akten der Leitungsgewalt sowie der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben, soweit sie unter der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden Oberen stehen. Ausnahmen sind u.a. vorgesehen, wenn die Ausübung der Akte "für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden."

Nicht berührt wird durch die Suspension ein dem Täter aufgrund seines Amtes zustehendes Wohnrecht sowie das Recht zur Verwaltung von Gütern, die zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.

Die Suspension kann den Empfang von Erträgen, Gehältern, Pensionen und andere Einkünften verbieten. In diesem Fall bestehte Restitutionspflicht für unrechtmäßig empfangene Leistungen, ohne dass es auf die Gutgläubigkeit des Empfangenden ankäme.

Bekannte Fälle in neuerer Zeit

1976 suspendierte Papst Paul VI. Erzbischof Marcel Lefebvre, den Gründer der traditionalistischen Priesterbruderschaft St. Pius X., wegen unerlaubter Priesterweihen. 1992 wurde Eugen Drewermann von Erzbischof Johannes Joachim Degenhardt (Paderborn) wegen abweichender Meinungen insbesondere zu Moraltheologie und Bibelauslegung suspendiert.

Ein häufiger Grund für eine Suspension waren die so gen. Interzelebration, also die gemeinsame Feier der Eucharistie durch Geistliche unterschiedlicher christlicher Konfessionen, bzw. die Interkommunion im Sinne einer Einladung nichtkatholischer Christen zum Empfang der Kommunion in einer katholischen Messe. In diesem Zusammenhang bekannte Fälle sind die Suspensionen Hermann Münzels (Bistum Trier) und Peter Hausbergers (Erzbistum Salzburg) aus dem Jahre 2000, sowie die Gotthold Hasenhüttls (ebenfalls Bistum Trier) im Jahr 2003.

Die 2004 vom Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller ausgesprochene Suspension von Pfarrer Hans Trimpl wegen seiner Kontakte zum kirchenkritischen Arbeitskreis Regensburg wurde wieder zurückgenommen.

Im Oktober 2005 wurde der Pfarrer von Röschenz, Franz Sabo, vom Basler Bischof Kurt Koch im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Besetzung der Pfarrstelle wegen „Amtsanmaßung, der Aufwiegelung zum Ungehorsam und der Amtsbehinderung“ suspendiert, wobei möglicherweise auch die damals laut gewordenen Vorwürfe sexueller Verfehlungen eine Rolle gespielt haben können, die sich später jedoch nicht erhärteten. Die Suspension wurde im Herbst 2007 wieder zurückgenommen, nachdem sich der Gemeindepriester und Bischof Koch wieder ausgesöhnt hatten.

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