Diskussion:Widerstandsrecht

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 85.176.228.73 in Abschnitt Widerstandsrecht ist Nichtig?
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In diesem Artikel fehlen, bis auf Montesquieu, die rechtstheorethischen und philosophischen Ansätze zu diesem Thema. Der historische Rückblick ist eher eine Geschichtenerzählung denn Rechtsphilosophie... --schmechi 08:51, 16. Feb 2006 (CET)

Ach ja, auch über den (bürgerlichen) Widerstand im NS-Regime könnte man etwas schreiben. da wurde ja auch (zu) lange über die Legitimität der Machthaber diskutiert, ehe man sich zum (gescheiterten) Tyrannenmord entschloß... --schmechi 08:53, 16. Feb 2006 (CET)

bei "siehe auch" wäre IMHO ein Verweis auf den Artikel "Ziviler Ungehorsam" angebracht. 19:39, 20. Jul 2006 (CET)

vielleicht ist das auch unnötig, da die seite "passiver widerstand" bereits einen verweis auf zivilen ungehorsam enthält. 19:43, 20. Jul 2006 (CET)


Habe diesen grauenhaften Artikel mal grundlegend überarbeitet und aufgeräumt. Verbesserungen jederzeit willkommen. --UAltmann 13:05, 24. Nov. 2006 (CET)Beantworten


Ewigkeitsklausel

Nach Jochen Zenthöfer - Staatsrecht 1 "Staatsorganisationsrecht" fällt Art. 20 Abs. 4GG nicht unter die Ewigkeitsklausel, weil er erst nachträglich (1968) eingefüht wurde und die Ewigkeitsklausel werder geändert noch erweitert werden kann. Ich gucke mal, ob ich mehr dazu finde, wenn nicht werde ich das ändern.

Alagos 13:50, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Kant

Die Bezugnahme auf Kant ist so falsch, wie sie nur falsch sein kann. Kant war ein entschiedener Gegner des Widerstandsrechts. Im Artikel werden diese deutlich ablehnenden Worte Kants nicht erwähnt, statt dessen wird aus seinem kategorischen Imperativ eine gegenüber dem Widerstandsrecht permissive Haltung Kants herzuleiten versucht. Es ist in der Tat versucht worden, Inkonsistenzen der kantischen Position nachzuweisen (z. B.. schon sehr früh von Haensel (1926). Kants tatsächliche Position, die er sehr vehement vertreten hat, jedoch einfach so zu übergehen, ist so unredlich, dass ich eine Löschung des ganzen Abschnitts erwäge, bevor er - in überarbeiteter Form - wieder erscheint, auf dass sich kein User, der in der Zwischenzeit diesen Artikel entdeckt, ein falsches Bild von der Qualität und der Seriosität der wikipedia macht. -- Kruwi 20:45, 15. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich habe die grotesk falsche Bezugnahme auf Kant gelöscht und werde sie in den nächsten Tagen durch eine korrekte Version ersetzen. Zum Glück habe ich mal eine Seminararbeit zum Thema "Kant und das Widerstandsrecht" verfasst -- Kruwi 20:48, 15. Mai 2007 (CEST)Beantworten

So, das Problem wäre schon mal gelöst. Es bleiben leider noch tausend andere Probleme in diesem Artikle übrig ... . -- 19:11, 17. Mai 2007 (CEST)

Einleitung

Die Einleitung des Artikels geht lediglich auf das in Art. 20 IV GG positivierte Widerstandsrecht, nicht jedoch auf das viel allgemeinere Problem des Widerstandsrechts überhaupt ein. Die Einleitung müsste daher viel allgemeiner gefasst sein und höchstens in einem Nebensatz auf die Positivierung in Art. 20 IV GG eingehen. Die Bezugnahme auf Art. 20 IV GG sollte erst später, in einem Unterabschnitt wie "Positivierung des Widerstandsrechts" erfolgen, der auch auf die rechtliche Situation in anderen Staate eingehen müsste. -- Kruwi 10:06, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Geschichtliche Entwicklung

Ich gebe zu, ich bin nun in dieser Frage nicht besonders bewandert, aber trotzdem halte ich es für sinnvoll, sich vielleicht weniger mit den Einfällen Luthers zu beschäftigen, und dafür die Geschichte des Widerstandsrechts in der Moderne anhand von Zitaten aus historischen Dokumenten ein wenig gegenständlicher zu gestalten und aus einer internationalen Perspektive zu betrachten, indem zum Beispiel die entsprechenden Passagen aus der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung angeführt werden.

