„Konzession“ – Versionsunterschied

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<!-- Schweizer Rechtsliteratur unterscheidet strikt zwischen Konzession und Bewilligung. Auf die Erteilung einer Bewilligung besteht ein Rechtsanspruch. Bei einer Konzession besteht ein gewisses Ermessen. -->
<!-- Schweizer Rechtsliteratur unterscheidet strikt zwischen Konzession und Bewilligung. Auf die Erteilung einer Bewilligung besteht ein Rechtsanspruch. Bei einer Konzession besteht ein gewisses Ermessen. -->
Unter '''Konzession''' (von {{laS|''concedere''}} ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘, ‚abtreten‘; [[Partizip Perfekt Passiv|PPP]] ''concessum'') versteht man:
Unter '''Konzession''' (von {{laS|concedere}} ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘, ‚abtreten‘; [[Partizip Perfekt Passiv|PPP]] ''concessum'') versteht man:


# Die Verleihung eines [[Nutzungsrecht]]s an einem [[Gemeingut]] ([[öffentliches Gut]] oder [[Allmendegut]]) durch die zuständige staatliche oder kommunale [[Behörde]], z.&nbsp;B. die Überlassung eines [[Bergrecht|Abbaurechtes]] für einen Rohstoff oder einer Sendekonzession für eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr oder evtl. auch eine [[Konzessionsabgabe]] vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z.&nbsp;B. des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen (durch z.&nbsp;B. eingeschränkte Nutzung) zukommen.
# Die Verleihung eines [[Nutzungsrecht]]s an einem [[Gemeingut]] ([[öffentliches Gut]] oder [[Allmendegut]]) durch die zuständige staatliche oder kommunale [[Behörde]], z.&nbsp;B. die Überlassung eines [[Bergrecht|Abbaurechtes]] für einen Rohstoff oder einer Sendekonzession für eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr oder evtl. auch eine [[Konzessionsabgabe]] vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z.&nbsp;B. des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen (durch z.&nbsp;B. eingeschränkte Nutzung) zukommen.
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* [[Taxi]]unternehmen unterliegen umfassenden [[Taxi#Gesetzliche Regelungen|Bestimmungen]] u.&nbsp;a. nach [[PBefG]]
* [[Taxi]]unternehmen unterliegen umfassenden [[Taxi#Gesetzliche Regelungen|Bestimmungen]] u.&nbsp;a. nach [[PBefG]]
* Handel mit [[Waffe]]n und [[Munition]] u.&nbsp;a. nach [[Waffengesetz (Deutschland)|Waffengesetz]] und dem [[Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen]]
* Handel mit [[Waffe]]n und [[Munition]] u.&nbsp;a. nach [[Waffengesetz (Deutschland)|Waffengesetz]] und dem [[Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen]]
* Formen des Umgangs mit Wirbeltieren wie Zucht, Handel, Schau, Reit- oder Fahrbetrieb, Hundeausbildung für andere oder Bekämpfung als Schädling<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html § 11] Abs. 1 S. 1 Ziff. 8 [[Tierschutzgesetz (Deutschland)|Tierschutzgesetz]]. Zur Beurteilung einer Zucht als genehmigungspflichtig je nach Tierart (etwa Hunde ab drei Würfen oder Reptilien ab 100 Jungtieren jährlich) siehe Ziff. 12.2.1.5.1. der [http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes]</ref>
* Formen des Umgangs mit Wirbeltieren wie Zucht, Handel, Schau, Reit- oder Fahrbetrieb, Hundeausbildung für andere oder Bekämpfung als Schädling<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html §&nbsp;11] Abs. 1 S. 1 Ziff. 8 [[Tierschutzgesetz (Deutschland)|Tierschutzgesetz]]. Zur Beurteilung einer Zucht als genehmigungspflichtig je nach Tierart (etwa Hunde ab drei Würfen oder Reptilien ab 100 Jungtieren jährlich) siehe Ziff. 12.2.1.5.1. der [http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes]</ref>


In Deutschland sind, im Unterschied zu anderen Ländern wie der [[Schweiz]], Konzessionen meistens per se zeitlich unbegrenzt lange gültig, sofern kein Verstoß gegen die Auflagen erfolgt. Bei [[Zuverlässigkeit (Recht)|Unzuverlässigkeit]] des Konzessionsnehmers ist die Konzession regelmäßig zu versagen oder nachträglich zu widerrufen, die Ausübung des Gewerbes wird untersagt.<ref>{{§|35|gewo|juris}} GewO, [http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__25a.html § 25a] PBefG</ref>
In Deutschland sind, im Unterschied zu anderen Ländern wie der [[Schweiz]], Konzessionen meistens per se zeitlich unbegrenzt lange gültig, sofern kein Verstoß gegen die Auflagen erfolgt. Bei [[Zuverlässigkeit (Recht)|Unzuverlässigkeit]] des Konzessionsnehmers ist die Konzession regelmäßig zu versagen oder nachträglich zu widerrufen, die Ausübung des Gewerbes wird untersagt.<ref>{{§|35|gewo|juris}} GewO, [http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__25a.html §&nbsp;25a] PBefG</ref>


