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Bundesrechtsanwaltsordnung

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Basisdaten
Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung
Abkürzung: BRAO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Berufsrecht
Fundstellennachweis: 303-8
Erlassen am: 1. August 1959
(BGBl. I S. 565)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1959
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 15. Juli 2022
(BGBl. I S. 1146, 1148)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2022
(Art. 10 G vom 15. Juli 2022)
GESTA: C023
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland, das heißt die Rechte und Pflichten, die der Rechtsanwalt gegenüber Mandanten und Dritten zu beachten hat, sowie diverse weitere berufsrechtliche Fragen.[1]

Gesetzesgliederung

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  1. Teil: Der Rechtsanwalt
  2. Teil: Die Zulassung des Rechtsanwalts
  3. Teil: Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
  4. Teil: Die Rechtsanwaltskammern
  5. Teil: Das Anwaltsgericht, der Anwaltsgerichtshof und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
  6. Teil: Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
  7. Teil: Das anwaltsgerichtliche Verfahren
  8. Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
  9. Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
  10. Teil: Die Kosten in Anwaltssachen
  11. Teil: Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
  12. Teil: Anwälte aus anderen Staaten
  13. Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Folgen berufsrechtlicher Verstöße

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Rechtsanwälte unterliegen der Berufsaufsicht ihrer Rechtsanwaltskammer.[2] Verstößt ein Rechtsanwalt gegen Vorschriften der BRAO oder gegen Vorschriften der BORA, kann die Rechtsanwaltskammer dieses Verhalten mit einer Rüge sanktionieren. Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 1 BRAO), welche insbesondere Dokumente in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen (§ 58 Absatz 1 BRAO: Mitgliederakten). Die Ahndung schwerer berufsrechtlicher Verfehlungen findet hingegen vor dem Anwaltsgericht statt.[3] Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Tat (§ 115 BRAO), abweichend davon bei anwaltsgerichtlichen Verfahren, nach zehn (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 4 BRAO) bzw. 20 Jahren (§ 114 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 BRAO). Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht (§ 118a Absatz 1 BRAO).

  • Christian Dahns, Johannes Keller: Ein Blick zurück auf wichtige berufsrechtliche Entscheidungen des Jahres 2011. In: BRAK-Mitteilungen 03/2012, 98 (PDF; 3,8 MB).
  • Barbara Grunewald: Die Entwicklung der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht im Jahr 2011. In: NJW 52/2011, 3767 (Vorgängeraufsatz: … in den Jahren 2009–2010. In: NJW 49/2010, 3551).
  • Dag Weyland: Bundesrechtsanwaltsordnung : Berufsordnung, Fachanwaltsordnung, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Recht für Anwälte aus dem Gebiet der Europäischen Union, Patentanwaltsordnung : Kommentar. Franz Vahlen, München 2020, ISBN 978-3-8006-5665-3.
  • Michael Kleine-Cosack: Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und Fachanwaltsordnung. Kommentar. 9., überarbeitete und ergänzte Auflage. C. H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-77856-8.

Einzelnachweise

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  1. Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Berufsrecht. Das anwaltliche Berufsrecht ist überwiegend in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts, abgerufen am 29. Mai 2023.
  2. Fritz Schäffer (Bundesministerium der Justiz): Bundesrechtsanwaltsordnung. Bundesgesetzblatt, abgerufen am 29. Mai 2023 (Nach § 36 Abs. 2 BRAO übermitteln Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.).
  3. Christian Dahns, NJW-Spezial 2015, 766