Zudem könnte jemand mit mehr Hintergrundwissen und literarischem Material eventuell die Bedeutung des jakobinischen Verfassung vom 24. Juni 1793 in der Rechtsgeschichte herausarbeiten, die schließlich im Artikel 35 folgende Feststellung enthält:

"Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerläßlichste seiner Pflichten." ([1])

Wie bereits gesagt fehlen mir selbst leider sowohl das nötige Wissen als auch die Zeit, um diese Arbeit selbst zu erledigen. Fierabrás 17:49, 24. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ausgelagertes

Hier Passagen, die zu weitschweifig und/oder sich mit anderen Überschneiden, Fragmente sind ggf. passend einzubauen. ---CJB 21:38, 24. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Meinst Du, dass sich der historische Teil mit dem rechtsphilosophischen Teil überschneidet? Da gebe ich Dir recht. Der historische Teil sollte wohl vorwiegend tatsächlich positivierte Widerstandsrechte bzw. historische Momente enthalten, in denen sich explizit auf ein Recht zum Widerstand berufen wurde (bzw. sich die Rolle eines Rechts zum Widerstand diskutieren lässt. Beispiel: Französische Revolution). Der rechtsphilosophische Teil sollte allein Ideengeschichtliches enthalten. -- Kruwi 08:27, 25. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ja. Das ist eine mögliche Aufteilung. --CJB 09:00, 25. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Das Widerstandsrecht in der philosophischen Diskussion der Moderne

Resümee

Rechtsgeschichtliches

In der Antike wurde vor allem die ethische Dimension des Tyrannenmordes diskutiert. Die römische Republik kannte kein institutionalisiertes Widerstandsrecht im eigentlichen Sinne, weil die römischen Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit vor Gericht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden konnten. Nichtsdestoweniger hat es auch in der römischen Geschichte Widerstandshandlungen gegeben, mit denen sich die Bürger erweiterte Rechte erkämpft haben. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die legendären Auszüge der Plebejer aus der Stadt auf den heiligen Berg in den Jahren 494 und 449 v. Chr., mit denen sie den Patriziern eine größere Beteiligung an der politischen Macht abtrotzten. Aber auch bei Verfassungskonflikten der herrschenden Schichten mit Volksvertretern oder mit dem Volksinteresse zuneigenden (z. B. als sakrosankte Volkstribunen) eigenen Standesangehörigen, wie z. B. bei im oder vom Senat behauptetem Notstand (senatus consultum ultimum), wurde ein Widerstandsrecht zur Rechtfertigung herangezogen. Konkrete Beispiele hiefür sind z. B. die Vertreibung von Tarquinius Superbus sowie die behaupteten Tyrannenmorde an Clodius Pulcher, den Gracchen und Caesar.

In der römischen Kaiserzeit existierte kein Widerstandsrecht, weil aufgrund der göttlichen Dignität, die den Imperatoren beigelegt wurde, Widerstandshandlungen nicht zu rechtfertigen waren. In der Spätantike wurde diese Sichtweise allerdings von den christlichen Kirchenlehrern in Frage gestellt. Augustinus entwickelte in seinem Werk vom Gottesstaat (De civitate Dei) die Vorstellung, dass die göttliche Ordnung zum irdischen Staat (civitas terrena) in einem bleibenden Spannungsverhältnis stehe. Zwar erscheint der irdische Staat bei Augustinus als zum Teil gottgewollte zeitliche Ordnungsmacht, er wird aber von widergöttlichen Kräften beeinflusst und dadurch zu einem Reich des Bösen, das letztlich zum Untergang verurteilt ist. Der Gottesstaat wird auf Erden als Abglanz in der Kirche sichtbar. Dies impliziert, dass die Christen um des ewigen Heils willen der zeitlichen Gewalt auch Widerstand leisten dürfen.