== Bewilligungspflicht in der Schweiz ==
== Bewilligungspflicht in der Schweiz ==
Beispiele für die Bewilligungspflicht in der Schweiz finden sich im Aufenthaltsrecht (so darf man sich 90 Tage oder 3 Monate im Jahr ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten), in den Ein- und Ausfuhrregularien oder im Rundfunk- und Fernsehrecht.
Beispiele für die Bewilligungspflicht in der Schweiz finden sich im Aufenthaltsrecht (so darf man sich 90 Tage oder 3 Monate im Jahr ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten), in den Ein- und Ausfuhrregularien oder im Rundfunk- und Fernsehrecht.
[[Datei:PTT-Archiv P-324-1 Kleiner Führer für Radio und Fernsehteilnehmer.tif|mini|hochkant| Antragsformular der Schweizer [[Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe|PTT]] für Abonnentinnen und Abonnenten betreffend Konzessionsgebühren]]
[[Datei:PTT-Archiv P-324-1 Kleiner Führer für Radio und Fernsehteilnehmer.tif|mini|hochkant|Antragsformular der Schweizer [[Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe|PTT]] für Abonnentinnen und Abonnenten betreffend Konzessionsgebühren]]


== Bewilligungspflicht in Frankreich ==
== Bewilligungspflicht in Frankreich ==
[[Datei:Beauzelle_-_20130501_(1).jpg|mini|hochkant| Plakette für Lizenz IV]]
[[Datei:Beauzelle - 20130501 (1).jpg|mini|hochkant|Plakette für Lizenz IV]]
Ein sehr strikt geregelter Bereich sind hier die Ausschank-, Verkaufsgenehmigungen und Produktionsregeln für [[Alkohol]]. So ist eine Erlaubnis verpflichtend, ob man alkoholische Getränke nur verkauft oder auch vor Ort konsumiert. Die Klassifizierungen gehen von nicht alkoholisch (Gruppe 1) über Gruppe 3 mit bis zu 18% Alkohol, Gruppe 4, die differenziert nach
Ein sehr strikt geregelter Bereich sind hier die Ausschank-, Verkaufsgenehmigungen und Produktionsregeln für [[Ethanol|Alkohol]]. So ist eine Erlaubnis verpflichtend, ob man alkoholische Getränke nur verkauft oder auch vor Ort konsumiert. Die Klassifizierungen gehen von nicht alkoholisch (Gruppe 1) über Gruppe 3 mit bis zu 18 % Alkohol, Gruppe 4, die differenziert nach


{{Zitat
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|Text=mindestens 400g [Zucker, Glukose oder Honig] pro Liter bei mit Anis versetzten Likören und mindestens 200g pro Liter bei den anderen Likören, die nicht mehr als ein halbes
|Text=mindestens 400&nbsp;g [Zucker, Glukose oder Honig] pro Liter bei mit Anis versetzten Likören und mindestens 200&nbsp;g pro Liter bei den anderen Likören, die nicht mehr als ein halbes
Gramm Essenz pro Liter enthalten
Gramm Essenz pro Liter enthalten
|Quelle=[https://www.alsace-eurometropole.cci.fr/sites/g/files/mwbcuj986/files/2021-10/Getränkeverkaufsstelle%20Gasstättengewerbe%20in%20Frankreich.pdf, Merkblatt der [[Chambre de commerce et d'industrie|CCI]] [[Elsass|Alsace]] ''Getränkeverkaufsstelle - Gaststättengewerbe Eine Übersicht''], Seite 1, abgerufen am 16. September 2023]}}
|Quelle= Merkblatt der [[Chambre de commerce et d’industrie|CCI]] [[Elsass|Alsace]] ''Getränkeverkaufsstelle Gaststättengewerbe Eine Übersicht.'' S. 1, ([https://www.alsace-eurometropole.cci.fr/sites/g/files/mwbcuj986/files/2021-10/Getränkeverkaufsstelle%20Gasstättengewerbe%20in%20Frankreich.pdf alsace-eurometropole.cci.fr], PDF), abgerufen am 16. September 2023]}}


bis zu Gruppe 5 mit allen anderen alkoholischen Getränken. Verboten sind
bis zu Gruppe 5 mit allen anderen alkoholischen Getränken. Verboten sind


