Gerichtsbezirk Leoben

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Gerichtsbezirk
Leoben

Lage im Bundesland
 Gerichtsbezirk Leoben
 Landesgericht Leoben
Basisdaten
Bundesland Steiermark
Bezirk Leoben
Sitz des Gerichts Leoben
Kennziffer 6112
zuständiges Landesgericht  Leoben
Fläche 1.053,49 km2
(31. Dezember 2019)
Einwohner 59.213
(1. Jänner 2024)
Justizzentrum Leoben (Bezirksgericht, Landesgericht)

Der Gerichtsbezirk Leoben ist ein dem Bezirksgericht Leoben unterstehender Gerichtsbezirk im Bundesland Steiermark.

Der Gerichtsbezirk Leoben wurde durch eine 1849 beschlossene Kundmachung der Landes-Gerichts-Einführungs-Kommission geschaffen und umfasste ursprünglich die 14 Gemeinden Donawitz, Gai, Göß, Hafning, Kraubath, Leoben, Niklasdorf, Proleb, St. Michael, St. Peter, St. Stefan, Traboch, Trofaiach und Vordernberg.[1][2]

Der Gerichtsbezirk Leoben bildete im Zuge der Trennung der politischen von der judikativen Verwaltung[3] ab 1868 gemeinsam mit den Gerichtsbezirken Eisenerz und Mautern den Bezirk Leoben.[4]

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde per 1. Juni 1923 der Gerichtsbezirk Mautern aufgelöst und die Gemeinden Kallwang, Kammern, Mautern Umgebung und Wald dem Gerichtsbezirk Leoben zugewiesen.[5][6]

Per 1. Juli 2002 wurde das Bezirksgericht Eisenerz aufgelöst und die Gemeinden Eisenerz, Hieflau und Radmer dem Gerichtsbezirk Leoben zugewiesen.[7]

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 wurde der Gerichtsbezirk aufgrund der Veränderungen im Rahmen der Gemeindestrukturreform in der Steiermark in der „Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015“ neu definiert.[8] Er gab im Zuge dessen das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Hieflau an den Gerichtsbezirk Liezen ab.

Gerichtssprengel

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Seit Jänner 2015 definiert sich der Gerichtssprengel über das Gebiet der folgenden 16 Gemeinden: Eisenerz, Kalwang, Kammern im Liesingtal, Kraubath an der Mur, Leoben, Mautern in Steiermark, Niklasdorf, Proleb, Radmer, Sankt Michael in Obersteiermark, Sankt Peter-Freienstein, Sankt Stefan ob Leoben, Traboch, Trofaiach, Vordernberg und Wald am Schoberpaß.

Er ist somit mit dem Bezirk Leoben deckungsgleich.

Einzelnachweise

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  1. Allgemeines Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Steiermark, 1850, XXI. Stück, Nr. 378: Erlass des Statthalters vom 20. September 1850, womit die nach dem provisorischen Gesetze vom 17. März 1849 errichteten neuen Ortsgemeinden mit ihrer Zutheilung in die politischen Gerichts- und Steueramts-Bezirke in dem Kronlande Steiermark bekannt gemacht werden.
  2. Allgemeines Landesgesetz- und Regierungsblatt für das Kronland Steiermark, 1850 (Beilage Kreis Bruck).
  3. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XVII. Stück, Nr. 44. „Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden in den Königreichen …“
  4. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XLI. Stück, Nr. 101: Verordnung vom 10. Juli 1868.
  5. BGBl. 1923, Nr. 187 „Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1923, betreffend die Auflassung von Bezirksgerichten.“
  6. Bundesamt für Statistik (Hrsg.): Ortsverzeichnis von Österreich. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 7. März 1923. Wien 1930.
  7. BGBl. II Nr. 82/2002: Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in der Steiermark (Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark).
  8. Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark 2015, BGBl. II Nr. 298/2014, ausgegeben 19. November 2014, ZDB-ID 1361921-4, S. 1.