Das europäische Mittelalter kannte keine einheitliche Staatsgewalt im modernen Sinne. Neben dem Königtum übten auch die Großen des Adels und der kirchlichen Hierarchie aus eigenem Recht Herrschaft aus. Die Menschen waren durch wechselseitige Verhältnisse von Huld und Treue aneinander gebunden. (vgl. dazu Lehnswesen und Vasall) Grundsätzlich waren die Untertanen ihrer Obrigkeit zu Gehorsam verpflichtet. Dies galt jedoch nur so lange uneingeschränkt, wie die Herrschaft die Rechte ihrer Untergebenen nicht verletzte. Neben der Anrufung übergeordneter Gewalten um Hilfe und Schutz blieb den Untertanen im Konfliktfall nur der Weg des Widerstands zur Durchsetzung ihrer Rechte.

Ohne dass es ein schriftlich fixiertes Widerstandsrecht gegeben hätte, waren Widerstandshandlungen nach dem Gewohnheitsrecht allgemein akzeptiert, sofern sie in einem vom jeweiligen Kontext abhängigen, akzeptablen Rahmen blieben. Freilich sahen das die Herren im Einzelfall natürlich anders als die Untertanen und sie bezeichneten Widerstandshandlungen zumeist mit negativ besetzten Begriffen, so z. B. als Widersetzlichkeit oder Ungehorsam. Je größer die Rechte des Einzelnen waren, desto eher war er befugt und in der Lage Widerstand zu leisten. So waren es oft die freien Landherren aus dem Adel, die den Fürsten oder dem König den Gehorsam verweigerten. Aber auch die Bauern leisteten ihren Grundherren nicht selten Widerstand, indem sie Frondienste oder Abgaben verweigerten.

Widerstand konnte durch sehr unterschiedliche Formen Ausdruck verliehen werden. Diese reichten von der Verweigerung bestimmter Ehrenbezeigungen oder gar der Huldigung über die Verweigerung bestimmter Befehle des Herren, das Zurückhalten von Steuern bis hin zu Waffengewalt gegen die Herrschaft. Je nach der gesellschaftlichen Stellung der Untertanen und dem Grad der Rechtsverletzung der Obrigkeit galten nur bestimmte Widerstandshandlungen als akzeptabel. Auch in dieser Hinsicht boten allein das Gewohnheitsrecht und gegebenenfalls historische Präzedenzfälle eine Richtschnur. Bewaffneter Widerstand bäuerlicher Gemeinden wurde von den Feudalherren fast immer als illegitim angesehen, der entsprechend auch mit Waffengewalt gebrochen werden durfte (z.B. im Rahmen der habsburgischen Angriffe im 14. Jahrhundert gegen die Waldstätten oder im Rahmen der Bauernkriege). Der angegriffene Adlige konnte sich dabei meist auf die Hilfe seiner Standesgenossen verlassen. Anders war dagegen Uneinigkeiten unter den Feudalherren selbst, wo bis zu den ewigen Landfrieden die Fehde zur Rechtsdurchsetzung legitim war und auch später noch die Territorialherren als Ausfluss ihrer Souveränität sich gegenseitig ein Recht zum Krieg zusprachen.

Mit dem Zerfall der christlichen Einheit des Abendlands in verschiedene Konfessionen bekam auch das Widerstandsrecht eine neue Dimension. Diskutiert wurde nun, inwieweit es legitim ist, der Obrigkeit aus Gewissens- und Glaubensgründen Widerstand zu leisten. Die Auffassungen der Theologen und ständischen Politiker des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts gingen dabei unabhängig von der Konfession weit auseinander. Für die Protestanten, die Widerstand gegen katholische Obrigkeiten leisten wollten, bestand das Hauptproblem darin, dass sie sich anders als im traditionellen mittelalterlichen Widerstandsrecht kaum auf die Wiederherstellung alten Rechts berufen konnten, denn die evangelischen Bekenntnisse stellten eine ziemliche offensichtliche Neuerung dar. Hilfsweise hat man es trotzdem versucht, indem man sich zum Beispiel auf die traditionellen Patronatsrechte von Adel oder Stadtkommunen berief. Man behauptete, dass die Patronatsherren aufgrund dieser alten Rechte das Bekenntnis, die Ordnung von Gottesdienst und Gemeindeverwaltung selbst bestimmen könnten. Wenn der Landesherr dies verweigere, sei man aus Gewissensgründen zum Widerstand berechtigt oder gar verpflichtet.