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|Text=Produktion, Besitz, Vertrieb oder Verkauf bzw. Verschenken von Aperitifs auf Weinbasis mit mehr als 18% Alkohol, mit Anis versetzten Spirituosen mit mehr als 45% Alkohol und von Bitters, Goudrons, Enzianprodukten und vergleichbaren Produkten mit einem Zuckergehalt von
|Text=Produktion, Besitz, Vertrieb oder Verkauf bzw. Verschenken von Aperitifs auf Weinbasis mit mehr als 18 % Alkohol, mit Anis versetzten Spirituosen mit mehr als 45 % Alkohol und von Bitters, Goudrons, Enzianprodukten und vergleichbaren Produkten mit einem Zuckergehalt von
weniger als 200g pro Liter und einem Alkoholgehalt von mehr als 30%.
weniger als 200&nbsp;g pro Liter und einem Alkoholgehalt von mehr als 30 %.
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Wer Getränke der Gruppen 1 und 3 verkaufen oder ausschenken möchte, benötigt eine ''Licence III de 3e catégorie, sog. Enge Lizenz (« licence restreinte »)'', wer alle Getränke verkaufen bzw. ausschenken möchte, deren Konsum in Frankreich erlaubt ist, darf dies als Inhaber einer ''Licence IV de 4e catégorie, sog. Weite Lizenz (« grande licence/licence de plein exercice »)''.
Wer Getränke der Gruppen 1 und 3 verkaufen oder ausschenken möchte, benötigt eine ''Licence III de 3e catégorie, sog. Enge Lizenz (« licence restreinte »)'', wer alle Getränke verkaufen bzw. ausschenken möchte, deren Konsum in Frankreich erlaubt ist, darf dies als Inhaber einer ''Licence IV de 4e catégorie, sog. Weite Lizenz (« grande licence/licence de plein exercice »)''.
Restaurantbesitzer, die keine dieser beiden Lizenzen besitzen, können eine ''petite licence restaurant'' erwerben und dürfen dann in ihrer Gaststätte Alkohol anbieten, der dann zu den Essen ausgeschenkt werden darf.<ref>[https://www.alsace-eurometropole.cci.fr/sites/g/files/mwbcuj986/files/2021-10/Getränkeverkaufsstelle%20Gasstättengewerbe%20in%20Frankreich.pdf, Merkblatt der [[Chambre de commerce et d'industrie|CCI]] [[Elsass|Alsace]] '''Getränkeverkaufsstelle - Gaststättengewerbe Eine Übersicht'''], abgerufen am 16. September 2023]</ref>
Restaurantbesitzer, die keine dieser beiden Lizenzen besitzen, können eine ''petite licence restaurant'' erwerben und dürfen dann in ihrer Gaststätte Alkohol anbieten, der dann zu den Essen ausgeschenkt werden darf.<ref>Merkblatt der [[Chambre de commerce et d’industrie|CCI]] [[Elsass|Alsace]] ''Getränkeverkaufsstelle – Gaststättengewerbe Eine Übersicht.'' ([https://www.alsace-eurometropole.cci.fr/sites/g/files/mwbcuj986/files/2021-10/Getränkeverkaufsstelle%20Gasstättengewerbe%20in%20Frankreich.pdf alsace-eurometropole.cci.fr], PDF), abgerufen am 16. September 2023.</ref>


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== Weblinks ==
== Weblinks ==

Aktuelle Version vom 19. März 2024, 12:28 Uhr

Unter Konzession (von lateinisch concedere ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘, ‚abtreten‘; PPP concessum) versteht man:

  1. Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut (öffentliches Gut oder Allmendegut) durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde, z. B. die Überlassung eines Abbaurechtes für einen Rohstoff oder einer Sendekonzession für eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr oder evtl. auch eine Konzessionsabgabe vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z. B. des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen (durch z. B. eingeschränkte Nutzung) zukommen.
  2. Die behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens. Ist sie an die Person des Unternehmers gebunden, wird sie Personalkonzession, ist sie an eine bestimmte Betriebsstätte gebunden, wird sie Realkonzession genannt.
  3. Die Übertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe an Personen des privaten Rechts, z. B. die „Dienstleistungskonzession“ zur Erfüllung von Entsorgungsverträgen.
  4. Die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die eigentlich einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (Beleihung).
  5. Die Einräumung des Rechts, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen und dabei insbesondere auch enteignen zu dürfen. Auf diesem Weg wurden im 19. Jahrhundert große Infrastrukturprojekte ermöglicht, vor allem Eisenbahnen. Heute gibt es dafür in Deutschland keine Rechtsgrundlage mehr. Das gleiche Ziel wird heute über eine Planfeststellung erreicht.[1] In der Schweiz beinhaltet die Eisenbahn- und die Seilbahnkonzession nach wie vor ein Enteignungsrecht des Unternehmers oder Vorhabenträgers selbst. Per Anfang 2010 wurde das Enteignungsrecht im Eisenbahngesetz neu gefasst; vorausgesetzt wird ein öffentliches Interesse am Bau der Bahn.[2]

Es handelt sich hierbei um Vorgänge des Verwaltungs- und Völkerrechts.

