Diskussion:Den Kongelige Grønlandske Handel

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Kenneth Wehr in Abschnitt Kopie zur Justizgeschichte
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Kopie zur Justizgeschichte[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt soll gemeinsam mit Grønlands Landsret#Geschichte in einem Artikel zur Grönländischen Justizgeschichte behandelt werden. Da er gerade hier nicht passt, rette ich ihn eben auf die Disk. --Kenneth Wehr (Diskussion) 15:17, 14. Aug. 2023 (CEST)Beantworten


Ein bedeutender Aspekt war das Polizei- und Justizwesen. Im Grundsatz wurde bereits in der Frühzeit der Kolonialisierung davon Abstand genommen, sich in die internen Angelegenheiten der Grönländer einzumischen. Das hatte zur Folge, dass von der KGH selbst schwerste Verbrechen (nach europäischen Maßstäben) innerhalb der grönländischen Gemeinschaften nicht verfolgt wurden. Es gab kein kodifiziertes Recht im Sinne eines Strafenkatalogs, der für einzelne Delikte das Strafmaß festgelegt hätte, und es gab weder eine Polizei noch Haftanstalten, um Rechtsbrecher zu verfolgen und sie einzusperren. Anders verhielt es sich bei Straftaten von Dänen, die auch auf Grönland der Verfolgung nach dem dänischen Recht unterlagen. Bei Grönländern, die im Dienst der KGH standen, galten während der Kolonialgeschichte unterschiedliche Regelungen.<ref>Søren Rud: ''Colonialism in Greenland'', S. 97–98.</ref> Seit 1909, als der lokale Rat von Julianehåb den nordgrönländischen Inspektor Jens Daugaard-Jensen um die Einführung von Haftstrafen und eines Gefängniswesens bat, war der KGH bekannt, dass die Grönländer ein Rechtssystem anstrebten. Die Verwaltung der KGH teilte ihren Inspektoren in einem Schreiben mit, dass sie die Grönländer nunmehr – wegen des von ihnen selbst vorgetragenen Wunschs danach – als reif genug für strafrechtliche Reformen betrachte. Erst Daugaard-Jensens Nachfolger Harald Lindow verfasste den ersten Entwurf eines grönländischen Strafgesetzbuchs, der jedoch nicht umgesetzt wurde.<ref>Søren Rud: ''Colonialism in Greenland'', S. 103–105.</ref>

Eine Ausnahme war lediglich die Tätigkeit der lokalen Räte seit 1857. Sie durften zwar keine Strafen aussprechen, abgesehen von geringfügigen Vergehen, aber sie fungierten als Untersuchungsgremium und hatten dem Inspektor der KGH ihre Ermittlungsergebnisse und einen Vorschlag für die Bestrafung des Täters vorzulegen. Ihre Tätigkeit war auf wenige Fälle beschränkt:

  1. Unbefugte Benutzung oder Beschädigung fremden Eigentums wie Waffen und Werkzeuge, Einbehalten einer fremden Jagdbeute ohne Bezahlung und das Fortnehmen von Treibholz, das jemand anderes bereits über die Hochwassermarke gezogen hat;
  2. einfacher Diebstahl und Ungehorsam gegenüber den Behörden;
  3. Tötungsdelikte, einschließlich des Neonatizids.

Alle anderen Straftaten wurden von den Grönländern nach ihrem traditionellen Recht selbst verfolgt.<ref name="aks-11-15"/>

Am 27. Mai 1908 trat nach jahrelangen Auseinandersetzungen, die vornehmlich unter Dänen geführt wurden, ein neues Gesetz zur Verwaltung der grönländischen Kolonien in Kraft. Damit wurden Handel und Kolonialverwaltung getrennt, die Verwaltung wurde im dänischen Innenministerium der Abteilung Styrelsen af Kolonierne i Grønland übertragen. Den Kongelige Grønlandske Handel blieb zunächst als Handelsgesellschaft in staatlichem Eigentum unabhängig, wurde aber 1912 mit ihrem Leiter der Styrelsen af Kolonierne i Grønland unterstellt. Die Aufsicht über die Geschäfte der KGH wurde in Grönland weiter durch die Inspektoren ausgeübt.<ref name="Sorensen 24">Axel Kjær Sørensen: ''Denmark-Greenland in the twentieth Century'', S. 24–27.</ref> --Kenneth Wehr (Diskussion) 15:17, 14. Aug. 2023 (CEST)Beantworten