Martin Luther hatte aufgrund der Erfahrungen mit Thomas Münzer und dem Bauernkrieg ein gespaltenes Verhältnis zum Widerstand. Er lehrte, dass man in Glaubensfragen seinem Gewissen folgen sollte und dabei auch gegen den Willen der altkirchlichen Obrigkeit handeln könne. Der weltlichen Obrigkeit schulde der einfache Untertan aber unbedingt Gehorsam, die Legitimation widerständischen Handelns gegen diese aus dem Glauben heraus lehnte der Reformator ab. Andererseits sah er die Verantwortung für den wahren Glauben bei den Territorialherren und Landesfürsten. Diese Gewalten konnten und sollten nach Luther dem Kaiser und dem Papst um der evangelischen Lehre willen Widerstand leisten.

Konkrete Anwendung

In der Frage seiner konkreten und tatsächlichen Anwendung hat dieser Gedanke immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen geführt. Trotz des an sich eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ist bereits im politischen Diskurs in Deutschland vielfach Anlaß für Widerstandsrecht ausgemacht worden. Nach herrschender Meinung in der juristischen Literatur hingegen sind Angriffe auf die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze in dem erforderlichen Maß bislang ausgeblieben, auch ist bisher nicht auszumachen gewesen, dass andere Abhilfe durch Versagen des durch die Gewaltenteilung garantierten Kontrollsystems nicht möglich gewesen ist. Vielfach wird das Widerstandsrecht als rein deklaratorisch beschrieben, da man sich im Ernstfall wohl ohnehin nicht darauf berufen könne. Auf der anderen Seite wird die Auffassung vertreten, dass ein gesetzlich niedergeschriebenes Widerstandsrecht nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus nicht nur politisch hochnotwendig sei, sondern auch am Ende einer leidvollen Rechtsgeschichte stehe, die kein anderes Ergebnis zulasse. Der Erfolg, so wird argumentiert, gebe der Klausel recht: Sie verhindert die Notwendigkeit ihrer Anwendung.

Review vom 18. Mai bis 19. Juni 2007

Widerstandsrecht

Aus diesem Artikel könnte einmal ein sehr wichtiger Artikel werden, wenn denn die Qualität stimmen würde. Da mich das Thema interessiert, habe ich bereits einige Ergänzungen vorgenommen, insbesondere habe ich die fehlerhaften Abschnitte über Immanuel Kants Haltung zum Widerstandsrecht komplett erneuert. Das Thema ist jedoch sehr vielfältig und sollte von mehreren Autoren, auch interdisziplinär, bearbeitet werden. Verbesserungsbedürftig sind: Die gesamte Struktur, die Beschränkung auf das in Art. 20 IV GG positivierte Widerstandsrecht, der gesamte historische Teil, die rechtsphilosophischen Aspekte ... . Eigentlich alles. Das Lemma birgt jedoch gewaltiges Potential, weshalb sich weitere fachkundige und interessierte Benutzer um diesen Artikel kümmern sollten. -- Kruwi 11:53, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten

führe mich nicht in Versuchung, ich hab doch jetzt schon viel zu wenig Zeit für alle Artikel, die ich mir vorgenommen hab'. Inhaltlich kann ich dir bei der Artikeleinschätzung immerhin zustimmen. -- southpark Köm ? | Review? 11:28, 22. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Mir fehlt eigentlich auch die Zeit dafür, aber der Artikel wäre es definitiv wert ausgebaut zu werden. -- Kruwi 12:37, 22. Mai 2007 (CEST)Beantworten
zumal mindestens widerstandsrecht bei Hobbes eh schon recht lange auf meiner Liste der Themen steht, mit denen ich mich bei Gelegenheit mal eingehender beschäftigen wollte. hmm. -- southpark Köm ? | Review? 12:53, 22. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Als Anmerkung dazu vl nur kurz (ich lerne es gerade für meine Prüfungen, habe aber leider keine Zeit, es hier aufzubereiten): Prof. Mayer-Tasch vertritt ein WiderstandsRECHT bei Hobbes. Nahezu alle Anderen (Henning Ottmann etc.) sehen aber maximal ein Widerstandsvorbehalt, soll heißen: Widerstand des Einzelnen möglich, sofern der Leviathan seiner einzigen Aufgabe nicht nachkommt: Leben zu schützen. Der Einzelne darf somit Widerstand leisten, wenn er sich verletzen oder töten soll, wenn er nicht genug Essen oder Medikamente bekommt oder wenn er im Krieg ist (er darf desertieren!)