Bewilligungspflicht in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Zahl der genehmigungspflichtigen, also konzessionierten Gewerbe hat in den letzten Jahrzehnten im Rahmen einer Liberalisierung abgenommen. Bei vielen Gewerben will der Staat sich jedoch eine Aufsicht aus z. B. gesundheitlichen oder ordnungspolitischen Gründen vorbehalten. Unter anderem werden in § 29 bis § 40 der Gewerbeordnung mehrere Gewerbe genannt, die einer besonderen Genehmigung bedürfen.

Es folgt eine Liste bewilligungspflichtiger Gewerbe ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

In Deutschland sind, im Unterschied zu anderen Ländern wie der Schweiz, Konzessionen meistens per se zeitlich unbegrenzt lange gültig, sofern kein Verstoß gegen die Auflagen erfolgt. Bei Unzuverlässigkeit des Konzessionsnehmers ist die Konzession regelmäßig zu versagen oder nachträglich zu widerrufen, die Ausübung des Gewerbes wird untersagt.[4]

Bewilligungspflicht in der Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beispiele für die Bewilligungspflicht in der Schweiz finden sich im Aufenthaltsrecht (so darf man sich 90 Tage oder 3 Monate im Jahr ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten), in den Ein- und Ausfuhrregularien oder im Rundfunk- und Fernsehrecht.

Antragsformular der Schweizer PTT für Abonnentinnen und Abonnenten betreffend Konzessionsgebühren

Bewilligungspflicht in Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Plakette für Lizenz IV

Ein sehr strikt geregelter Bereich sind hier die Ausschank-, Verkaufsgenehmigungen und Produktionsregeln für Alkohol. So ist eine Erlaubnis verpflichtend, ob man alkoholische Getränke nur verkauft oder auch vor Ort konsumiert. Die Klassifizierungen gehen von nicht alkoholisch (Gruppe 1) über Gruppe 3 mit bis zu 18 % Alkohol, Gruppe 4, die differenziert nach

„mindestens 400 g [Zucker, Glukose oder Honig] pro Liter bei mit Anis versetzten Likören und mindestens 200 g pro Liter bei den anderen Likören, die nicht mehr als ein halbes Gramm Essenz pro Liter enthalten“

Merkblatt der CCI Alsace Getränkeverkaufsstelle – Gaststättengewerbe Eine Übersicht. S. 1, (alsace-eurometropole.cci.fr, PDF), abgerufen am 16. September 2023]

bis zu Gruppe 5 mit allen anderen alkoholischen Getränken. Verboten sind

„Produktion, Besitz, Vertrieb oder Verkauf bzw. Verschenken von Aperitifs auf Weinbasis mit mehr als 18 % Alkohol, mit Anis versetzten Spirituosen mit mehr als 45 % Alkohol und von Bitters, Goudrons, Enzianprodukten und vergleichbaren Produkten mit einem Zuckergehalt von weniger als 200 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von mehr als 30 %.“

Merkblatt der CCI Alsace Getränkeverkaufsstelle – Gaststättengewerbe Eine Übersicht. S. 2, (alsace-eurometropole.cci.fr, PDF), abgerufen am 16. September 2023

Wer Getränke der Gruppen 1 und 3 verkaufen oder ausschenken möchte, benötigt eine Licence III de 3e catégorie, sog. Enge Lizenz (« licence restreinte »), wer alle Getränke verkaufen bzw. ausschenken möchte, deren Konsum in Frankreich erlaubt ist, darf dies als Inhaber einer Licence IV de 4e catégorie, sog. Weite Lizenz (« grande licence/licence de plein exercice »). Restaurantbesitzer, die keine dieser beiden Lizenzen besitzen, können eine petite licence restaurant erwerben und dürfen dann in ihrer Gaststätte Alkohol anbieten, der dann zu den Essen ausgeschenkt werden darf.[5]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Konzession – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelbelege[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Z. B. für Eisenbahnen, s. § 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
  2. Art. 3 Eisenbahngesetz und Art. 7 Seilbahngesetz
  3. § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8 Tierschutzgesetz. Zur Beurteilung einer Zucht als genehmigungspflichtig je nach Tierart (etwa Hunde ab drei Würfen oder Reptilien ab 100 Jungtieren jährlich) siehe Ziff. 12.2.1.5.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
  4. § 35 GewO, § 25a PBefG
  5. Merkblatt der CCI Alsace Getränkeverkaufsstelle – Gaststättengewerbe Eine Übersicht. (alsace-eurometropole.cci.fr, PDF), abgerufen am 16. September 2023.