Man sollte sich entscheiden, ob dieser Artikel in der WP:QS oder hier besser untergebracht ist, um aufpoliert zu werden. Ich meine, dass er nicht soo grobe Fehler hat, dass die QS viel dafür leisten könnte... Strukturell gibt es 2 Aufbaualternativen: Allgemeindefinition, Überblick, Funktion, Geschichtliches, Deutschland oder Fokus auf Deutschland und nachfolgend Hintergründe. Gegenwärtig schaut es nach dem 2. Fall aus, der mir einigermaßen Konsistent eingehalten zu sein scheint. Abschnitte zu Systematik und Funktion fehlen noch... ––CJB 13:21, 22. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich denke mittlerweile auch, das das Review ausreicht. QS ist für diesen Artikel sicherlich übertrieben. Ich nehme den Baustein QS dann mal raus. -- Kruwi 12:04, 29. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Right of Revolution

Wie kann man dem Bot abgewöhnen, das "Right of Revolution" ein Synonym für das Widerstandsrecht sei? --Schoelle 13:54, 17. Jul. 2007 (CEST)Beantworten


Wikipedia-Artikel sollen allgemeinverständlich sein. Natürlich kann dieses Postulat bei einigen Lemmata nur schwer erfüllt werden. Wenigstens in der Einleitung eines Artikels allerdings sollte ein allgemein unverständliches Wort wie "überpositiv" nicht vorkommen (oder in Klammern erklärt werden). Um weitgehende Abhilfe zu schaffen, verlinke ich das (offenbar synonyme) Wort "naturrechtlich" auf den Artikel Naturrecht. Lowenthusio 02:56, 28. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Textaufbau und Literatur

Sinnvoll wäre es, wenn Textaufbau und die zugehörige Literatur noch weitergehend nach geschichtlichen Epochen und der historischen Entwicklung vom Mittelalter über die frühe Neuzeit bis zur Moderne unterteilt würde. --80.131.251.2 21:50, 25. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Habe soeben die rechtliche Situation in Deutschland zum Widerstandsrecht ganz neu überarbeitet. Werde noch einen Text zur "Konkretisierung der Voraussetzungen des Widerstandsrechts in Deutschland" erarbeiten sowie versuchen, einen allgemeinen Text auf Grundlage der christlichen Rechtsphilosophie zu erarbeiten. Denke auch, dass der Text zu "Kant/Widerstand" ganz entfallen sollte.--Manfred Steinbach 17:48, 27. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Habe nun auch "Christliche Rechtsethik und Widerstand" eingearbeitet. Die "Konkretisierung der Voraussetzungen des Widerstandsrechts in Deutschland" folgt demnächst.--Manfred Steinbach 18:29, 2. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Überarbeitung von Manfred Steinbach

Hi Manfred Steinbach, vielen Dank für Deine Mühen, den Artikel zu überarbeiten. Bei Überarbeitungen ist aber, soweit ein Artikel kein Grund zur Beanstandung gibt, grundsätzlich von dem vorhandenen Text auszugehen, der nicht beliebig ersetzt werden sollte. Obwohl Deine Überarbeitung teilweise durchaus Verbesserungen beinhaltet, führt sie andererseits sogar zu Verschlechterungen. Dies gilt einmal für die gesamte Verlinkung zu anderen Artikel (also die generelle Einbindung in Wikipedia), aber zum anderen auch inhaltlich. So sehe ich keinen Grund, die Einleitung –die grundsätzlich einen Überblick geben soll- um die Erwähnung des Art. 20 IV GG gänzlich zu kürzen (eine Besonderheit des deutschen Verfassungsrechts), wenn auch –da stimme ich Dir zu- Einzelheiten gestrichen werden können, da sie ja anschließend im Abschnitt behandelt werden. Aber auch die neue rechtliche Darstellung selbst ist nicht ganz korrekt. Denn Du stellst die einschränkenden Bedingungen des Widerstandsrechts nicht vollständig dar, in der vorherigen Fassung war dies genauer. Sicherlich können auch Minderheitsmeinungen erwähnt werden, dann aber mit Quellenangabe (einschließlich Seitenangabe, es reicht nicht die Behauptung, dies stehe irgendwo in einem Buch). Nachdem aber auch die vorherige Fassung- wie auch Deine- auf korrekte Belege und Einzelnachweise verzichtet hatte (die Angabe eines Werkes, zudem ohne Seitengabe, im Versionsnachweis ist keine ausreichende Dokumentierung), habe ich dies nachgeholt und anhand der Belege (Entscheidungen zum Widerstandsrecht fehlen weitgehend) überarbeitet. Dabei habe ich den von Dir geänderten Text mit Deinem neuen verschmolzen.

Zu Deinem neuen Abschnitt über Christliche Rechtsethik und Widerstand : Meiner Meinung nach müsste man das Thema allgemeiner behandeln (was ja auch für den rechtsphilosophischen Abschnitt gilt, da sich die allgemeine philosophische Auseinandersetzung nicht auf Kant beschränkt - den man übrigens ganz und gar nicht entfallen lassen kann, es handelt sich da um eines der bedeutendsten philosophischen Beiträge zu diesem Thema- wenn wir heute auch anderer Meinung sind). Da Du offensichtlich von der christlichen Widerstandslehre Ahnung hast, könntest Du das nachholen? Vielleicht könnte dann auch die Wiedergabe der Meinung von Huber noch ein wenig gestrafft werden, was einem Lexikon mehr entsprechen würde.


Also bitte nichts für ungut, aber auch Deine Vorgänger bei der Bearbeitung haben ein Recht auf sachlich faire Behandlung und können nicht ohne Grund gestrichen werden. Gruß -- Karstenkascais 19:43, 2. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Hallo Karstenkascais: In Ordnung. Akzeptiert. Danke. Übrigens: Dass das Widerstandsrecht nur in konservierendem Sinne benutzt werden kann, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der grundgesetzlichen Rechtsordnung - Du lässt diesen wichtigen Tatbestand ja jetzt weg -, das ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (solche Entscheidungen setzen ja auch Recht) und ist enthalten in der Sammlung der Entscheidungen des BVerfG, Band 5, Seite 85. In ihrem Buch "Verfassungsrecht - Entscheidungen der Verfassungsgerichte", Zehnte Auflage, 1995, Ewald Kleist Verlag Berlin zitieren Schwind/Hassenpflug/Vollmar auf der Seite 12 diese Entscheidung. Zu Rechtsethik und Widerstand: Da möchte ich Dich bitten, dieses Thema allgemeiner zu behandeln und abzufassen, weil mir dafür die Fähigkeiten fehlen. Du kannst dann dabei auch den Huber straffen oder einfach auch ganz weglassen. Gruß -- --Manfred Steinbach 12:11, 3. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Hallo Manfred Steinbach; ich habe ja noch die Entscheidung BVerfGE 5, 85 (KPD-Verbotsurteil, ich habe die Entscheidung auch verlinkt, leider dort nur im Fließtext jedoch mit kenntlichmachtem Seitenwechsel gem. der amtlichen Entscheidungssammlung) nachgetragen und dort (auf Seite 377) sagt das BVerfG, dass das Widerstandsrecht überhaupt nur im konservierenden Sinn benutzt werden kann. Hier geht es aber um die Beurteilung des Parteiprogramms der ehemaligen KPD, das zumindest so vom Gericht gedeutet wurde, dass es auch eine Änderung durch eine Revolution anstrebe. Vor diesem Hintergrund macht die Betonung der Wiederherstellung der Rechtsordnung durch das Widerstandsrecht (und nicht deren Beseitigung durch Revolution) einen Sinn. Die Entscheidung befaßt sich aber nicht mit dem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. IV GG, das zeitlich später eingefügt wurde. Der konservierende Inhalt ist dort bereits Gesetzestext: es geht ausschließlich um die Bewahrung der gefährdeten Staats- und Rechtsordnung. Man könnte dies vielleicht noch einmal klarstellen.
Zur Christlichen Rechtsethik: das kann ich leider auch nicht gewissermaßen aus dem Ärmel schütteln, aber die Frage ist sehr interessant. Ich gehe ihr mal nach. Was die Darstellung anbetrifft: man muss immer bedenken, dass wir gemeinsam an einem Lexikon arbeiten, so dass etwaige wissenschafliche Einzelmeinungen immer in einem gesamten Kontext gesetzt gehören und dort natürlich nur so knapp wie möglich behandelt werden sollten(mit weiterführenden Zitaten für die, die in die Tiefe gehen wollen). Gruß -- Karstenkascais 14:53, 4. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Hubers christliche Ethik

In dem Abschnitt wird in keiner Weise klar, inwiefern die Pflicht zum Widerstand "christlich" sein soll. Huber hält anscheinend "ethisch" und "moralisch geboten" für synonym mit "christlich", ein Irrtum, den ich ihm gerne nachsehe. Aber wo ist der Mehrwert für den Artikel? --Maxus96 23:12, 5. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Lesen Sie es einfach so wie es ist

Mir scheint bei aller Diskussion der Ansatz zu fehlen der erst zur richtigen Einschätzung dieses Artikels des GG beiträgt. Sollte eine wie auch immer gegen dieses GG gerichtete Regierung einstellungen Vertreten die nicht mit dem GG vereinbar sind. So ist jeder Deutsche aufgefordert die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung mit allen notwendigen Mitteln verteidigen und zu sichern, wenn ich es richtig interpretiere sogar mit Waffengewalt. Im Umkehrschluss ist es damit auch möglich jedweden Protest der Bürger der darauf zielt dieses System der demokratischen Ordnung zu beseitigen ähnlich wie z.b. in Ägypten oder Tunesien notfalls auch mit militärischen Mitteln zu bekämpfen immer auf Grundlage dieses Artikels. --ATS 21.02.2011 (nicht signierter Beitrag von 93.233.91.186 (Diskussion) 15:20, 21. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Kompatiblität mit Waffengesetzen?

Ich werde diese Frage kurz halten: Wie ist das Recht auf Widerstand mit den hiesigen, extrem restriktiven Gesetzen was den privaten Besitz von Schusswaffen angeht vereinbar? Wie soll ich mich gegen eine tyrannische Regierung wehren, wenn es mir bereits in der vortyrannischen Zeit nur unter enormen Umständen und Hindernissen möglich war eine Schusswaffe zu besitzen, und dann auch nur eine lächerliche Pistole? --88.73.0.177 (21:42, 20. Apr. 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Widerstandsrecht ist Nichtig?

Beim Artikel Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) wird aufgeführt, dass das Widerstandsrecht nicht unter dem Schutz des Art 79 liegt. Da Art.20 Abs.4 erst nachträglich hinzugefügt wurde. Dann müsste man doch auch annehmen, dass der Absatz 4 zu Artikel 20 sowieso nichts bedeutet, weil die Hinzufügung 1968 unzulässig war? Kann ein versierter Mensch bitte Erleuchtung bringen? Grüsse Klaus --92.227.17.89 18:07, 10. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Verfassungsrechtlich dürfte es sich so verhalten: Die Hinzufügung zu Art. 20 GG ist zulässig, allerdings nimmt der nachträglich hinzugefügte Absatz an der Ewigkeitsgarantie nicht teil, könnte also wieder abgeändert werden. Ein Verstoß gegen die in Art. 79 GG genannten Grundsätze, der in der Tat zur Nichtigkeit führen würde (sog. verfassungswidriges Verfassungsrecht) liegt nicht vor. -- 79.249.115.93 21:00, 15. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Danke für diese Erläuterungen, die Hinzufügung ist also zulässig - Da die unter dem §79 stehenden Grundsätze nicht angetastet werden. Diese Erweiterung ist also nicht automatisch nichtig. Es gibt halt nicht den besonderen Schutz, man kann das Widerstandsrecht also relativ unproblematisch streichen. Danke nochmal! --85.176.228.73 17:25, 21. Jul. 2011 (CEST)Beantworten